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Rechtsanwälte Bird & Bird, Abmahnung wg "iPhone"-Grauimport

Von Rechtsanwalt Elmar Dolscius
7.1.2011 | Ratgeber - Urheberrecht - Abmahnung | 728 Aufrufe
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iPhone, Abmahnung

Nach wie vor stellt das „iPhone“ eines der begehrtesten Smartphones auf dem Handymarkt dar. Die nunmehr 4. Generation des Klassikers weckt Begehrlichkeiten und so ist es wenig verwunderlich, dass immer wieder versucht wird, das Smartphone über alternative Vertriebswege nach Deutschland einzuführen.

Hierbei handelt es sich jedoch um einen sog. „Grauimport“ unter Umgehung der legalen Vertriebswege.

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Da die Gestaltung des „iPhone“ als nationales und europäisches Geschmacksmuster eingetragen ist, verfügt ausschließlich der Rechteinhaber, namentlich die Apple Inc. über die Nutzungsbefugnis und auch die Einfuhrgenehmigung.

Es ist in letzter Zeit vermehrt zu verzeichnen, dass das „iPhone“ aus Ländern wie bsw. China nach Deutschland eingeführt werden soll. Eine derartige Einfuhr wird vom zuständigen Zollamt jedoch umgehend an den Rechteinhaber gemeldet. Die Folgen können gravierend sein.

Zunächst kann es zu einer Abmahnung der Kanzlei Bird & Bird LLP wegen der Verletzung der Rechte der Apple Inc. kommen. Verletzt ist hierbei z.B. das Recht des Rechteinhabers zu bestimmen, dass das besagte Gerät in den europäischen Markt eingeführt wird.

Gefordert werden können dann die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, sowie Auskunft über Vertriebswege, Lieferanten und Abnehmer der Geräte. Der Streitwert ist mit 1.000.000,- € hoch angesetzt, sind jedoch angesichts der Marktstellung des „iPhones“ vermutlich gerechtfertigt. Die geforderten Rechtsanwaltskosten betragen bei diesem Streitwert über 8.000,- €.

Sie sollten auf keinen Fall die Abmahnung ignorieren. Andernfalls könnte die Gegenseite bei Nachweis einer Rechtsverletzung eine sog. einstweilige Verfügung erwirken. Die dadurch entstehenden Kosten wären für die Betroffenen ungleich höher als die bereits geforderten ca. 8.000,- €.

Wenn Sie Nachricht vom Zoll oder bereits eine Abmahnung erhalten haben, sollten sie ebenfalls die Unterlassungserklärung nicht, sofern sie denn abgegeben werden muss ohne vorherige Prüfung abgeben. Die Gegenseite würde so ein schriftliches Schuldanerkenntnis erlangen, unabhängig davon, ob die Abmahnung berechtigt ist oder nicht. In jedem Fall sollte vorher ein spezialisierter Rechtsanwalt konsultiert werden. Gemeinsam kann dann eine Strategie festgelegt werden bezüglich des optimalen Vorgehens im Falle einer solchen Abmahnung.

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