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Rechtliches Wirrwarr um Gutscheine - 1/1
vom 08.01.2010   |   2403 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Verbraucherschutz

Rechtliches Wirrwarr um Gutscheine

Wie lange kann man einen Gutschein einlösen und kann dieser verfallen?

Von Rechtsanwalt
Steffan Schwerin
Schwerin

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Schwerpunkte: Arbeitsrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht.
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Eine ausdrücklich gesetzliche Regelung zu diesem Thema gibt es nicht. In der Regel kann man davon ausgehen, dass der Anspruch aus dem Gutschein der regelmäßigen 3-jährigen Verjährungsfrist unterliegt und man daher den Gutschein innerhalb von 3 Jahren auch nutzen kann bzw. sich das Geld auszahlen lassen kann.

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Tatsächlich sieht die Rechtslage aber so aus, dass der Aussteller des Gutscheins diesen befristen kann; er kann also die Gültigkeit des Gutscheins selbst festlegen.

Die Wirksamkeit dieser Befristungen hängt vom Einzelfall ab. Inwieweit also eine Frist wirksam ist, muss immer individuell und im Verhältnis der in dem Gutschein versetzten Leistung zu sehen sein. Soweit eine Benachteiligung des Verbraucher zu erblicken ist, ist die Frist als unangemessen zu sehen.

Betrifft der Gutschein eine fixe Veranstaltung, wie Konzert, Theater oder einen bestimmten Kinofilm, versteht sich die Befristung von selbst. Verpasst man den Termin ist der Gutschein verfallen und man kann daraus keine Ansprüche mehr herleiten.

Im Übrigen ist eine Einlösefrist von Gutscheinen aber nicht gesetzlich verankert und unterliegt auch in der Rechtsprechung unterschiedlichen Ansichten der Gerichte.

Man kann sich aber an der angesprochenen regelmäßigen Verjährungsfrist orientieren und sollte den Gutschein innerhalb von 3 Jahren, gerechnet aber Ende des Kalenderjahres, in dem der Gutschein ausgestellt worden ist, einlösen. Nach diesen 3 Jahren besteht definitiv kein Rechtsanspruch mehr. Dann ist man auf die Kulanz des Ausstellers angewiesen.

Weist der Gutschein doch eine Einlösefrist auf und weigert sich der Aussteller den Gutschein nach Ablauf der Frist einzulösen, ist zwar die in dem Gutschein eingebundene Leistung weg, aber nicht der finanzielle Wert.

Der eingesetzte Betrag ist vom Aussteller aber innerhalb der 3 Jahre zumindest anteilig auszuzahlen. Einen Anspruch auf den vollen Betrag hat der Verbraucher aber nicht. Der Aussteller darf sich einen Teil des Wertes einbehalten. Die genaue Höhe des auszuzahlenden Betrages bestimmt sich auch nach dem Einzelfall, darf aber nicht unter 50 % des Wertes liegen.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

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