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Schwerpunkte
Meine Mandanten werden von mir vornehmlich zivilrechtlich beraten und vertreten:
Das Familienrecht, insbesondere Scheidungsrecht (Unterhalt, Zugewinn, Vermögensausgleich) und Kindschaftssachen sowie Betreuungsrecht bildet einen meiner Schwerpunkte.
Bei arbeitsrechtlichen Fragen unterstütze ich meine Mandanten insbesondere bei allen Problemkreisen des Individualarbeitsrechts. Arbeitnehmer und Arbeitgeber berate und vertrete ich gleichermaßen.
Zu meinen Tätigkeitsfeldern gehören außerdem das Vertragsrecht (unter anderem das Prüfen von Grundstücks- und Mietverträgen, Prüfung von AGB) und das Kaufrecht, insbesondere das Gewährleisungsrecht.
Die kompetente und zügige Bearbeitung jedes Mandats ist für mich selbstverständlich. Mit Nachdruck setze ich mich für die rechtlichen Interessen meiner Mandanten ein.
Gesine Mönner
Anschrift:
Ernst-Lemmer-Str. 101, 35041 Marburg
Tel: 06421... » NUMMER ANZEIGEN
Fax: 06421... » NUMMER ANZEIGEN
www.kanzlei-moenner.de
Bewertung:
77 Bewertungen
Amtsgerichtsbezirk:
Marburg
Sprachen:
Englisch, Französisch
Ort der Kammerzulassung:
Kassel
Umsatzsteueridentifikationsnummer:
DE261862538
Berufshaftpflichtversicherung:
HDI-Gerling Firmen und Privatversicherung AG,
Dürrenhofstraße 6, 90402 Nürnberg
Räumlicher Geltungsbereich: 1. Deutschland,
2. Europäisches Ausland: Versichert sind Haftpflichtansprüche aus Tätigkeiten (1) im Zusammenhang mit der Beratung u. Beschäftigung mit europäischem Recht; (2) des Rechtsanwalts vor europäischen Gerichten
3. Weltweit in Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme für Haftpflichtansprüche aus Inanspruchnahme vor außereuropäischen Gerichten
Beruf:
Rechtsanwältin, verliehen in Deutschland
Berechnung Kindesunterhalt
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| 26.09.2011 | 857 Aufrufe | €180,00
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ich benötige eine rechtsverbindliche Berechnung des Kinderunterhaltes.
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Scheidung/Gütertrennung
Familienrecht
| 12.08.2011 | 1021 Aufrufe | €48,00
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Unterhalt bei privater Pflege?
Familienrecht
| 20.05.2011 | 738 Aufrufe | ***
Hallo,
seit einigen Jahren kümmere ich mich um meinen Vater und oft muss ich auch für ihn etwas bezahlen, da seine Rente nicht ganz reicht. Seit An...
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Bei der Frage, ob eine verfestigte Lebensgemeinschaft zwischen einem Ehegatten und seinem neuen Partner vorliegt und ihm deshalb ein Unterhaltsanspruch gegen den getrennt lebenden/geschiedenen Ehepartner als unzumutbare Härte nach § 1579 Nr. 2 BGB zu versagen ist ...
Antwort bei www.beauftrag-einen-anwalt.de
Berechnung Kindesunterhalt
Familienrecht |
26.09.2011 | Einsatz: € 180,00
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