Recht zur Räumung bei Hotel ohne Titel?

2. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
jurungi
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 13x hilfreich)
Recht zur Räumung bei Hotel ohne Titel?

Ein Frage:

Ein Gast bucht für 7 Tage ein Zimmer in einem Hotel.
Der Gast bezahlt das Zimmer vollständig vor.
Beim Einchecken erhält der Gast die Schlüssel und eine Schriftstück, worauf steht, dass er vom 01.06 bis 07.06 das Zimmer Nr. 407 bewohnt. Gast legt in dem Zimmer seine persönlichen Sachen ab.

Jetzt stellen wir uns vor, dass es zwischen dem Hotelpersonal und dem Gast zum Streit kommt (Ursache sei mal jetzt unerheblich).
Darf die Hotelleitung sein Hausrecht durchsetzen setzen und den Gast (ohne gerichtlichen Titel) aus dem Zimmer schmeißen bzw. den Zugang zum Haus verwehren?

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



28 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Das ist keine typische Frage für's Forum Mietrecht, wo es eher um längerfristige Mietverträge gibt. Vielleicht passt Vertragsrecht da besser. Aber auch das Mietrecht kennt die fristlose Kündigung. Wenn also der Hotelgast ausreichend Anlass liefert (Tätlichkeit, Beschimpfungen, Drohungen oder sowas), dann kann der Vermieter fristlos kündigen. In einem Hotel bedeutet das dann sofort Koffer packen und raus.

PS: Wenn berechtigt gekündigt wurde, dann wird der gezahlte Preis weg sein. Allenfalls für ersparte Aufwendungen (Frühstück, keine Zimmerreinigung z.B.) wird man Geld zurückerhalten können. Oder aber falls das Hotel das Zimmer weitervermietet bekommt und der Gast das beweisen kann.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
jurungi
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat:
dann kann der Vermieter fristlos kündigen.

Das ist ja klar. Die Frist kann sehr kurz sein.

Zitat:

In einem Hotel bedeutet das dann sofort Koffer packen und raus.


Und wenn der Gast sich weigert -> Darf die Hotelleitung den Gast "mit Gewalt" und ohne gerichtlichen Räumungstitel aus dem Hotel werfen?
d.h. die Kalte Räumung geht in Hotels in Ordnung? Das Hausrecht steht über dem Recht des Hotelgastes?

Zitat:
Wenn also der Hotelgast ausreichend Anlass liefert


Hotelleitung behauptet A.
Gast behauptet B.

Das müsste doch ein Gericht prüfen.

-- Editiert von jurungi am 02.07.2017 22:46

-- Editiert von jurungi am 02.07.2017 22:47

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von jurungi):
Und wenn der Gast sich weigert -> Darf die Hotelleitung den Gast "mit Gewalt" und ohne gerichtlichen Räumungstitel aus dem Hotel werfen?

Ja.
Wozu sollte man hier einen Räumingstitel brauchen?



Zitat (von jurungi):
Das müsste doch ein Gericht prüfen.

Das kann der Gast ja dann in die Wege leiten.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
jurungi
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 13x hilfreich)

Ich dachte, bei Hotelbuchungen kommt Mietrecht in Anwendung.

Wenn ein Gast für eine Woche ein Zimmer reserviert, Dieses bezogen hat -> dann darf die Hotelleitung ohne Räumungstitel ihr Hausrecht durchsetzen?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5049 Beiträge, 1961x hilfreich)

In meinen Heute sollte es logisch sein, dass ein Hotellier keinen Räumungstitel bennötigt, um einen Gast aus dem Zimmer zu entfernen.
Einige Hotel bietet aber auch Zimmer für lange Zeiträume (1 Monat oder an) an. Insoweit, wäre es schon gut wissen, ab wann die Grenze für die Notwendigkeit eines Räumungstitels vorliegt.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Der wesentliche Teil eines Beherbergungsvertrages ist die Anmietung des Zimmers, auf die das Mietvertragsrecht anzuwenden ist. Es handelt sich dabei um Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB . Eine fristlose Kündigung kann/muss daher auf Basis von § 543 Abs. 1 BGB erfolgen. Das Mietrecht sagt jedoch nichts darüber aus, unter welchen Umständen geräumt werden darf. Für Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB gelten die meisten Mieterschutzvorschriften nicht.

Es handelt sich bei einem Hotelzimmer zwar um Wohnraum, aber nicht um eine Wohnung. Da aber nur Wohnungen, nicht jedoch jede Form von Wohnraum unter besonderem Schutz stehen, darf das Hotel von seinem Hausrecht gebrauch machen und dem Hotelgast Hausverbot erteilen. Bei Hotelzimmern ist das Hausrecht des Hotelgastes schon erkennbar dadurch eingeschränkt, dass das Zimmer durch Hotelpersonal gereinigt werden darf und der Mieter verpflichtet werden kann, den Zimmerschlüssel beim verlassen des Hotels abzugeben.

Da das Hotel also sein Hausrecht nicht (vollständig) an den Mieter abgegeben hat, darf es einen Mieter, dem fristlos gekündigt wurde im Rahmen der Selbsthilfe (§ 229 BGB ) aus dem Hotel werfen.

-- Editiert von hh am 03.07.2017 13:03

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
jurungi
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 13x hilfreich)

Danke für die Info!

Zitat:
dem Hotelgast Hausverbot erteilen.


Eine empfangsbedürftige Kündigung in Schriftform ist auch nicht notwendig?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
jurungi
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 13x hilfreich)

https://books.google.de/books?id=XPeuDAAAQBAJ&pg=PA25&lpg=PA25&dq=hausrecht+hotel+mietrecht&source=bl&ots=m-1TJ9F3pE&sig=gSf1cQoP8APRmwFitcXzCzg1z8M&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwjN85eHg-3UAhWL1BoKHTzjBeIQ6AEIXzAI#v=onepage&q=hausrecht%20hotel%20mietrecht&f=false

Reiner Müller, Internationales Hotel- und Gastronomuemanagement, Seite 24f

Zitat:
Aus dem Beherbungsvertrag folgt, dass der Wirt den Gast zur Räumung des Zimmer während der Vertragsdauer nicht zwingen kann.
[..]
Ein besonderes Problem taucht dann auf, wenn der Vertrag beendet ist der Gast das Zimmer nicht räumt.
Im Mietrecht kann der Vermieter ein gerichtliches Räumungsurteil, über einen Gerichtsvollzieher vollstrecken.
Anders der Hotelier: er kann den Gast mit dem Recht der Selbsthilfe aus dem Zimmer entfernen. Der Gast begeht selbst Hausfriedensbruch, wenn er sich dem Räumungsverlangen des Wirtes zu Unrecht widersetzt.


Für mich liest sich das so, dass vor der Räumung zwingend dem Gast eine (fristlose) Kündigung zugestellt werden muss. Erst Diese beendet den Vertrag. Erst danach darf das Hotel die Räumung mit Selbsthilfe durchsetzen.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Für mich liest sich das so, dass vor der Räumung zwingend dem Gast eine (fristlose) Kündigung zugestellt werden muss.


Das sehe ich auch so, da § 568 Abs. 1 BGB auf Mietverhältnisse nach § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB anwendbar ist und somit auch die fristlose Kündigung eines Hotelzimmers der Schriftform bedarf. Die kann man dem Gast aber direkt in die Hand drücken, bevor man mit dem Rauswurf beginnt.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
jurungi
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 13x hilfreich)

OK, d.h. wenn diese Kündigung in Schriftform nicht ausgehändigt / zugestellt wird, dürfte sich der Gast eben wehren - und das Hotelpersonal hätte sich notfalls strafbar gemacht.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38491 Beiträge, 14014x hilfreich)

Seit wann ist für Beherbungsverträge Mietrecht anwendbar?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Seit wann ist für Beherbungsverträge Mietrecht anwendbar?


Schon immer.

Ein Beherbergungsvertrag ist eine Kombination mehrerer Verträge und für den Anteil der reinen Zimmermiete gilt das Mietrecht. Das ist in der Rechtsprechung nach meiner Kenntnis auch unstrittig.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von jurungi):
Für mich liest sich das so, dass vor der Räumung zwingend dem Gast eine (fristlose) Kündigung zugestellt werden muss.

Selbst wenn, das Hotel hat Hausrecht und kann jederzeit ein Hausverbot aussprechen, dann nützt das Zimmer gar nichts mehr.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
jurungi
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 13x hilfreich)

Noch einmal zum Verständnis:
Es geht nicht darum, dass das Hotel dem Gast die Aushändigung eines Zimmers beim Check-in verweigert.
Es geht auch nicht darum, dass der Gast über die gebuchte Zeit hinaus im Hotelzimmer unerlaubt bleiben möchte.
Es geht darum, dass der Gast das Hotelzimmer bereits bezogen hat und sich innerhalb der gebuchten Zeit befindet.

Hier ist die Frage, ob die Hotelleitung trotzdem noch 100%-Hausrecht und der Gast 0%-Hausrecht für das Zimmer besitzt - oder ob die Prozentzahlen irgendwo dazwischen liegen.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit die Hotelleitung den Gast über die Selbsthilfe (notfalls per Gewalt) rausschmeißen darf?
- Eine fristlose Kündigung in Schriftform muss dem zugehen -> darüber scheinen wir uns ja einig zu sein.
- Eine angemessene Räumungsfrist muss gewährt werden -> darüber könnten wir noch diskutieren, ob es eine Räumungsfrist geben muss und was "angemessen" bedeutet
- Ein gerichtlicher Räumungstitel muss vorliegen -> die einhellige Meinung ist, dass kein Titel vorliegen muss.

Ob die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet ja dann auch darüber, ob sich die Hotelleitung oder der Gast am Ende - wenn es zu Gewalt kommt - strafrechtlich zu verantworten haben.

Und wenn es strafrechtlich brisant wird, kann auch die Polizei hingezogen werden. Die muss ja auch eine Entscheidungsgrundlage haben, auf welche Seite sie sich stellt (Gast oder Hotelleitung).

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
jurungi
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat:
Selbst wenn, das Hotel hat Hausrecht und kann jederzeit ein Hausverbot aussprechen, dann nützt das Zimmer gar nichts mehr.


Was heilt das?
Bei einem Hausverbot wäre keine Kündigung in Schriftform mehr notwendig?

Ein Vermieter kann einem Mieter auch ein Hausverbot erteilen. Das wäre aber wohl unwirksam.
Ich hätte jetzt mal gedacht, dass der Mieter sich bei einem Hausverbot (im unmittelbaren) sich durch Selbsthilfe Zugang zur eigenen Wohnung schaffen kann.

Was passiert, wenn das Hausverbot ausgesprochen wird, der Gast sich aber noch im Zimmer befindet?


-- Editiert von jurungi am 03.07.2017 18:05

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von jurungi):
Ein Vermieter kann einem Mieter auch ein Hausverbot erteilen. Das wäre aber wohl unwirksam.

Weil die Sache nichts mit normalem Mietrecht zu tun hat.
Schlichtweg kommt der Gast nicht mehr ins Zimmer wenn er Hausverbot hat.
Zitat (von jurungi):
Was passiert, wenn das Hausverbot ausgesprochen wird, der Gast sich aber noch im Zimmer befindet?

Dann muss er wohl sich aus dem Fenster stürzen.
Sorry wer sich im Hotel daneben benimmt hat eben dann auch mit Folgen zu leben. Und wenn man meint man hätte recht, dann sollte man solche spezielle Fragen nicht im Laienforum stellen, sondern dafür gibt es den RA.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Weil die Sache nichts mit normalem Mietrecht zu tun hat.
Schlichtweg kommt der Gast nicht mehr ins Zimmer wenn er Hausverbot hat.
Beides meiner Meinung nach Blödsinn. Mietrecht gilt, wenn auch nicht das für Wohnraum. Und natürlich kann ein Vermieter nicht einfach für den Zugang zur Mietsache Hausverbot erteilen und damit die Recht des Mieters auf Benutzung der Mietsache indirekt außer Kraft setzen. Solange der Mieter Mieter ist, muss der Vermieter den Zugang zur Mietsache sicherstellen.

Zitat (von 0815Frager):
Und wenn man meint man hätte recht, dann sollte man solche spezielle Fragen nicht im Laienforum stellen, sondern dafür gibt es den RA.
Dem wiederum stimme ich zu. Sofern es hier im Thread nicht um eine rein theoretische Frage geht, wird es am Ende auf ein Gerichtsverfahren gegen den Hotelier um Geld hinauslaufen. Und dafür sollte man einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen. Andere Alternativen wie eine einstweilige Verfügung sind meiner Meinung nach aufgrund der kurzen Zeitspanne nicht sinnvoll. Mal abgesehen davon, dass der einstweilige Rechtschutz bei einem Hotelzimmer keine wirklich hohe Bedeutung haben wird. Der Gast kann ja ein anderes Hotelzimmer nehmen und danach eben klagen.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
jurungi
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 13x hilfreich)

Natürlich ist eine theoretische Frage - dafür ist das Forum ja da.

Nehmen wir, eine solche Zwangsräumung gab es.
Es gab keine fristlose Kündigung in Schriftform.
Es kam zu Gewalt zwischen Gast und Hotelgast.
Beide Seiten stellen im Nachgang Strafanträge gegen die jeweils andere Partei.
Gast hat keinerlei Interesse, in das Hotel zurückzukommen.

Nunmehr ist eben die strafrechtliche Frage, welche Seite rechtlich wirksam Selbsthilfe angewandt hat.

Weiterhin existiert die zivilrechtliche Frage, was mit den vorbezahlten Nächten gescheht, die nicht genutzt werden durften.

Es liegt bis Heute keine fristlose Kündigung in Schriftform vor.
Das Hotel kennt die gültige Meldeadresse vom Gast. Diese wurde u.a. im Strafantrag angegeben.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von jurungi):
Die muss ja auch eine Entscheidungsgrundlage haben, auf welche Seite sie sich stellt (Gast oder Hotelleitung).

Nö. Denn die stellt sich auf gar keine Seite. Schlicht weil ihr dazu sowohl die Kompetenz als auch die Befugnis fehlen.



Zitat (von jurungi):
Nunmehr ist eben die strafrechtliche Frage, welche Seite rechtlich wirksam Selbsthilfe angewandt hat.

Korrekt.
Und natürlich auch die strafrechtliche Relevanz des Verhaltens des Gastes steht zur Diskussion.



Zitat (von jurungi):
Weiterhin existiert die zivilrechtliche Frage, was mit den vorbezahlten Nächten gescheht, die nicht genutzt werden durften.

Korrekt.
Und die Frage nach dem Schadenersatz der dem Gast und/oder dem Hotelier zusteht.



Zitat (von jurungi):
Es liegt bis Heute keine fristlose Kündigung in Schriftform vor.

Wäre natürlich ungünstig, wenn der Hotelier dann einen Zeugen für die Übergabe hätte...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Im Regelfall muss einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung vorausgehen, aber auch hier kann es Ausnahmen geben, die es dem Gast/Hotel unmöglich machen, den Vertrag bis zum Ende fortzuführen.

Unstreitig hat es hier erhebliche Komplikationen zwischen Gast und Personal gegeben, und zwar so erheblich, dass sich das Hotel gezwungen sah, den Gast vor die Tür zu setzen. ME sollte der Gast mal in sich gehen, da wäre evtl. eine Entschuldigung eher angebracht.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Im Regelfall muss einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung vorausgehen,

Im Extremfalle können auch nur 10 Sekunden dazwischen liegen...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von jurungi):
Das Hotel kennt die gültige Meldeadresse vom Gast. Diese wurde u.a. im Strafantrag angegeben.

Noch mehr Spaß, eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch?
Das wäre doch gleich einen neuen Tread im Unterforum Strafrecht wert.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von AltesHaus):
Im Regelfall muss einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung vorausgehen,

Im Extremfalle können auch nur 10 Sekunden dazwischen liegen...


Das ist wohl wahr, wobei ich aber davon ausgehe, dass das Hotel hier im Rahmen seiner Möglichkeiten gehandelt hat. (... wir hatten im Thread Arbeitsrecht mal einen ähnlichen Fall, da wurde einem MA fristlos gekündigt, weil er einen Kollegen verdroschen hat, da brauchte es auch keine Abmahnung)

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
jurungi
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat:
Wäre natürlich ungünstig, wenn der Hotelier dann einen Zeugen für die Übergabe hätte...


Der Gast war nicht alleine und hat auch Zeugen.

Zitat:
Im Extremfalle können auch nur 10 Sekunden dazwischen liegen...


Ja klar! Aber es gab ja gar keine fristlose Kündigung in Schriftform. Sind fristlose Kündigungen im Mietrecht denn auch noch nachträglich (wirksam) möglich?

Zitat:
Und wenn es strafrechtlich brisant wird, kann auch die Polizei hingezogen werden.

Zitat:
Die muss ja auch eine Entscheidungsgrundlage haben, auf welche Seite sie sich stellt (Gast oder Hotelleitung).

Zitat:
Nö. Denn die stellt sich auf gar keine Seite. Schlicht weil ihr dazu sowohl die Kompetenz als auch die Befugnis fehlen.


Die Polizei darf nichts machen, wenn es zu Gewalt zwischen Hotelgast und Hotelpersonal kommt?

Zitat:
Unstreitig hat es hier erhebliche Komplikationen zwischen Gast und Personal gegeben, und zwar so erheblich, dass sich das Hotel gezwungen sah, den Gast vor die Tür zu setzen.


Die gab es. Allerdings schien das Hotel die Erfordernis einen fristlosen Kündigung in Schriftform nicht zu kennen.

Zitat:
ME sollte der Gast mal in sich gehen, da wäre evtl. eine Entschuldigung eher angebracht.


Das käme ja einem Schuldeingeständnis gleich.

Zitat:
Noch mehr Spaß, eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch?


Hausfriedensbruch, wenn ein nicht gekündigter (bzw. abgelaufener) Mietvertrag für ein Zimmer vorliegt?

Ich schätze den Input.
Nur ich dachte, die einhellige Meinung ist, dass eine Räumung per Zwang/Selbsthilfe nur nach Zustellung einer fristlosen Kündigung in Schriftform möglich sei.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38491 Beiträge, 14014x hilfreich)

Es ist doch kein Mietvertrag, deshalb auch im völlig falschen Unterforum gepostet. Es ist ein Beherberungsvertrag, ganz andere Regeln.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
jurungi
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat:
Es ist doch kein Mietvertrag, deshalb auch im völlig falschen Unterforum gepostet. Es ist ein Beherberungsvertrag, ganz andere Regeln.


hh schrieb:

Zitat:
Ein Beherbergungsvertrag ist eine Kombination mehrerer Verträge und für den Anteil der reinen Zimmermiete gilt das Mietrecht. Das ist in der Rechtsprechung nach meiner Kenntnis auch unstrittig.


Interessante Lektüre, insb. Kapitel 3.2 Hotelzimmermiete auf bestimmte Zeit.

http://www.kanzlei-am-steinmarkt.de/files/Skripte/Sonstiges/4.%20Hotel-Gaststaettenrecht%20-Der%20Beherbergungsvertrag-,%20Stand%2005-2003.pdf

-- Editiert von jurungi am 04.07.2017 13:26

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von jurungi):
Ich dachte, bei Hotelbuchungen kommt Mietrecht in Anwendung.

Es kommen Teile des Mietrechtes zur Anwendung.
Jedoch benötigt man nur für Wohnraum einen gerichtlichen Titel zur Räumung.



Zitat (von jurungi):
Der Gast war nicht alleine und hat auch Zeugen.

Sehr gut, dann muss das Gericht sich nur noch Gedanken über die Glaubwürdigkeit der jeweiligen Zeugen machen.



Zitat (von jurungi):
Die Polizei darf nichts machen, wenn es zu Gewalt zwischen Hotelgast und Hotelpersonal kommt?

Doch, z.B. die Kontrahenten trennen, notfalls auch einen Platzverweise aussprechen und durchsetzen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5049 Beiträge, 1961x hilfreich)

Ich glaube, hier wird viel um den berühmten heißen Brei geredet. Das Thema gehört doch eher ins Strafrecht.

jurungi scheint ja hier einen letzten Strohhalm zu suchen, um aus der Sache (vermutlich Strafantrag wg. Körperverletzung, Hausfriedensbruch) rauszukommen.
Wenn ich mir das so durchlese, ist die Argumentation von jurungi aber nicht komplett von der Hand zu weisen.
Letztendlich wäre aber mein Rat, dass sich jurungi eine fitten Anwalt mit Fokus auf Straf- und Mietrecht sucht, der diesen Strohhalm weiter bewerten kann.

Zitat:
Der Gast war nicht alleine und hat auch Zeugen.


Zitat:
Sehr gut, dann muss das Gericht sich nur noch Gedanken über die Glaubwürdigkeit der jeweiligen Zeugen machen.


Im Strafrecht müsste die Staatsanwaltschaft eben beweisen, dass dem Gast (Beschuldigten) die fristlose Kündigung vor der zwangsweisen Räumung formgerecht zugegangen ist. Das scheint ja die Voraussetzung für die Ausübung der Selbsthilfe durch das Hotelpersonal zu sein.
Wenn sich nunmehr ein Zeuge vom Hotel zu einer Falschaussage hinreißen lässt ("schriftliche Kündigung ging zu"), dann geht dieser Zeuge aber für sich auch erhebliches Risiko ein. jurungi scheint ja auch einen Zeugen zu haben.

Wenn es nicht zu einer schweren Körperverletzung kam, dann sagt mir meine Glaskugel, dass die Staatsanwaltschaft den Fall einstellen wird.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.382 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen