Recht auf Zwischenabrechnung bei Auszug?

9. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
Grinsekatze247
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 0x hilfreich)
Recht auf Zwischenabrechnung bei Auszug?

Hallo zusammen!

Bei uns sind die Heizkosten in den Nebenkosten mit drin. Ein Abrechnungszeitraum ist immer von März bis Februar. Einen separaten Gaszähler für die Wohnung gibt es im Haus nicht, sondern so Röhrchen an jedem Heizkörper von der Firma B****ta Metrona, die jedes Jahr dementsprechend die Kosten verteilt.
Nun ziehen wir nächsten Monat um und die Nebenkostenabrechnung wäre dann anteilig nur noch für 8 Monate zu errechnen. Wenn jedoch erst im Februar die Werte abgelesen werden, zahlen wir ja quasi die ganze Heizperiode der Nachmieter anteilig mit.
Haben wir ein Recht darauf, dass der Vermieter den Gasverbrauch schon anteilig vor dem Winter abrechnet?

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zu einer Zwischenabrechnung ist der Vermieter nicht verpflichtet. Das geht auch gar nicht.

Bei der Wohnungsübergabe werden alle Zähler, auch die Verdunsterröhrchen, abgelesen und dokumentiert. So ist sicher gestellt das nur dein Verbrauch in deinem Abrechnungszeitraum dir berechnet wird.

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„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#2
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Wie Anitari schon schrieb, ginge das gar nicht.

Da es eben nicht die Regel ist, dass die Röhrchen abgelesen werden, weisen Sie Ihren VM frühzeitig darauf hin, dass Sie eine Zwischenablesung bei Auszug haben möchten.

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#3
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von Grinsekatze247):
Haben wir ein Recht darauf, dass der Vermieter den Gasverbrauch schon anteilig vor dem Winter abrechnet?


Nein!

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

Zitat (von Grinsekatze247):
Haben wir ein Recht darauf, dass der Vermieter den Gasverbrauch schon anteilig vor dem Winter abrechnet?

Nö, schlicht weil er es nicht kann, da ihm z.B. die Abrechnung des Versorgers ja fehlt.



Das einzige auf das man Anrecht hätte, wäre eine Zwischenablesung.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Grinsekatze247
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten.
Ich meinte auch eher eine Zwischenablesung. Dann werde ich den Vermieter mal informieren, weil die Firma B****ta ja dazu rauskommt.

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Ja, eine Zwischenablesung kostet wahrscheinlich etwa 50€, die Du zu bezahlen hast. Wenn der Nachmieter nicht gerade ein Heizkostenverschwender ist, dann dürfte eine Schätzung der Aufteilung nicht zu einem Fehler führen, der größer ist.

Du musst ja nicht 8/12 der Jahresheizkosten zahlen. Vielmehr erfolgt die Aufteilung nach Gradzahltagen, und daher müsst Ihr nur 40% der Jahreskosten zahlen. Die Kosten für die Zwischenablesung stehen daher nicht in einem vernünftigen Verhältnis zum möglichen Fehler bei einer geschätzten Aufteilung.

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#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ja, eine Zwischenablesung kostet wahrscheinlich etwa 50€,


In unseren Liegenschaften kosten Zwischenablesungen von der Firma B. zwischen 18 - 30 € kommt auf die Größe der Wohnung.

Aber auch wenn es 50 € kosten sollte, dann sind diese gut angelegt, Sie müssen sich keine Gedanken darüber machen, ob Sie nicht evtl. doch die Winterzeit des Nachmieters mitzahlen.

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#8
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von Grinsekatze247):
Einen separaten Gaszähler für die Wohnung gibt es im Haus nicht, sondern so Röhrchen an jedem Heizkörper von der Firma B****ta Metrona, die jedes Jahr dementsprechend die Kosten verteilt.
Zitat (von Harry van Sell):
Das einzige auf das man Anrecht hätte, wäre eine Zwischenablesung


Einen Gaszähler gibt es mit Sicherheit im Haus, es muss ja der gesamte Gasverbrauch gemessen werden.

Ein Recht hast Du nur auf Zwischenablesung, was Du von Bra.ta selbst anfordern kannst. Die Kosten belaufen sich bei uns auf € 60,00. Wird nicht bei Auszug abgelesen kommen bei uns auch die Nutzerwechselgebühren bei der Abrechnung hinzu, sofern im MV vereinbart. Was letztendlich billiger sein wird weiss man nicht so genau.

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#9
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ja, eine Zwischenablesung kostet wahrscheinlich etwa 50€, die Du zu bezahlen hast. Wenn der Nachmieter nicht gerade ein Heizkostenverschwender ist, dann dürfte eine Schätzung der Aufteilung nicht zu einem Fehler führen, der größer ist.

Du musst ja nicht 8/12 der Jahresheizkosten zahlen. Vielmehr erfolgt die Aufteilung nach Gradzahltagen, und daher müsst Ihr nur 40% der Jahreskosten zahlen. Die Kosten für die Zwischenablesung stehen daher nicht in einem vernünftigen Verhältnis zum möglichen Fehler bei einer geschätzten Aufteilung.


Die Umlage der "Nutzerwechselgebühr" auch bekannt als Kosten der Zwischenablesung ist seit 10 Jahren nicht mehr erlaubt.
(BGH, Urteil v. 14.11.2007; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%2019/07" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 14.11.2007 - VIII ZR 19/07: Kein Anspruch des Vermieters auf Erstattung einer "Nutzerwechs...">VIII ZR 19/07</a>).

Aber mal eine andere Frage @ HH hat der Mieter wirklich ein Recht auf Anwendung der Gradzahltabelle oder duerfte der VM nicht auch x/12 anteilig rechnen? Die Antwort wuerde mich echt interessieren.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#10
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Die Umlage der "Nutzerwechselgebühr" auch bekannt als Kosten der Zwischenablesung ist seit 10 Jahren nicht mehr erlaubt.
Die Kosten der Zwischenablesung können ein Teil der Nutzerwechselgebühr sein. Die Nutzerwechselgebühr enthält i.d.R. aber auch Kostenanteile zur Deckung des weiteren Zusatzaufwandes, der bei einem Nutzerwechsel üblicherweise anfällt. Je nach Abrechnungsfirma werden da teilweise auch 2 getrennte Kostenpositionen berechnet.

Im Originalwortlaut des BGH klingt das aber anders:
Kosten der Verbrauchserfassung und der Abrechnung von Betriebskosten, die wegen des Auszugs eines Mieters vor Ablauf der Abrechnungsperiode entstehen, sind keine Betriebskosten, sondern Verwaltungskosten, die in Ermangelung anderweitiger vertraglicher Regelung dem Vermieter zur Last fallen

Man sollte also immer erstmal schauen, ob der Mietvertrag eine entsprechende vertragliche Regelung enthält. In den meisten Vertragsvordrucken ist das durchaus der Fall.


Zitat (von Akkarin):
Aber mal eine andere Frage @ HH hat der Mieter wirklich ein Recht auf Anwendung der Gradzahltabelle oder duerfte der VM nicht auch x/12 anteilig rechnen? Die Antwort wuerde mich echt interessieren.
liest du in § 9b der Heizkostenverordung
2) Die nach dem erfassten Verbrauch zu verteilenden Kosten sind auf der Grundlage der Zwischenablesung, die übrigen Kosten des Wärmeverbrauchs auf der Grundlage der sich aus anerkannten Regeln der Technik ergebenden Gradtagszahlen oder zeitanteilig und die übrigen Kosten des Warmwasserverbrauchs zeitanteilig auf Vor- und Nachnutzer aufzuteilen.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Ablesefirmen wie die br.ta rechnen immer nach Gradtagszahlen ab. Das habe ich noch nie anders erlebt.

Die Zwischenablesung von Verdunsterröhrchen ist im Übrigen derart ungenau, dass sie nicht wirklich Sinn macht.

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#12
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Die Umlage der "Nutzerwechselgebühr" auch bekannt als Kosten der Zwischenablesung ist seit 10 Jahren nicht mehr erlaub


Zitat aus : MINEKO/Google

Eine Ausnahme liegt vor, wenn die Umlage der Gebühr im Mietvertrag explizit vereinbart wurde. In diesem Fall ist der Vermieter zur Abrechnung der Nutzerwechselgebühr berechtigt. Allerdings setzt dies eine gesonderte vertragliche Vereinbarung voraus. Es ist also zu beachten, dass es sich um eine Individualvereinbarung handeln muss, in Formularklauseln ist eine solche Übertragung auf den Mieter unzulässig und daher unwirksam.

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#13
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 627x hilfreich)

dass es sich um eine Individualvereinbarung handeln muss

wie kommst du darauf ?

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#14
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von werner_r):
dass es sich um eine Individualvereinbarung handeln muss

wie kommst du darauf ?


Wenn du mich meinst; Es ist ein Zitat aus MINEKO. Habe es aber auch sonst schon mal gelesen.

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#15
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
Im Originalwortlaut des BGH klingt das aber anders:
Kosten der Verbrauchserfassung und der Abrechnung von Betriebskosten, die wegen des Auszugs eines Mieters vor Ablauf der Abrechnungsperiode entstehen, sind keine Betriebskosten, sondern Verwaltungskosten, die in Ermangelung anderweitiger vertraglicher Regelung dem Vermieter zur Last fallen


Soll das heissen Du schätzt die Meinung von MINEKO (die tatsächlich eine öfter verbreitete Meldung wiedergeben) höher ein als den Originalwortlaut des BGH?

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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
Zitat (von Lolle):
Im Originalwortlaut des BGH klingt das aber anders:
Kosten der Verbrauchserfassung und der Abrechnung von Betriebskosten, die wegen des Auszugs eines Mieters vor Ablauf der Abrechnungsperiode entstehen, sind keine Betriebskosten, sondern Verwaltungskosten, die in Ermangelung anderweitiger vertraglicher Regelung dem Vermieter zur Last fallen


Soll das heissen Du schätzt die Meinung von MINEKO (die tatsächlich eine öfter verbreitete Meldung wiedergeben) höher ein als den Originalwortlaut des BGH?


BGH hat auch bei mir Vorrang. Bei "MINEKO" geht es um die Individualvereinbarung.

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#17
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Das widerspricht sich nicht. Lt bgh sind das Verwaltungskosten. Verwaltungskosten koennen formularvertraglich nicht auf Wohnraummieter als Betriebskosten umgelegt werden.

M.E ist die Ausnahme, die der BGH zugelassen hat, nur bei Gewerbemietern anwendbar.

Signatur:

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#18
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ablesefirmen wie die br.ta rechnen immer nach Gradtagszahlen ab. Das habe ich noch nie anders erlebt.

Die Zwischenablesung von Verdunsterröhrchen ist im Übrigen derart ungenau, dass sie nicht wirklich Sinn macht.

Das ist schon klar, mir ging es nur darum, ob ein Mieter auf Anwendung der Gradzahltabelle bestehen kann oder ob er eine x/12 Abrechnung akzeptieren muss.
Nach lolles Antwort muss er die zeitanteilige Abrechnung akzeptieren.

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