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Die Patientenverfügung

AFP VOM 5.9.2000 | Ratgeber - Medizinrecht | 78813 Aufrufe
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Patientenverfügung

Rechtliche Grundlage der Patientenverfügung

Eine gesetzliche Regelung für die Patientenverfügung besteht bislang nicht.
Das so genannte "Kempten-Urteil" des BGH von 1994, in dem der mutmaßliche Wille des Patienten als entscheidend für die Frage der Einstellung von künstlicher Ernährung festgestellt wurde, war eine Entscheidung in Strafsachen. Seit April 2003 liegt nun auch eine höchstrichterliche Entscheidung in Zivilsachen vor. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass eine Patientenverfügung allein nicht ausreiche, um eine ärztliche Behandlung zu beenden. Nach Ansicht des BGH muss zusätzlich noch ein Vormundschaftsgericht den Sterbewunsch prüfen. Dieses Gericht müsse den Willen des Patienten auch dann noch respektieren, wenn der Patient etwa wegen Bewusstlosigkeit zu eigenverantwortlichen Entscheidungen nicht mehr in der Lage sei. Mehr zu diesem Urteil finden Sie hier.

Der BGH korrigierte damit ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, das eine Patientenverfügung als ausreichend ansah. Auch eine ähnlich lautende Entscheidung des OLG Frankfurt ist letztlich für andere Gericht nicht bindend.

Allerdings wird die Patientenverfügung in den "Grundsätzen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung" angesprochen. Danach sind Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten eine wesentliche Hilfe für das Handeln des Arztes. Patientenverfügungen sind für Ärzte verbindlich, sofern sie sich auf die konkrete Behandlungssituation beziehen und keine Umstände erkennbar sind, dass der Patient sie nicht mehr gelten lassen würde.

In Ihrer Patientenverfügung können Sie allerdings nicht regeln, dass Ihnen aktive Sterbehilfe geleistet wird. Aktive Sterbehilfe bleibt trotz ausdrücklichem Wunsch in einer Patientenverfügung als Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB strafbar.

Indirekte Sterbehilfe, d.h. Schmerztherapie, bei der die Lebensverkürzung eine unbeabsichtigte Nebenwirkung ist, bleibt unabhängig von einer Patientenverfügung straffrei.

Im Bereich der passiven Sterbehilfe durch Unterlassen lebensverlängernder Maßnahmen kommt dem Willen des Patienten und der Patientenverfügung eine besondere Bedeutung zu.

Eine Erklärung der einzelnen Sterbehilfebegriffe finden Sie im Artikel Sterbehilfe.

Als Patient können Sie von den Ärzten verlangen, dass in bestimmten Situationen von weiteren lebensverlängernden Maßnahmen abgesehen wird. Es gibt kein ärztliches Behandlungsrecht. Jeder Patient kann jede ärztliche Behandlung oder einen Eingriff ablehnen. Leisten die Ärzte mit direkter oder mutmaßlicher Einwilligung des Patienten passive Sterbehilfe - etwa durch Verzicht auf künstliche Beatmung - dann ist dies nicht strafbar.

Im Gegenteil, wenn sich die Ärzte ohne triftigen Grund über den schriftlich geäußerten Willen des Patienten hinwegsetzen, so laufen sie Gefahr, sich wegen Körperverletzung strafbar zu machen. Jeder ärztliche Heileingriff, der die körperliche Integrität nicht nur unerheblich beeinträchtigt, stellt eine Körperverletzung dar. Die Körperverletzung ist jedoch dann nicht rechtswidrig und damit nicht strafbar, wenn eine wirksame Einwilligung des Patienten vorliegt. Wird die Einwilligung in einer Patientenverfügung audrücklich nicht erteilt, dann bleibt die Heilbehandlung, auch wenn sie medizinisch angezeigt ist, strafbar.

Wichtig: Der Patient kann als Sterbender jederzeit seine Erklärung im Patiententestament wiederrufen! Hierzu genügt ein Nicken oder eine Bewegung, aus der sich der Widerrufswille des Patienten ergibt.


Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Die Patientenverfügung - Worum es geht
Seite 2: Rechtliche Grundlage der Patientenverfügung
Seite 3: Rechtliche Grundlage der Vorsorgevollmacht
Seite 4: Was Sie beachten sollten!
Seite 5: Patientenverfügung - Anleitung
Seite 6: Vorsorgevollmacht - Formular

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