Recht auf außerordentliche Kündigung

6. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Peter_Koller
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Recht auf außerordentliche Kündigung

Hallo,

ich bin an einen Vertrag gebunden aus dem ich umbedingt herausmöchte.

Im Oktober 2008 unterschrieb ich einen Vertrag für 6 Monate in einem Kampf-Kunst-Verein. Mir wurde mündlich mitgeteilt, dass am Ende der Laufzeit ich den Vertrag kündigen könnte. In diesem Vertrag stand drin, dass er sich um 12 Monate verlängert, falls ich nicht drei Monate vorher kündige und da mündliche Abmachungen, wie ich dann einsehen musste, keine realen Konsequenzen haben, wurde der Vertrag um 12 Monate verlängert, da ich erst zwei Wochen vor Ende der Laufzeit (März 2009) kündigte. Mir wurde als Antwort geschrieben, dass die Kündigung akzeptiert wurde und der Vertrag im März 2010 (also 12 Monate später) enden soll.
Ich schrieb daraufhin eine Antwort in der ich klar machte, dass ich mich auf die "außerordentliche Kündigung" berufe, da ich ins Ausland (Juni - Ende September) gehen würde und zu diesem Zeitpunkt verletzt war, also nicht am Training teilnehmen konnte. Die Verletzung hielt bis Ende August an.

Auf diesen Brief erhielt ich nun neun Monate später eine Antwort des Anwalts:

- das Attest wäre nicht aussagekräftig und somit ungültig

- die außerordentliche Kündigung - Zitat [u][/u]: "Ihr weiterer Hinweis, Sie würden Ihren Wohnsitz verlegen, rechtfertigt ebenfalls keine Kündigung, da dies ausschließlich in Ihrem Risiko und Verantwortungsbereich liegt."

- ich solle die Kosten von insgesamt ca 400€ tragen, sonst wird ein gerichtliches Verfahren gegen mich eingeleitet

Den Zeitraum von März bis Juni mit meiner Verletzung sehe ich ein. Ich konnte nicht teilnehmen, da die Verletzung es nicht zuließ, aber ich hätte die Räumlichkeiten nutzen können, auch wenn ich körperlich nicht dazu in der Lage war.

Nun ist meine Frage: Kann ich mich immer noch auf den § 314 einer außerordentlichen Kündigung berufen, da ich zu der Zeit Juni - Ende September 2009 im Ausland (über 2000km) und nun Oktober 2009 - bis heute (über 160km) von der Trainingsstätte entfernt wohne?

Oder gibt es eine andere Möglichkeit, wie ich aus diesem Vertrag noch herauskommen kann?

Ich danke schon einmal im voraus

mit freundlichen Grüßen

Peter Koller

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

Du meist du kannst mit Krankheit und Wegzug den Vertrag loswerden wie beim Fitnessclub. Ein kurze Verletzung oder ein langer Urlaub rechtfertigen auch im Fitnessstudio keine Kündigung.

Außerdem du schreibt was von einem "Verein", der kann auch inaktive Mitglieder haben kann. Im ADAC darf man auch ohne Auto mitmachen :-)


K.

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"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Peter_Koller
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Bitte um Antwort von einem anderen User.

Danke

PS: Bei dem Aufenthalt im Ausland und meinem derzeitigen Wohnsitz handelt es sich nicht um Urlaub.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
DerRitter
Status:
Lehrling
(1567 Beiträge, 258x hilfreich)

Hallo Peter_Koller,


quote:<hr size=1 noshade>Bitte um Antwort von einem anderen User. <hr size=1 noshade>
Was soll das denn? Nur weil Ihnen möglicherweise der Ton des Users nicht paßt und die Antwort nicht das ist, was Sie lesen wollten oder wie ist das zu verstehen?

Aber bitte, will mal nicht so sein: Ein vorübergehender Wegzug ins Ausland fällt m.W. bis auf wenige Ausnahmen immer in Ihre alleinige Risikosphäre und rechtfertigt keine vorzeitige Vertragsbeendigung.

quote:<hr size=1 noshade>Mir wurde mündlich mitgeteilt, dass am Ende der Laufzeit ich den Vertrag kündigen könnte. In diesem Vertrag stand drin, dass er sich um 12 Monate verlängert, falls ich nicht drei Monate vorher kündige und da mündliche Abmachungen, wie ich dann einsehen musste, keine realen Konsequenzen haben, wurde der Vertrag um 12 Monate verlängert, da ich erst zwei Wochen vor Ende der Laufzeit (März 2009) kündigte. <hr size=1 noshade>
Letztendlich Gültigkeit hat hier m.E. das, was beide Parteien nachweislich(!) vereinbart haben. Und das ist nun mal das, was schriftlich fixiert wurde, denn für die angebliche mündliche Zusage haben Sie vermutlich wenig bis keine Beweise.

quote:<hr size=1 noshade>Ich schrieb daraufhin eine Antwort in der ich klar machte, dass ich mich auf die "außerordentliche Kündigung" berufe, da ich ins Ausland (Juni - Ende September) gehen würde <hr size=1 noshade>
Auf welche außerordentliche Kündigung berufen Sie sich denn in Ihrem Schreiben? Wurde ein entsprechendes Recht auf vorzeitige Vertragsbeendigung unter diesen Umständen vereinbart, daß Sie sich darauf berufen können?

quote:<hr size=1 noshade>Kann ich mich immer noch auf den § 314 einer außerordentlichen Kündigung berufen <hr size=1 noshade>
Ich vermute mal, Sie meinen den §314 BGB . Und ja: Können Sie. Nur ob es Ihnen viel nützt, wage ich zu bezweifeln. Außerdem sollten Sie auch den genannten Paragraphen in seiner Gesamtheit betrachten und sich nicht nur den Passus herauspicken, der Ihnen günstig erscheint:
quote:<hr size=1 noshade>(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen. <hr size=1 noshade>



Um es nochmal zu paraphrasieren: Ein in Ihre alleinige Risikosphäre fallender Umstand berechtigt erstmal nicht zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung. Was die Gültigkeit des Attestes angeht kann: Hellsehen kann hier kaum einer, aber da das anwaltlich bereits geprüft wurde...

Ich freue mich darauf, daß Sie bald nach dem nächsten User verlangen werden, der Ihnen antworten soll...immer in der Hoffnung, dann eine Antwort zu erhalten, die eher dem entspricht, was Sie lesen wollen.


Mit den besten Wünschen für 2010,

der Ritter

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"~~~Hoyotoho!~~~"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12318.01.2010 15:10:20
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 2x hilfreich)

ich würde hier mal ansetzen :

quote:<hr size=1 noshade>Vertrag wird oft automatisch verlängert
Im Kleingedruckten steht häufig, dass sich der Vertrag um einen bestimmten Zeitraum verlängert, wenn er nicht gekündigt wird. Eine Verlängerung um sechs Monate bei einem Monatsbeitrag bis zu 50,- Euro ist nach der Rechtsprechung zulässig (BGH-Urteil v. 04.12.1996, AZ: XII ZR 193/95 ), da dann die finanzielle Belastung noch zumutbar ist.

Vertragsverlängerungen von über sechs Monaten waren bisher unwirksam, doch könnten die Gerichte zukünftig längere Zeiträume - bis zu einem Jahr - billigen. Das Prozessrisiko ist also entsprechend groß. [color=red]Allerdings darf der Zeitraum der Verlängerung nie länger sein als die Grundlaufzeit selbst. [/color] Bei einem Dreimonatsvertrag etwa ist deshalb selbst eine Fortsetzung von nur einem halben Jahr unzulässig. Verlängerungen über zwölf Monate hinaus sind per Gesetz nicht erlaubt.

[color=red]Ist die Verlängerungsklausel unwirksam, endet der Vertrag bereits nach der ursprünglich vereinbarten [/color] Laufzeit. Tipp: Kündigen Sie den Vertrag in so einem Fall trotzdem zum Ende der Grundlaufzeit. Wer das Training einfach kommentarlos einstellt, muss damit rechnen, dass das Studio die Monatsraten weiterhin abbucht und auf einer Fortsetzung des Vertrages besteht. Wird weiter trainiert, läuft auch das Vertragsverhältnis automatisch weiter. <hr size=1 noshade>


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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Peter_Koller
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die bisherigen Antworten.

Ich hatte einen Vertrag von 6 Monaten mit selbst festgelegten Daten, da ich nur ein halbes Jahr teilnehmen konnte. Ist dies die Grundlaufzeit oder die standardmäßigen 12 Monaten, die dort üblich sind?

Die Kosten pro Monat betrugen weniger als 50,- Euro.

Gekündigt hatte ich schon, nur nicht drei Monate vor Auslaufen des Vertrags. Deshalb wurde die Kündigung zum März 2010 genehmigt.

Kann also ein Wohnsitzwechsel mit mehr als 160km Entfernung nicht als Begründung dienen, auch wenn es mir diese kompletten 12 Monate nicht möglich ist, an dem Training teilzunehmen?

Ist zu empfehlen, dem nachzugeben und zu bezahlen, da das Prozessrisiko zu hoch ist?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Ich würde mal sagen, dass die Grundlaufzeit bei Dir 6 Monate waren.
Generell gilt bei solchen langfristigen Verträgen, dass bereits Urteile gefällt wurden, die besagen, dass bei ca. 50-60km die Zumutbarkeit nicht mehr gegeben ist. EIn gewisses Risiko ist aber immer da.


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