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Was tun bei Schimmelbefall?

AFP VOM 2.3.2001 | Ratgeber - Mietrecht | 297821 Aufrufe
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Schimmel, Mietminderung, Mangel

  • Der Vermieter hat dafür zu sorgen, dass sich die Mietsache in makellosem Zustand befindet. Meldet der Mieter Mängel, die den Gebrauch der Wohnung beeinträchtigen, hat der Vermieter die Pflicht, diese zu beseitigen. Vorausgesetzt, der Mieter hat den Schaden nicht selbst verursacht.
    Schimmelbefall mindert die Wohnungsqualität eindeutig, und kann sogar eine Gefährdung für die Gesundheit bedeuten. Deshalb muss gegen ihn so schnell wie möglich vorgegangen werden.

  • Ist der Vermieter überzeugt, dass der Schaden nicht auf Mängel am Gebäude zurückzuführen ist, muss er das beweisen können und dem Mieter gegebenenfalls ein Gutachten vorlegen. In diesem Fall besteht das Recht, eine angekündigte Mietminderung zurückzuweisen. Macht der Mieter die Mietminderung dann nicht rückgängig, kann ihm der Vermieter wegen vertragswidrigen Verhaltens fristlos kündigen.

  • Baumängel sind jedoch sehr häufig der Grund für Schimmelbefall, besonders bei Altbauten. Der Besitzer eines Gebäudes muss sichergehen, dass sich wirklich keine Risse oder Löcher im Verputz befinden oder ein Dachziegel fehlt, bevor er dem Mieter schuldhaftes Verhalten vorwirft. Auch Neubaufeuchte gilt als Baumangel, wenn der Mieter vor dem Einzug nicht ausdrücklich auf sie hingewiesen wurde.

  • Liegt ein Baumangel vor, hat der Vermieter dafür zu sorgen, dass dieser dauerhaft beseitigt wird. Undichte Fassaden müssen von außen abgedichtet werden, mangelnder Wärmedämmung wird durch eine zusätzliche äußere Isolierschicht entgegengewirkt. Eine innen an den Wänden angebrachte Styropor- oder Aluminiumschicht wird nur in seltenen Fällen als sachgerechte Schadensbekämpfung angesehen.


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Seite 2: Wie entsteht Schimmel?
Seite 3: Die Schuldfrage
Seite 4: Rechte und Pflichten des Mieters
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