Rechnung von Sept. 2007 - Verjährungsfrist?

11. Oktober 2010 Thema abonnieren
 Von 
Gelibeli
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Rechnung von Sept. 2007 - Verjährungsfrist?

Hallo, bin neu hier und habe eine Frage bzw. Problem.
Im Sept. 2007 habe ich eine Rechnung in Höhe von 386,75€ erhalten, die ich in monatlichen Raten a 25,00 € ab zahlen wollte. 4 Monate konnte ich dies finaziell, doch dann musste ich leider die Zahlungen einstellen. Ich teilte dies der Firma mit, die sich damit einverstanden erklärten. Leider ist dies auch von meiner Seite in Vergessenheit geraten, so dass ich die Ratenzahlung nie wieder aufgenommen habe. Am 5.10.10 erhielt ich jetzt die Aufforderung den Gesamtbetrag in Höhe von 375,82 incl. Zinsen (57,02 €) zu zahlen. Meine Frage: Ist das rechtens, wenn ja kann ich wieder eine Ratenzahlung vereinbaren, da ich mittellos bin.
Vielen Dank im voraus an euch alle.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sanjana
Status:
Schüler
(154 Beiträge, 67x hilfreich)

Da die Forderung noch nicht verjährt ist (erst mit Ablauf 31.12.2010), ist dies rechtens.
Grundsätzlich können Sie versuchen erneut eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Ob dies akzeptiert wird, liegt bei dem Gläubiger.


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#2
 Von 
guest-12311.10.2010 18:08:03
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 10x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
Anonymer_ist_besser
Status:
Praktikant
(956 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
Nö, aufgrund der Stundung ist auch das nicht zutreffend.


Stimmt. Das nennt man Hemmung.



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"Wüßte ich alles, wäre ich Gott - so muss ich nachschlagen!"

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#4
 Von 
guest-12311.10.2010 18:08:03
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 10x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Gelibeli
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Recht vielen Dank für Eure Infos. Habe mich mit dem Gläubiger gütlich geeinigt.

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#6
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

Die Stundung ist eine Einrede, die die Verj. hemmt (§ 205 BGB ).

Bei einer nachträgl. Vereinbarung ist i.d.R. von einem Anerkenntnis auszugehen, was zu einem Neubeginn führt (§ 212 BGB ), also zu keiner Hemmung.

Interessant vielleicht auch ein Urteil des OLG Brandenburg (Az.: 4 U 173/06 ):
Die Frist f.d. restlichen Betrag beginnt mit jeder Rate erneut.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12311.10.2010 18:08:03
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 10x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

@ Anton Z.


Stundung = Leistungsverweigerungsrecht = Einrede = hemmt dessen Durchsetzung!!!

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