Recht auf finanzielle Hilfe als Schülerin der 10.Klasse, wohnend bei Freund?

9. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
go465464-54
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Recht auf finanzielle Hilfe als Schülerin der 10.Klasse, wohnend bei Freund?

Liebe Leser,
meine beste Freundin ist 16 Jahre alt und hat einen erwachsenen Lebensgefährten. Im August diesen Jahres möchten sie in eine gemeinsame Wohnung ziehen (ihre Eltern stimmen zu), die aber erstmal von ihm bezahlt wird, da sie dann in die 10. Klasse geht (sie möchte den realschulabschluss machen und dann eine Ausbildung). Gestern habe ich mich mit ihr über Schüler Bafög informiert und beim Bildungsamt angerufen, woraus wir erfahren haben, dass ihr kein bafög zusteht, da ihre Eltern nah an ihrer schule wohnen. Da wir uns in schwierigen Lebenslagen immer gegenseitig beraten, möchte ich ihr gerne beim Thema informieren helfen.
Daher frage ich euch: Was kann dieses Mädchen tun, um nicht mit leeren Händen dazustehen?
Ich danke euch vielmals fürs Lesen und wünsche euch noch einen angenehmen Tag!
Herzlichste Grüsse

-- Editiert von Moderator am 10.05.2017 13:23

-- Thema wurde verschoben am 10.05.2017 13:23

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Die Eltern sind ihr gegenüber unterhaltspflichtig. Da sie ja dem Auszug zugestimmt haben können sie sich auch nicht darauf berufen, dass die Tochter noch bei ihnen wohnen könnte. Das Kindergeld steht ihr auch zu.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#2
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)

Weigern sich die Eltern Unterhalt zu zahlen?

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Staatliche Leistungen (außer dem Kindergeld) sind aber in der Tat nicht zu erwarten.
Die Weiterleitung des Kindergeldes von den Eltern an die Tochter könnte verlangt werden.
Dazu kann die Tochter natürlich Unterhalt verlangen - aber
a) überlegen sich die Eltern das mit dem Einverständnis zum Auszug evtl. doch noch anders (und bieten den Wiedereinzug bei den Eltern an), wenn die Tochter plötzlich Unterhaltsansprüche stellt.
b) steht de Unterhaltsanspruch nach dem Realschulabschluss auf wackeligen Beinen. Wenn die Tochter eine Ausbildung macht, bei der sie ein Ausbildungsgehalt erzielt, dürfte der Unterhaltsanspruch dahinschmelzen. Wenn die Tochter keine Ausbildung macht und auch nicht weiter zur Schule geht, fällt der Unterhaltsanspruch ganz flach.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38435 Beiträge, 14001x hilfreich)

Wobei die Genehmigung zum Auszug m.E. nicht automatisch einer Pflicht zur Unterhaltszahlung nach sich zieht. Sie machen lediglich von ihrem Aufenthaltsbestimmungsrecht Gebrauch, das Mädel darf also auswärts wohnen.

wirdwerden

-- Editiert von wirdwerden am 10.05.2017 15:30

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Zitat:
Wobei die Genehmigung zum Auszug m.E. nicht automatisch einer Pflicht zur Unterhaltszahlung nach sich zieht.


Doch, die Eltern machen von ihrem Wahlrecht Gebrauch, den Unterhalt entweder in Naturalien (Wohnung, Essen, Kleidung) zu leisten oder in Form von Geldzahlungen.

Zitat:
Sie machen lediglich von ihrem Aufenthaltsbestimmungsrecht Gebrauch, das Mädel darf also auswärts wohnen.


Aber dadurch können sich die Eltern nicht er Unterhaltspflicht entziehen.

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

... was aber nichts grundsätzliches daran ändert, dass das Wahlrecht der Eltern zwischen Unterhalt in Geld und Unterhalt in Naturalien (= freies Wohnen im Elternhaus) anders ausfallen kann, wenn die Tocher plötzlich Geldforderungen stellt.
Der Auszug scheint ja rein private Gründe zu haben (also nicht aufgrund von Schule / Ausbildung), weshalb die Tochter wohl nichts machen könnte, wenn die Eltern sich das mit der Erlaubnis zum Auszug spontan anders überlegen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#7
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3091x hilfreich)

Was, wenn die Eltern sagen "Du kannst hier weiter wohnen bleiben", aber der Tochter auch nicht verbieten beim Freund zu wohnen. Entsteht damit einen Unterhaltsanspruch?

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#8
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)

Lies nochmal alles genau durch.....

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3091x hilfreich)

*Ploing

Gefunden :)

Signatur:

"Valar Morghulis"

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