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Rechte und Pflichten des Mieters, wenn der Vermieter Zutritt zur Wohnung verlangt

Von Rechtsanwalt Georg Calsow
5.11.2008 | Ratgeber - Mietrecht, Pacht | 19840 Aufrufe
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Zutritt, Wohnung, Mieter, Vermieter

Dem Mieter einer Wohnung steht grundsätzlich das Recht zu, jedermann den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren oder zu untersagen. Gegenüber dem Vermieter, der auch ein berechtigtes Interesse an einer Besichtigung der Wohnung haben kann, ist das Recht des Mieters jedoch eingeschränkt. Die Rechtsprechung hat versucht einen Ausgleich der Interessen herbeizuführen.

Danach berechtigen die folgenden Gründe zur Besichtigung der Wohnung durch den Vermieter:

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwalt
Georg Calsow
Berlin Tiergarten

Verkehrszivilrecht, Verkehrsstrafrecht, Strafrecht, Tierrecht, Mietrecht
 Pers. Direktanfrage 
  • Besichtigung gemeldeter Mängel bzw. Überprüfung durchgeführter Reparaturen
  • Neuvermessung der Wohnung oder zur Vorbereitung/ Durchführung von Baumaßnahmen
  • Besichtigung nach erfolgter Kündigung
  • Beim begründeten Verdacht, dass der Mieter die Wohnung vertragswidrig nutzt
  • Zusammen mit Kaufinteressenten, wenn das Haus oder die Wohnung verkauft werden soll

Grundsätzlich hat der Vermieter die Besichtigung vorher schriftlich anzumelden und dabei den Zweck der Besichtung anzugeben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Gefahr im Verzug ist, wodurch unverzügliches handeln erforderlich wird z.B. bei einem Wasserrohrbruch, Brand.

An Terminvorgaben des Vermieters ist der Mieter nicht gebunden. Er kann problemlos den Termin innerhalb der nächsten Tage umlegen bzw. mittels Gegenvorschlag mehrere Ausweichtermine vorschlagen.

Kommt es zur Besichtigung empfiehlt es sich einen Zeugen beizuziehen, der wenn möglich nicht selbst Mieter der Wohnung ist. Die Besichtigung selbst hat ausschließlich sachbezogen, also dem angekündigten Zweck entsprechend, zu erfolgen. Will der Vermieter während der Besichtigung unangemeldet Vertragsverhandlung führen, oder Modernisierungsabsprachen treffen, sollte dies nicht voreilig geschehen und der Vermieter aufgefordert werden, dies schriftlich mitzuteilen.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass bei Modernisierungsarbeiten, mit denen Sie nicht einverstanden sind, den damit befassten Handwerkern, der Zutritt zur Wohnung verwehrt werden sollte. Weiterhin hat der Vermieter kein Recht im Besitz eines Zweitschlüssels zu sein.

Georg Calsow
Rechtsanwalt

Kürfürstenstraße 23
10785 Berlin
Telefon: 030 - 23005698
Mail: ra.calsow@gmx.de
Homepage: www.ra-calsow.de
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