Rechtliche Lage bei Nichtzulassung zur Abiturprüfung

30. Juli 2015 Thema abonnieren
 Von 
Jaec
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 5x hilfreich)
Rechtliche Lage bei Nichtzulassung zur Abiturprüfung

Hallo,

eine Schülerin hat die 11. Klasse wiederholt da ihr das von der Schule empfohlen wurde. Im zweiten Semester, als sie das 11te Schuljahr wiederholt hat passierte ein Autounfall und eine psychische Erkrankung folgte daraus.

Wenn jetzt ein Bescheid erfolgte zur Nichtzulassung zur Abiturprüfung 2015 und in dem Brief werden folgende Argumente gebracht:

* Die Schülerin hat bereits jetzt zu viele Kurse mit weniger als 05 Punkten, so dass eine Zulassung nicht mehr möglich ist.

Weiterhin,

* "Da Sie bereits das erste und zweite Semester wiederholt haben, haben Sie die maximale Verweildauer in der Qualifikationsphase nach §3 bereits ausgeschöpft, ein erneutes Wiederholen ist nicht mehr möglich."

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.

Die Schülerin hat die Probleme nicht verschuldet da Krankheit. Wie kann man sich jetzt gegen diesen Bescheid wehren? Sie möchte gern ihr Abitur machen. Vermutlich ist es nicht möglich dieses Jahr die Abiturprüfung abzulegen, aber die Schülerin bräuchte eine Chance im kommenden Jahr.

Wie ist die rechtliche Lage? Wie könnte man Widerspruch einlegen? Die Krankmeldungen sind sicherlich ein wichtiger Faktor.

Gibt es eine Chance, wenn ja auf welcher Grundlage und wie legt man rechtssicher Widerspruch dagegen ein?

Danke!

-- Editier von Jaec am 30.07.2015 14:41

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9319x hilfreich)


Schulrecht ist Landesrecht.
Ohne Angabe des Bundeslandes und der Schulform (allgemeinbildendes Gymnasium? Gesamtschule? Andere Schule?) kann man keine sinnvolle Antwort geben.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Jaec
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Schulrecht ist Landesrecht.
Ohne Angabe des Bundeslandes und der Schulform (allgemeinbildendes Gymnasium? Gesamtschule? Andere Schule?) kann man keine sinnvolle Antwort geben.


Stimmt, daran hatte ich nicht gedacht.

Was ist wenn es sich um Niedersachsen und ein Gymnasium handelt?

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9319x hilfreich)


Mir scheint das nicht ganz eindeutig geregelt zu sein.
Sie haben einen Bescheid über die Nicht-Zulassung zur Abiturprüfung.
Gegen die Nicht-Zulassung wird man nichts tun können, wenn man zu viele Kurse mit zu wenig Punkten hat.

Aber in §8(3) der "Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)" heißt es:
Wer sich nicht zur Prüfung meldet, nicht zugelassen worden ist oder bis zum Beginn der Prüfung zurücktritt, tritt in das zweite Schulhalbjahr der Qualifikations-phase zurück, sofern danach die Abitur-prüfung noch innerhalb der Verweildauer nach § 3 VO-GO, § 3 der Anlage 7 zu § 33 BbS-VO oder § 3 VO-AK abgelegt werden kann.

Über den Rücktritt wird in §13(2) der "Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO)" folgendes geschrieben:
In der Qualifikationsphase kann am Ende des zweiten Schulhalbjahres in das erste Schulhalbjahr, am Ende des dritten Schulhalbjahres in das zweite Schulhalb-jahr zurücktreten, wer die Abiturprüfung noch innerhalb der Verweildauer nach § 3 blegen kann. In Härtefällen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu ver-treten hat, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis wegen Krankheit, kann die Schulbehörde ein weiteres Zu-rücktreten um ein Schuljahr zulassen.

D.h. es gibt grundsätzlich schon die Möglichkeit einer weiteren Chance.
Aber:
(a) Die Regelung bezieht sich auf einen freiwilligen Rücktritt, und ob die Nichtzulassung zum Abitur als "freiwilliger" Rücktritt zählt, ist unklar.
(b) Es handelt sich um eine Kann-Bestimmung.

Ansonsten:
Wenn die Nichtzulassung bereits nach dem 3. Semester absehbar war, hätte eine Pflicht-Beratung bezüglich des weiteren Bildungswegs stattfinden müssen. Das ergibt sich aus §7 der AVO-GOBAK.


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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Jaec
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 5x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.

Ist der letzte Paragraph, die Pflichtberatung, eine Pflicht der Schule oder des Schülers?

Im Prinzip heißt dass dass man nach §13(2) ein weiteres Zurücktreten beantragen kann wenn man auf die Krankheit hinweist. Die Schulbehörde KANN dann zustimmen, muss aber nicht.

Im Übrigen, würde man so einen Antrag an die Schulbehörde des Landes stellen oder an die Schule? Wenn an die Schule dann würde man vermutlich besser nicht auf Pflichtverletzungen, wie fehlende Beratungen eingehen. Wenn es von seiten der Schule keine Attestpflicht, Warnungen oder ähnliches gab müsste man befürchten dass der Brief nicht weitergeleitet wird. :)

-- Editiert von Jaec am 04.08.2015 10:39

2x Hilfreiche Antwort

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