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Rechte und Pflichten bei ebay und anderen online Verkaufsplattformen
Seite 1 - vom 05.02.2008

Rechte und Pflichten bei ebay und anderen online Verkaufsplattformen

Der Autor
Florian Müller, Würzburg
hat Interessensschwerpunkte: Miet und Pachtrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht.
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Die Nutzung von Plattformen zur Online-Versteigerung wie ebay bringt für den Käufer, aber vor allem für den Verkäufer eine Reihe von Rechten und Pflichten mit sich.

Grundsätzliche Pflichten

Der Verkäufer hat zunächst die Pflicht dem Käufer die Sache mangelfrei zu übergeben, d.h., dass die Kaufsache den Zustand haben muss, wie in der Artikelbeschreibung. Beispielsweise dürfen keine Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Beschreibung genannt sind, vorliegen; gebrauchte Ware darf nicht als neu verkauft werden etc.

Der Käufer hat hingegen die Pflicht den Kaufpreis zu bezahlen.

Wie Bezahlung und Übergabe ablaufen hängt von den im Einzelfall vereinbarten Bedingungen ab (Versandart, Abholung, Vorkasse, Lastschrift, Rechnung).

Weitere Pflichten des Verkäufers

Ist der Verkäufer Unternehmer treffen ihn noch weitere Pflichten. Ob jemand Unternehmer ist, richtet sich nach § 14 BGB. Danach ist jemand Unternehmer, der bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. D.h. aber nicht, dass nur wer hauptberuflich bei ebay handelt, Unternehmer ist. Auch wer dies nur nebenbei macht, kann Unternehmer sein. Erst Recht kommt es nicht auf eine Anmeldung als Gewerbetreibender an.

Für die Unternehmereigenschaft sind im Wesentlichen vier Merkmale zu prüfen: selbständiges Verhalten, planvolles Vorgehen, Tätigkeit auf eine gewisse Dauer angelegt und Anbieten entgeltlicher Leistungen. Da beim Verkaufen auf ebay unproblematisch das Anbieten von entgeltlichen Leistungen und selbständiges Verhalten regelmäßig vorliegt, ist zu Fragen, ob der Verkäufer dauerhaft und planvoll tätig ist.

Ein erster und – aufgrund der Geschäftsbedingungen kaum widerlegbarer – Anhaltspunkt, ist die Bezeichnung des Verkäufers als "Powerseller". Denn nur wer bei ebay als gewerblicher Anbieter angemeldet ist, kann Powerseller werden. So muss, wer Powerseller ist, die Pflichten eines Unternehmers erfüllen. Aber auch wer nicht Powerseller ist, kann Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sein.

Maßgeblich ist hier dann auf das Handelsvolumen abzustellen. Erfordert das Handelsvolumen an sich schon ein gewisses Maß an Organisation, ist meist von Gewerblichkeit auszugehen.

Neben der bloßen Menge an Transaktionen ist aber auch auf Art und Anzahl der angebotenen Waren abzustellen. Wer Waren ankauft, um diese gleich wieder zu verkaufen, ist typischerweise Unternehmer. Hier ist ein planmäßiges Verhalten zu unterstellen.

Eine hohe Anzahl von Transaktionen muss indes nicht unbedingt zu einer Einstufung als gewerblicher Verkäufer führen. So kann auch bei einer Transaktionszahl von 500 noch ein privater Verkauf vorliegen, wenn die Artikel beispielsweise aus einer – eigenen – Haushaltsauflösung oder ähnlichem stammen.

Grundsätzlich ist die Gewinnerzielungsabsicht zwar ein Hinweis auf gewerbliche Tätigkeit. Jedoch kann auch ein Handeln ohne Gewinnerzielungsabsicht als gewerblich angesehen werden.

Ist ein Verkäufer also als Unternehmer tätig, treffen ihn noch weitere Pflichten.

Vor allem muss er die Gesetze zur Umsetzung der Verbrauchsgüterrichtlinie – da der Käufer meist ein Verbraucher sein wird – beachten. Vor allem sind hier die Vorschriften über das Widerrufsrecht zu beachten.

Gegenüber einem Unternehmer hat der Käufer ein zweiwöchiges Widerrufsrechtsrecht. Der Verkäufer hat die Obliegenheit den Käufer hierüber aufzuklären.

Tut er dies nicht, beginnt die Zwei-Wochen-Frist nicht zu laufen und das Widerrufsrecht erlischt erst, wenn die Ausübung desselben unbillig wäre.

Außerdem setzt er sich, belehrt er falsch oder nicht in der richtigen Form, der Gefahr einer kostenpflichtigen Abmahnung eines Mitbewerbers aus.

Vor allem aber, muss der Verkäufer die §§ 305 ff. BGB – die Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingungen - gegen sich gelten lassen. Bei Verkäufen ist hier in erster Linie zu beachten, das die gesetzliche Gewährleistungsfrist bei neuen Sachen überhaupt nicht, und bei gebrauchten Sachen nur auf mindestens ein Jahr begrenzt werden kann. Wird die Gewährleistungsfrist verkürzt, ist in der Regel die gesamte Klausel nichtig und die volle Gewährleistungszeit gilt.

Schließlich muss der Gewerbetreibende auch noch darauf achten, dass er keine Markenrechtsverletzung begeht. Handelt er nämlich, ohne Erlaubnis des Markeninhabers, mit Artikeln, welche mit der Marke gekennzeichnet sind, so kann eine Verletzung nach § 14 MarkenG vorliegen. Hier setzt sich der Gewerbetreibende wiederum der Gefahr der Abmahnung aus. Die Kosten einer Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung muss der Gewerbetreibende dann auf jeden Fall ersetzen. Darüber hinaus kann er sich auch Schadensersatzpflichtig machen.

Folgen

1. Pflichtverletzungen des Käufers

Bezahlt der Käufer den vereinbarten Kaufpreis nicht, muss er dem Käufer zunächst eine Frist zur Nacherfüllung setzen und gegebenenfalls diesen auch durch eine Mahnung in Verzug setzen. Zahlt der Käufer daraufhin weiter nicht, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten, die Ware – wenn schon geliefert –zurückfordern und gegebenenfalls weiteren Schadensersatz geltend machen.

2. Pflichtverletzungen des Verkäufers

Liefert der Verkäufer nicht, nicht rechtzeitig oder eine falsche oder mangelhafte Sache, so muss der Käufer meist eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Dies gilt freilich nicht, wenn es sich bei gebrauchten Sachen um einen sogenannten Stückkauf handelt. Denn dann ist bei einer Schlechtleistung eine Nacherfüllung unmöglich und eine Fristsetzung ausgeschlossen. Kommt der Verkäufer seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht nach, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, Schadensersatz fordern oder beides. Der Schaden kann zum Beispiel in einem geringeren Wert der mangelhaften Sache bestehen.

Tritt der Käufer aber vom Vertrag zurück, muss er die Sache, wenn er sie schon hat, zurückgeben und gegebenenfalls Nutzungs- und Wertersatz leisten. Verstößt der Verkäufer gegen seine Belehrungspflichten, so fängt die Widerrufsfrist nicht an zu laufen und der Käufer kann noch vom Vertrag zurücktreten, solange bis es nach Treu und Glauben unbillig wäre, vom Widerrufsrecht Gebrauch zu machen.

Verstößt der Verkäufer gegen Wettbewerbsbestimmungen oder Markenrecht, kann der dadurch Geschädigte den Verkäufer abmahnen und von ihm Schadensersatz verlangen.

3. Abmahnung

Wird der Verkäufer abgemahnt, ist es dringend anzuraten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Zwar ist dies mit weiteren Kosten verbunden, jedoch kann man auf diesem Wege auch Kosten sparen. Denn leider sehen einige Konzerne und auch Anwälte darin eine Möglichkeit, sich eine weitere Einnahmequelle zu verschaffen. Oftmals handelt es sich dabei aber um überzogene oder gar ungerechtfertigte Schadensersatzforderungen und Abmahnkosten.

Aber auch wenn eine gerechtfertigte Abmahnung vorliegt, sollte der Abgemahnte den Weg zum Anwalt nicht scheuen. Denn oftmals ist die Beurteilung des Sachverhalts, welcher einer Abmahnung zugrunde liegt, rechtlich schwierig zu beurteilen. Der Anwalt aber verfügt über das notwendige Wissen, um zu beurteilen, ob rechtliche Schritte gegen den Abmahnenden notwendig und erfolgversprechend sind.


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