Rechtliche Risiken bei Warenverkäufen über ebay
Von Rechtsanwalt Alexander Elsmann 14.12.2004 | Ratgeber - Wettbewerbsrecht | 7644 Aufrufe Mehr zum Thema:ebay, abmahnung
Rund 15 Mio. Mitglieder hat die 1999 in Berlin gegründete Internet-Auktionsplattform ebay allein in Deutschland. Daher ist es kaum zu glauben, dass ein erheblicher Teil der Transaktionen in einer rechtlichen Grauzone stattfindet, die die Beteiligten teuer zu stehen kommen kann. Obwohl alle drei Minuten ein Auto, alle zwei Minuten ein Notebook, alle vier Sekunden ein Buch und täglich elf Bagger ersteigert werden, ist bis heute nicht sicher geregelt, unter welchen konkreten Umständen noch ein privater Verkauf vorliegt, und ab wann dieser in einen gewerblichen Handel umschlägt.
Gefährdet sind hierbei nicht die etwa 5.000 registrierten so genannten "Powerseller", sondern die Privatverkäufer, die sich langsam und unbemerkt in den gewerblichen Bereich handeln. Denn dann wird aus dem privaten Spaß schnell ernstes Unternehmertum mit allen rechtlichen Konsequenzen. Wer Unternehmer ist, steht im Bürgerlichen Gesetzbuch. Gemäß § 14 BGB ist Unternehmer, wer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt. Aufgrund dieser interpretationsbedürftigen Regelung ist auch in der Rechtsprechung umstritten, welche Waren jemand in welchem Zeitraum verkauft haben muss, um die Schwelle zum Unternehmertum zu überschreiten. Für das Landgericht Hof etwa reichten 41 Verkäufe allein noch nicht, für das Landgericht Berlin überschreiten 39 Verkäufe in 5 Monaten "das im privaten Verkehr übliche". Dabei ist die Anzahl der getätigten Verkäufe für jedermann durch die Anzahl der Bewertungen nachvollziehbar.
Ist die Schwelle zum Unternehmertum überschritten, sind die Folgen gravierend. Der Verkäufer hat nicht nur ganz andere Informationspflichten und muss die Kunden beispielsweise über ein zweiwöchiges Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz informieren. Auch steuerrechtlich ist man schnell wegen Steuerhinterziehung verantwortlich, wenn man die Gewinne nicht dem Finanzamt anzeigt und Einkommensteuer sowie Gewerbesteuer entrichtet.
Nicht zu unterschätzen ist auch die Gefahr von Wettbewerbsverstößen. Wer etwa wiederholt zu Tiefstpreisen neue Bücher anbietet, verstößt gegen die Buchpreisbindung. Und wer das Aussehen eines Gegenstandes mit dem Namen eines bekannten Herstellers umschreibt, begeht schnell eine Rufausbeutung und verstößt damit gegen das Markengesetz. Die Folge ist oft eine Abmahnung.
Der Abgemahnte Verkäufer wird dann in der Regel aufgefordert eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben und Abmahngebühren zu entrichten; oftmals steht auch noch ein Schadenersatzanspruch im Raum. In diesem Fall ist es oft ratsam die Unterlassungserklärung zu unterschreiben, aber sich zunächst noch nicht zur Zahlung der Abmahngebühren und des Schadenersatzes zu verpflichten. Ein sich anschließender Rechtsstreit dreht sich dann nur noch um die Abmahngebühr bzw. zusätzlich um den Schadenersatz. Aber auch diese Beträge können erhebliche Verfahrenskosten verursachen.
Deshalb ist es oft am Günstigsten mit dem Abmahnenden außergerichtliche Verhandlungen aufzunehmen und sich zu vergleichen. Hierbei hat der Abgemahnte häufig gute Aussichten die Gebühren zu drücken. Oftmals ist der vom Abmahnenden gewählte Streitwert, der Grundlage für die Abmahngebühren ist, zu hoch angesetzt. Denn die Abmahnenden wählen gern einen zu hohen Streitwert, um die eigenen Gebühren in die Höhe zu treiben. Da die Abmahnenden wegen ihres eigenen Prozessrisikos oftmals eine gerichtliche Auseinandersetzung scheuen, führen anwaltlich geführte Vergleichsverhandlungen häufig zu einem befriedigenden Ergebnis für den Abgemahnten. Nutzen Sie hierzu die Möglichkeit einer kostengünstigen Online-Erstberatung.
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