Ich habe folgende Frage zu einer Teilungsversteigerung.
Ich wohne mietfrei ohne Mietvertrag
in der Wohnung eines Mehrfamilienhauses das im Juni teilungsversteigert wird.
Mit den bisherigen Eigentümern wurde vor 3 Jahren notariell vereinbart, dass ich die Wohnung fünf Jahre mietfrei nutzen kann. (Das wären zum jetzigen Zeitpunkt noch zwei Jahre)
Diese Vereinarung ist aber nicht im Grundbuch eingetragen.
Meine Frage ist nun welche Rechte habe ich bei einem Eigentümerwechsel? Gilt auch ohne Mietvertrag die gesetzliche Kündigungsfrist und was passiert mit dem restlichen Wohnanspruch von Jahren?
Rechte bei Teilungsversteigerung von Bewohnern
27. April 2017
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Frage vom 27. April 2017 | 11:44
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechte bei Teilungsversteigerung von Bewohnern
Fragen zur Miete?
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#1
Antwort vom 27. April 2017 | 12:42
Von
Status: Unbeschreiblich (120300 Beiträge, 39869x hilfreich)
ZitatGilt auch ohne Mietvertrag die gesetzliche Kündigungsfrist :
Ohne Mietvertrag gelten natürlich die Kündigungsfristen die einen Mietvertrag voraussetzen nicht.
Eventuell wäre die notarielle Vereinbarung als Mietvertrag anzusehen. Müsste man mal prüfen.
Zitatwas passiert mit dem restlichen Wohnanspruch von Jahren? :
Da müsste man prüfen, was genau zu dem Thema in den vertraglichen Vereinbarungen steht.
#2
Antwort vom 27. April 2017 | 12:51
Von
Status: Master (4953 Beiträge, 2378x hilfreich)
Es kann sich auch unter Umständen nur Anspruch gegenüber den jetzigen Eigentümer ergeben.
Es kommt auf den Inhalt und Grund des Vertrages an.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 27. April 2017 | 15:26
Von
Status: Lehrling (1981 Beiträge, 1538x hilfreich)
Aus dem Vertrag heraus hast du nur einen Anspruch gegenüber den bisherigen Eigentümern.
Vermutlich gibt es ja auch eine Gegenleistung für die mietfreie Nutzung, kann diese Gegenleistung noch erbracht werden, wenn das Eigentum in andere Hände übergeht?
Ohne Kenntnis des Vertrages kann man aber nichts konkretes sagen, hier wäre es sinnvoll, den Vertrag mal einem Anwalt zu zeigen.
#4
Antwort vom 27. April 2017 | 15:42
Von
Status: Unbeschreiblich (120300 Beiträge, 39869x hilfreich)
ZitatAus dem Vertrag heraus hast du nur einen Anspruch gegenüber den bisherigen Eigentümern. :
Wenn es denn ein Mietvertrag wäre, dann nicht. Kauf bricht nicht Miete ...
#5
Antwort vom 27. April 2017 | 17:13
Von
Status: Master (4953 Beiträge, 2378x hilfreich)
ZitatOhne Kenntnis des Vertrages kann man aber nichts konkretes sagen, hier wäre es sinnvoll, den Vertrag mal einem Anwalt zu zeigen. :
Oder den Vertrag hier mal einstellen.
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