Hallo,
zu Beginn schildere ich schnell die Rahmenbedingungen.
Ich wurde zum 01.04.2012 mit einem Abrufarbeitsvertrag als Werkstudent eingestellt.
Dieser Vertrag wurde in unterschiedlichen Abständen verlängert, manchmal auch mit Lohnerhöhung.
Zum 01.10.2014 wurde ich schließlich, nach meinem Studium, als fester Mitarbeiter angestellt,
befinde mich jedoch derzeit noch in der Probezeit (bis 31.03.2015).
Die Arbeitszeit als Werkstudent wurde im Vertrag auf 10-15 Stunden angegeben. Tatsächlich habe ich
jedoch meist 18 Stunden gearbeitet, in den Semesterferien auch deutlich mehr.
Über Urlaubsansprüche schweigt sich der Vertrag jedoch aus!
Daher dachte ich immer, ich hätte keinen Ansprich auf Urlaub. Quasi, wenn ich da bin und arbeite bekomme
ich Geld, bin ich nicht da, bekomme ich kein Geld.
Jetzt habe ich jedoch heute erfahren, dass ein Kollege, der auch Werkstudent war, bei der gleichen Firma
Urlaub bekam und somit auch ein entsprechendes Urlaubsentgelt. Laut ihm hätte das auch in seinem Vertrag
gestanden. (Eigentlich darf man ja wohl nicht über Veträge mit Kollegen reden...)
Jetzt habe ich auch erfahren, dass man angeblich gesetzlich immer Anspruch auf bezahlten Urlaub hat.
Also auch in meinem Fall, wenn im Vertrag hierzu nichts erwähnt ist.
Ist dies korrekt? Habe ich denn noch irgendeinen Anspruch hierauf?
Ich fühle mich persönlich ziemlich von der Firma, auf Deutsch gesagt, verarscht.
Andererseits fühle ich mich (noch) nicht in der Position, auf Angriff zu gehen, da ich mich noch
in der Probezeit befinde.
Kann mir hierbei jemand weiterhelfen?
Vielen Dank!
Recht auf Urlaub als Werkstudent (Rückwirkend)
21. Januar 2015
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Frage vom 21. Januar 2015 | 22:41
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Recht auf Urlaub als Werkstudent (Rückwirkend)
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#1
Antwort vom 22. Januar 2015 | 09:31
Von
Status: Student (2472 Beiträge, 1264x hilfreich)
Mit der Prbezeit hast du wohl recht, wenn du dort bleiben willst.
Was deine Ansprüche angeht - die hängen daran, ob es eine Ausschlussklausel gibt, sei es im AV, sei es im TV; da muss du nachforschen.
In TV stehen oft solche Ausschlussklauseln, im TVöD z.B. 6 Monate, in anderen aber durchaus auch nur drei.
Wenn dort nichts stünde, hättest du Glück insofern, als dann die Verjährungsfrist nach BGB greift: 3 Jahre.
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