Recht einfach: Das Leistungsschutzrecht

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Was ist ein "Leistungsschutzrecht"? Versuch einer Definition vor dem Hintergrund der aktuellen Debatte um ein neues Leistungsschutzrecht für Presseverleger

Das Begriff des Leistungsschutzrechts ist in aller Munde: Nach zumindest augenscheinlich erfolgreicher Lobbyarbeit der Presseverlage soll in Kürze das Urheberrechtsgesetz um ein „Leistungsschutzrecht für Presseverleger" ergänzt werden. Seit Bekanntwerden des Gesetzesvorhabens tobt ein erbitterter Kampf zwischen Befürwortern und Gegnern eines solchen Rechts um Sinn, Unsinn, Nutzen und Schaden.

Doch was ist ein „Leistungsschutzrecht" eigentlich?

Einen ersten Hinweis auf die Antwort gibt der Ort, an dem die bereits bestehenden Leistungsschutzrechte geregelt sind: Das Urhebergesetz. Es gibt das Leistungsschutzrecht der ausübenden Künstler (§§ 73 -83 UrhG), der Lichtbildner (§ 72 UrhG), der Hersteller von Tonträgern (§§ 85 f. UrhG), der Sendeunternehmen (§ 87 UrhG), der Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70 UrhG) und der Herausgeber nachgelassener Werke (§ 71 UrhG).

Doch auch wenn sie im UrhG zu finden sind: Urheberrechte sind die Leistungsschutzrecht gerade nicht. Wären sie solche, bräuchte es keiner besonderen Regelung. Ihre Erklärung erschließt sich vielmehr aus dem Vergleich zum Urheberrecht.

So ist letzteres ein Recht, welches dem Schöpfer eines Werkes zusteht (§ 7 UrhG), wobei als Werk nur persönliche geistige Schöpfungen gelten (§ 2 UrhG), welche ein hohes und besonderes Maß an Schöpfungshöhe erreichen. Ein durchschnittlich designtes Handwerksstück gilt deshalb nicht als „Werk" im Sinne des Urheberrechts.

Was bedeutet das jetzt für die Erklärung des Leistungsschutzrechts?

Dieses schützt eben gerade nicht den Schaffer eines Werkes. Im Beispiel des ausübenden Künstlers schützt das Urheberrecht den Schöpfer etwa des Liedes, welches der Künstler singt. Das Leistungsschutzrecht dagegen schützt den Interpreten, und auch den Hersteller der Tonträger, auf denen sein Lied vervielfältigt wird. Auch diese erbringen eine individuelle (geistige) Leistung, aber nicht als Schöpfer, sonder als Reproduzenten. Der Gesetzgeber war der Ansicht, dass auch diese Beteiligten eine schützenswerte Leistung erbringen.

Das Leistungsschutzrecht ist damit also ein Auffangrecht, welches Leistungen erfasst, die nicht die schöpferische Gestaltungshöhe eines Werkes im Sinne des Urhebergesetzes erreichen, indes trotzdem derart qualifiziert, hochwertig und gefährdet sind, dass der Gesetzgeber ihnen ein durchsetzbares Recht auf angemessene Honorierung zubilligt.

Dabei ist allerdings zu beachten: Die vom Gesetzgeber getroffene Auswahl im Urhebergesetz ist abschließend. Weitere Leistungsschutzrechte als die im Urhebergesetz geregelten gibt es nicht.

Abschließend ein persönlicher Kommentar zur aktuellen Diskussion um das „Leistungsschutzrecht für Presseverleger":

Unabhängig davon, dass der aktuell kursierende Gesetzestext nur noch ein Bruchteil dessen erhält, was ursprünglich von den Befürwortern gefordert worden war:

Wendet man obige Definition des Leistungsschutzrechtes an, ist zwar zutreffend, dass den Verlegern ein originärer Schutz ihrer Leistung bislang nicht gewährt wird, denn das Urheberrecht steht gerade den Urhebern zu. Es ist aber absoluter Regelfall, dass durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit den Urhebern die Verleger nahezu vollständig in die Rechtsstellung der Urheber eintreten.

Das Erfordernis einer lückenfüllenden Regelung ist entsprechend nicht erkennbar.

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