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Rechte und Pflichten zwischen Arzt und Patient
12.10.2001 | Ratgeber - Medizinrecht | 62832 Aufrufe Mehr zum Thema:Arzt, Patient, Behandlungsvertrag, Dienstvertrag
Grundsätzlich ist es so, dass ein Arzt vor Beginn der Behandlung mit dem Patienten einen Vertrag schließt. Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen der Patient vorher dazu gar keine Möglichkeit hatte. Dies kann der Fall sein, wenn ein bewusstloser Patient am Unfallort behandelt wird oder ein Verletzter ins Krankenhaus gebracht wird, der nicht ansprechbar ist. Wenn der Arzt die Behandlung bei einem solchen Patienten aufnimmt, so wird dies als Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) bezeichnet. Dies ist im weitesten Sinne zwar kein Vertrag, aber so etwas ähnliches:
Bei der GoA übernimmt jemand ein Geschäft für einen anderen, ohne dazu beauftragt zu sein. Voraussetzung ist jedoch, dass das Geschäft ausdrücklich für einen anderen erledigt werden soll und im Interesse des anderen liegt. Bewusstlose Patienten z.B. können keinen Behandlungsvertrag schließen, da sie keine Willenserklärung formulieren können. Nimmt der Arzt die Behandlung vor, so handelt es sich um eine GoA, da keine Beauftragung vorliegt, die Heilmaßnahme für den Bewusstlosen erfolgen soll und der Patient sicherlich ein Interesse an einer Behandlung hat.
Auch bei dieser Durchführung dürfen dem Arzt keine Fehler unterlaufen. Jedoch gilt hier, dass der Arzt nur dann haftet, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Dies ist eine wichtige Einschränkung gegenüber dem Behandlungsvertrag. Für diesen ist für das Verschulden lediglich leichteste Fahrlässigkeit erforderlich. Grobe Fahrlässigkeit setzt hingegen voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem besonders hohen Maße vernachlässigt wurde. Einem Arzt wird man meist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht vorwerfen können, so dass deshalb eine Haftung in der Praxis oft ausscheidet.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Arztrecht - Worum es gehtSeite 2: Der BehandlungsvertragSeite 3: Vertrag durch Übernahme der Behandlung (GoA)Seite 4: Besonderheit: Verträge mit Orthopädie- und Zahntechnikern
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