Hallo zusammen!
Bei uns sind die Heizkosten in den Nebenkosten mit drin. Ein Abrechnungszeitraum ist immer von März bis Februar. Einen separaten Gaszähler für die Wohnung gibt es im Haus nicht, sondern so Röhrchen an jedem Heizkörper von der Firma B****ta Metrona, die jedes Jahr dementsprechend die Kosten verteilt.
Nun ziehen wir nächsten Monat um und die Nebenkostenabrechnung wäre dann anteilig nur noch für 8 Monate zu errechnen. Wenn jedoch erst im Februar die Werte abgelesen werden, zahlen wir ja quasi die ganze Heizperiode der Nachmieter anteilig mit.
Haben wir ein Recht darauf, dass der Vermieter den Gasverbrauch schon anteilig vor dem Winter abrechnet?
Recht auf Zwischenabrechnung bei Auszug?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Zu einer Zwischenabrechnung ist der Vermieter nicht verpflichtet. Das geht auch gar nicht.
Bei der Wohnungsübergabe werden alle Zähler, auch die Verdunsterröhrchen, abgelesen und dokumentiert. So ist sicher gestellt das nur dein Verbrauch in deinem Abrechnungszeitraum dir berechnet wird.
Wie Anitari schon schrieb, ginge das gar nicht.
Da es eben nicht die Regel ist, dass die Röhrchen abgelesen werden, weisen Sie Ihren VM frühzeitig darauf hin, dass Sie eine Zwischenablesung bei Auszug haben möchten.
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ZitatHaben wir ein Recht darauf, dass der Vermieter den Gasverbrauch schon anteilig vor dem Winter abrechnet? :
Nein!
ZitatHaben wir ein Recht darauf, dass der Vermieter den Gasverbrauch schon anteilig vor dem Winter abrechnet? :
Nö, schlicht weil er es nicht kann, da ihm z.B. die Abrechnung des Versorgers ja fehlt.
Das einzige auf das man Anrecht hätte, wäre eine Zwischenablesung.
Vielen Dank für die Antworten.
Ich meinte auch eher eine Zwischenablesung. Dann werde ich den Vermieter mal informieren, weil die Firma B****ta ja dazu rauskommt.
Ja, eine Zwischenablesung kostet wahrscheinlich etwa 50€, die Du zu bezahlen hast. Wenn der Nachmieter nicht gerade ein Heizkostenverschwender ist, dann dürfte eine Schätzung der Aufteilung nicht zu einem Fehler führen, der größer ist.
Du musst ja nicht 8/12 der Jahresheizkosten zahlen. Vielmehr erfolgt die Aufteilung nach Gradzahltagen, und daher müsst Ihr nur 40% der Jahreskosten zahlen. Die Kosten für die Zwischenablesung stehen daher nicht in einem vernünftigen Verhältnis zum möglichen Fehler bei einer geschätzten Aufteilung.
ZitatJa, eine Zwischenablesung kostet wahrscheinlich etwa 50€, :
In unseren Liegenschaften kosten Zwischenablesungen von der Firma B. zwischen 18 - 30 € kommt auf die Größe der Wohnung.
Aber auch wenn es 50 € kosten sollte, dann sind diese gut angelegt, Sie müssen sich keine Gedanken darüber machen, ob Sie nicht evtl. doch die Winterzeit des Nachmieters mitzahlen.
ZitatEinen separaten Gaszähler für die Wohnung gibt es im Haus nicht, sondern so Röhrchen an jedem Heizkörper von der Firma B****ta Metrona, die jedes Jahr dementsprechend die Kosten verteilt. :
ZitatDas einzige auf das man Anrecht hätte, wäre eine Zwischenablesung :
Einen Gaszähler gibt es mit Sicherheit im Haus, es muss ja der gesamte Gasverbrauch gemessen werden.
Ein Recht hast Du nur auf Zwischenablesung, was Du von Bra.ta selbst anfordern kannst. Die Kosten belaufen sich bei uns auf € 60,00. Wird nicht bei Auszug abgelesen kommen bei uns auch die Nutzerwechselgebühren bei der Abrechnung hinzu, sofern im MV vereinbart. Was letztendlich billiger sein wird weiss man nicht so genau.
ZitatJa, eine Zwischenablesung kostet wahrscheinlich etwa 50€, die Du zu bezahlen hast. Wenn der Nachmieter nicht gerade ein Heizkostenverschwender ist, dann dürfte eine Schätzung der Aufteilung nicht zu einem Fehler führen, der größer ist. :
Du musst ja nicht 8/12 der Jahresheizkosten zahlen. Vielmehr erfolgt die Aufteilung nach Gradzahltagen, und daher müsst Ihr nur 40% der Jahreskosten zahlen. Die Kosten für die Zwischenablesung stehen daher nicht in einem vernünftigen Verhältnis zum möglichen Fehler bei einer geschätzten Aufteilung.
Die Umlage der "Nutzerwechselgebühr" auch bekannt als Kosten der Zwischenablesung ist seit 10 Jahren nicht mehr erlaubt.
(BGH, Urteil v. 14.11.2007; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%2019/07" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 14.11.2007 - VIII ZR 19/07: Kein Anspruch des Vermieters auf Erstattung einer "Nutzerwechs...">VIII ZR 19/07</a>).
Aber mal eine andere Frage @ HH hat der Mieter wirklich ein Recht auf Anwendung der Gradzahltabelle oder duerfte der VM nicht auch x/12 anteilig rechnen? Die Antwort wuerde mich echt interessieren.
Die Kosten der Zwischenablesung können ein Teil der Nutzerwechselgebühr sein. Die Nutzerwechselgebühr enthält i.d.R. aber auch Kostenanteile zur Deckung des weiteren Zusatzaufwandes, der bei einem Nutzerwechsel üblicherweise anfällt. Je nach Abrechnungsfirma werden da teilweise auch 2 getrennte Kostenpositionen berechnet.ZitatDie Umlage der "Nutzerwechselgebühr" auch bekannt als Kosten der Zwischenablesung ist seit 10 Jahren nicht mehr erlaubt. :
Im Originalwortlaut des BGH klingt das aber anders:
Kosten der Verbrauchserfassung und der Abrechnung von Betriebskosten, die wegen des Auszugs eines Mieters vor Ablauf der Abrechnungsperiode entstehen, sind keine Betriebskosten, sondern Verwaltungskosten, die in Ermangelung anderweitiger vertraglicher Regelung dem Vermieter zur Last fallen
Man sollte also immer erstmal schauen, ob der Mietvertrag eine entsprechende vertragliche Regelung enthält. In den meisten Vertragsvordrucken ist das durchaus der Fall.
liest du in § 9b der HeizkostenverordungZitatAber mal eine andere Frage @ HH hat der Mieter wirklich ein Recht auf Anwendung der Gradzahltabelle oder duerfte der VM nicht auch x/12 anteilig rechnen? Die Antwort wuerde mich echt interessieren. :
2) Die nach dem erfassten Verbrauch zu verteilenden Kosten sind auf der Grundlage der Zwischenablesung, die übrigen Kosten des Wärmeverbrauchs auf der Grundlage der sich aus anerkannten Regeln der Technik ergebenden Gradtagszahlen oder zeitanteilig und die übrigen Kosten des Warmwasserverbrauchs zeitanteilig auf Vor- und Nachnutzer aufzuteilen.
Ablesefirmen wie die br.ta rechnen immer nach Gradtagszahlen ab. Das habe ich noch nie anders erlebt.
Die Zwischenablesung von Verdunsterröhrchen ist im Übrigen derart ungenau, dass sie nicht wirklich Sinn macht.
ZitatDie Umlage der "Nutzerwechselgebühr" auch bekannt als Kosten der Zwischenablesung ist seit 10 Jahren nicht mehr erlaub :
Zitat aus : MINEKO/Google
Eine Ausnahme liegt vor, wenn die Umlage der Gebühr im Mietvertrag explizit vereinbart wurde. In diesem Fall ist der Vermieter zur Abrechnung der Nutzerwechselgebühr berechtigt. Allerdings setzt dies eine gesonderte vertragliche Vereinbarung voraus. Es ist also zu beachten, dass es sich um eine Individualvereinbarung handeln muss, in Formularklauseln ist eine solche Übertragung auf den Mieter unzulässig und daher unwirksam.
dass es sich um eine Individualvereinbarung handeln muss
wie kommst du darauf ?
Zitatdass es sich um eine Individualvereinbarung handeln muss :
wie kommst du darauf ?
Wenn du mich meinst; Es ist ein Zitat aus MINEKO. Habe es aber auch sonst schon mal gelesen.
ZitatIm Originalwortlaut des BGH klingt das aber anders: :
Kosten der Verbrauchserfassung und der Abrechnung von Betriebskosten, die wegen des Auszugs eines Mieters vor Ablauf der Abrechnungsperiode entstehen, sind keine Betriebskosten, sondern Verwaltungskosten, die in Ermangelung anderweitiger vertraglicher Regelung dem Vermieter zur Last fallen
Soll das heissen Du schätzt die Meinung von MINEKO (die tatsächlich eine öfter verbreitete Meldung wiedergeben) höher ein als den Originalwortlaut des BGH?
Zitat:ZitatIm Originalwortlaut des BGH klingt das aber anders: :
Kosten der Verbrauchserfassung und der Abrechnung von Betriebskosten, die wegen des Auszugs eines Mieters vor Ablauf der Abrechnungsperiode entstehen, sind keine Betriebskosten, sondern Verwaltungskosten, die in Ermangelung anderweitiger vertraglicher Regelung dem Vermieter zur Last fallen
Soll das heissen Du schätzt die Meinung von MINEKO (die tatsächlich eine öfter verbreitete Meldung wiedergeben) höher ein als den Originalwortlaut des BGH?
BGH hat auch bei mir Vorrang. Bei "MINEKO" geht es um die Individualvereinbarung.
Das widerspricht sich nicht. Lt bgh sind das Verwaltungskosten. Verwaltungskosten koennen formularvertraglich nicht auf Wohnraummieter als Betriebskosten umgelegt werden.
M.E ist die Ausnahme, die der BGH zugelassen hat, nur bei Gewerbemietern anwendbar.
ZitatAblesefirmen wie die br.ta rechnen immer nach Gradtagszahlen ab. Das habe ich noch nie anders erlebt. :
Die Zwischenablesung von Verdunsterröhrchen ist im Übrigen derart ungenau, dass sie nicht wirklich Sinn macht.
Das ist schon klar, mir ging es nur darum, ob ein Mieter auf Anwendung der Gradzahltabelle bestehen kann oder ob er eine x/12 Abrechnung akzeptieren muss.
Nach lolles Antwort muss er die zeitanteilige Abrechnung akzeptieren.
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