Rechte und Pflichten bei einem Kfz-Haftpflichtschaden

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Tipps zur Regulierung Ihres Unfallschadens

Nach geltendem Recht haben Sie selbstverständlich Rechte als Geschädigter. Im KFZ-Haftpflichtschadenfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Geschädigten gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den dieser unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im KFZ-Haftpflichtschadenfall tritt kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten. Beim Haftpflichtschadenfall werden Schadenersatzansprüche gegenüber dem Schädiger geltend gemacht. Hiervon sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung abzugrenzen.

Freie Wahl des Kfz-Sachverständigen

Ihnen steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Feststellung und Beweissicherung von Schadenhöhe und Schadenumfang zu beauftragen. Das gilt auch, wenn die Versicherung des Unfallgegners ohne Ihre Zustimmung einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind mit Ausnahme so genannter Bagatellschäden erstattungspflichtig.

Freie Wahl der Werkstatt

Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt reparieren zu lassen.

So genannte Fiktive Abrechnung

Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). Die ausgewiesene Mehrwertsteuer wird hierbei nicht erstattet.

Ersatzwagen

Für den Zeitraum der Reparatur steht Ihnen ein Ersatzwagen zu.

Nutzungsausfallentschädigung

Benötigen Sie keinen Mietwagen und Ihr Fahrzeug steht Ihnen unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie statt des Mietwagens Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp.

Freie Wahl des Rechtsanwaltes

Nach einem Unfall steht es Ihnen als Geschädigtem ebenfalls frei, sich von einem Anwalt Ihrer Wahl vertreten zu lassen. Dieses ist grundsätzlich ratsam. Besonders nach Unfällen mit Personenschäden oder bei unklarer Rechtslage ist die Einschaltung eines Anwalts dringend angeraten. Auch hier werden die Kosten vom Schädiger bzw. seiner Haftpflichtversicherung getragen.

Bagatellschaden

Auch bei einem so genannten Bagatellschaden (Schadenhöhe bis ca. 750  Euro) sollten Sie nicht auf eine ausführliche Besichtigung durch einen Sachverständigen Ihrer Wahl verzichten. Aufgrund der verformbaren Kunststoffstoßstangen können weitere Beschädigungen durch den „Laien" leicht übersehen werden. So werden vermeintlich kleine Schäden schnell unerwartet teuer. Bei einem kleinen Schaden wird ein seriöser zertifizierter Sachverständiger ein Kurzgutachten bzw. eine Reparaturkostenkalkulation erstellen.

TIPP: Bleiben Sie immer Herr des Geschehens, auch wenn es mit etwas Aufwand verbunden ist. Nur so können Sie sicher sein, dass die Ihnen zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden.

Hinweis zum Schadenservice der Versicherer

Viele Versicherungen bieten einen umfassenden Schadenservice an. Dieser sollte allerdings mit größter Zurückhaltung genutzt werden. Bedenken Sie, dass Sie damit die gesamte Schadenabwicklung in die Hand der Versicherung legen, die Ihnen Ihren Schaden ersetzen soll. Diese Versicherung wird eventuell ein Interesse an der Reduzierung des finanziellen Aufwandes haben.

Schadensminderungspflicht

Grundsätzlich ist jeder Geschädigte verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren die Höhe der Schadensbehebung so gering wie möglich zu halten. Dies bedeutet aber nicht, dass Sie auf die vorgenannten Rechte verzichten müssen oder sollten. Meistens werden seitens der Versicherung zu hohe Sachverständigen- bzw. Mietwagenkosten beanstandet. Um dieses im Vorfeld auszuschließen reicht es, von Ihrem Sachverständigen bestätigt zu bekommen, dass sich das Sachverständigen-Honorar im üblichen und normalen Rahmen bewegt. Bei den Ersatzwagenpreisen ist darauf zu achten, dass sich der Tarif am üblichen Mietpreisspiegel orientiert und nicht ein überhöhter Unfallersatztarif in Rechnung gestellt wird.

Mitwirkungs- / Auskunftspflicht

Der Geschädigte hat der regulierenden Versicherung Angaben zu seiner Person, zur Schadenhöhe und zum Schadenhergang, die für die Regulierung des Schadens notwendig sind, mitzuteilen. Beantworten Sie Ihnen gestellte Fragen wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen. Sollten Sie hierzu Fragen haben, hilft Ihnen Ihr Sachverständiger oder Rechtsanwalt weiter.

Rechte und Pflichten bei einem Kfz-Kaskoschaden

Bei einem Kaskoschaden ergeben sich Ihre Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. In den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) wird geregelt, welche Schäden versichert sind und welche Leistungen Sie erhalten. Die für Sie geltenden Bedingungen können Sie Ihren Versicherungsvertrag entnehmen.

Freie Wahl der Werkstatt

Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt reparieren zu lassen. Haben Sie eine Werkstattbindung vereinbart, sind Sie verpflichtet, Ihr Fahrzeug in der von der Versicherung genannten Werkstatt reparieren zu lassen. Möchten Sie dieses nicht, sprechen Sie Ihre Versicherung an, ob die Möglichkeit einer Reparatur in einer Werkstatt Ihrer Wahl besteht.

Fiktive Abrechnung

Ihnen steht es frei, sich die Reparaturkosten auf der Basis eines Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). Die ausgewiesene Mehrwertsteuer wird hierbei nicht erstattet, da Sie nicht Teil des Schadens ist. Dieser Teil des Schadens würde denknotwendig nur entstehen, wenn Sie eine Reparatur in Auftrag geben und sodann eine Rechnung der Werkstatt mit Mehrwertsteuer von Ihnen zu erstatten wäre. Dann stellt die Mehrwertsteuer auch einen Schaden dar, der erstattungsfähig ist.

Kfz-Sachverständiger

In den meisten Fällen werden versicherungseigene Sachverständige das Schadengutachten erstellen. Prüfen Sie die Möglichkeit, ob Ihre Versicherung Sie einen unabhängigen Sachverständigen hinzuziehen lässt. Sind Sie mit dem Gutachten Ihrer Versicherung nicht einverstanden, lassen Sie es von einem unabhängigen Sachverständigen überprüfen. Hierbei können eventuell Kosten für Sie entstehen. Erfragen Sie diese im Vorfeld.

Mietwagen

In den meisten Versicherungsverträgen werden Mietwagenkosten nicht erstattet.

Schadensminderungspflicht

Grundsätzlich ist jeder Geschädigte verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren die Höhe der Schadensbehebung so gering wie möglich zu halten.

Mitwirkungs- / Auskunftspflicht

Sie sind verpflichtet, Ihrer  Versicherung alle Informationen mitzuteilen, die zur Aufklärung des Schadenereignisses dienen. Beantworten Sie Ihnen gestellte Fragen vollständig und wahrheitsgemäß, ansonsten gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz.

Anzeigepflicht

Sie sind verpflichtet, jedes Schadenereignis, das zu einer Inanspruchnahme Ihrer Versicherung führt, so zügig wie möglich zu melden.

Bei einem Diebstahl-, Brand- oder Wildschaden ist eine Anzeige bei der Polizei mithin erforderlich.

Leserkommentare
von hfrmobile am 29.05.2017 23:16:27# 1
Gibt Fälle bei denen der Geschädigte auf dem Schaden sitzen bleibt. Nämlich, wenn dem Schädiger bzw.Halter des Fahrzeuges kein Verschulden trifft bzw. nicht nachgewiesen werden kann und auch das EKHG nicht zutrifft.
    
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