Rechte bei Teilungsversteigerung von Bewohnern

27. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
hokypoky
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechte bei Teilungsversteigerung von Bewohnern

Ich habe folgende Frage zu einer Teilungsversteigerung.
Ich wohne mietfrei ohne Mietvertrag in der Wohnung eines Mehrfamilienhauses das im Juni teilungsversteigert wird.
Mit den bisherigen Eigentümern wurde vor 3 Jahren notariell vereinbart, dass ich die Wohnung fünf Jahre mietfrei nutzen kann. (Das wären zum jetzigen Zeitpunkt noch zwei Jahre)
Diese Vereinarung ist aber nicht im Grundbuch eingetragen.
Meine Frage ist nun welche Rechte habe ich bei einem Eigentümerwechsel? Gilt auch ohne Mietvertrag die gesetzliche Kündigungsfrist und was passiert mit dem restlichen Wohnanspruch von Jahren?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120300 Beiträge, 39869x hilfreich)

Zitat (von hokypoky):
Gilt auch ohne Mietvertrag die gesetzliche Kündigungsfrist

Ohne Mietvertrag gelten natürlich die Kündigungsfristen die einen Mietvertrag voraussetzen nicht.


Eventuell wäre die notarielle Vereinbarung als Mietvertrag anzusehen. Müsste man mal prüfen.



Zitat (von hokypoky):
was passiert mit dem restlichen Wohnanspruch von Jahren?

Da müsste man prüfen, was genau zu dem Thema in den vertraglichen Vereinbarungen steht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Es kann sich auch unter Umständen nur Anspruch gegenüber den jetzigen Eigentümer ergeben.
Es kommt auf den Inhalt und Grund des Vertrages an.

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#3
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1981 Beiträge, 1538x hilfreich)

Aus dem Vertrag heraus hast du nur einen Anspruch gegenüber den bisherigen Eigentümern.
Vermutlich gibt es ja auch eine Gegenleistung für die mietfreie Nutzung, kann diese Gegenleistung noch erbracht werden, wenn das Eigentum in andere Hände übergeht?

Ohne Kenntnis des Vertrages kann man aber nichts konkretes sagen, hier wäre es sinnvoll, den Vertrag mal einem Anwalt zu zeigen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120300 Beiträge, 39869x hilfreich)

Zitat (von joebeuel):
Aus dem Vertrag heraus hast du nur einen Anspruch gegenüber den bisherigen Eigentümern.

Wenn es denn ein Mietvertrag wäre, dann nicht. Kauf bricht nicht Miete ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von joebeuel):
Ohne Kenntnis des Vertrages kann man aber nichts konkretes sagen, hier wäre es sinnvoll, den Vertrag mal einem Anwalt zu zeigen.

Oder den Vertrag hier mal einstellen.

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