Herr x wartet auf eine Rechnung vom Anwalt für seinen Prozessbeistand.
Das Verfahren ist abgeschlossen und er wartet seit 1 Monat auf die Rechnung.
Nun macht sich Herr x Sorgen, weil nicht ab Rechnungsstellung, sondern ab Urteil die Zinsen (5 Prozent(punkte) gelten.
Und der Anwalt mit der Rechnung warten lässt.
Die Höhe der Summe kann ja nicht mit der Verzögerung der Rechnungszustellung größer werden.
Kann das jemand erklären, um das alles auseinanderzuhalten?
Mit welcher Begründung kann ich ihn beruhigen?
Rechnung vom Anwalt 5 Prozentpunkte
Fragen zu Ihrem Verfahren?
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Zitatsondern ab Urteil die Zinsen (5 Prozent(punkte) gelten. :
Was für Zinsen? Wo kommen die her, was genau steht dazu im Urteil?
Person x sagt, dass nichts im Urteil darüber steht, aber geht davon aus, dass 5 % Zinsen bei der Anwaltsrechnung anzurechnen sind. Und ob der Gerichtstermin ausschlaggebend sei oder welcher Zeitpunkt.
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Zitataber geht davon aus, dass 5 % Zinsen bei der Anwaltsrechnung anzurechnen sind. :
Dann frage ich mich warum?
ZitatUnd ob der Gerichtstermin ausschlaggebend sei oder welcher Zeitpunkt. :
Das ergibt sich, wenn geklärt ist wo diese ominösen 5% überhaupt herkommen.
Wo im Verfahren gelten 5 %?
Denke er verwechselt irgendwas.
ZitatWo im Verfahren gelten 5 %? :
5% über Basiszinssatz (das sind Verzugszinsen), wäre das Einzige was mir einfallen würde.
Wegen was ist X denn verurteilt worden?
Falls X zu einer Zahlung verurteilt wurde, kann er diese allerdings sofort leisten und braucht nicht auf eine Rechnung seines Anwalts warten....
Zitatob der Gerichtstermin ausschlaggebend sei oder welcher Zeitpunkt. :
Regelmäßig ist die Fälligkeit der ausschlaggebende Zeitpunkt und normalerweise steht sowas auch im Urteil.
Die Anwaltsrechnung kann zumindest nicht fällig sein, wenn sie noch nicht geschrieben wurde.
-- Editiert von spatenklopper am 05.12.2016 23:04
Wie wird die Fälligkeit im Urteil formuliert? Die Antwort zu deiner Frage kann ich morgen senden.
ZitatDenke er verwechselt irgendwas. :
Glaube ich auch
In Urteilen stehen regelmäßig die Zahlungen an den Gegner, aber eher nicht an den eigenen Anwalt.
Ausnahme: der eigenen Anwalt hätte auf Zahlung seiner Vergütung geklagt, dafür hätte erabererst mal eine Rechnung stellen müssen.
ZitatWie wird die Fälligkeit im Urteil formuliert? :
Normalerweise durch irgendeine Form von Zeitangabe, durch das Wortbestanteil "fällig" oder Formunierungen wie "zahlbar zum".
Beziehen sich die 5 % oft auch auf die HAUPTFORDERUNG und auf die gegnerischen Anwaltskosten, wenn er den Fall verloren hat?
Er fragt, weil er an den Gegner 5 % Anwaltskosten zahlen musste.
Frage 2: Sind das eigentlich 5% oder 5 Prozentpunkte und gibt es ein Beispiel?
Zitat:Beziehen sich die 5 % oft auch auf die HAUPTFORDERUNG und auf die gegnerischen Anwaltskosten, wenn er den Fall verloren hat?
Sowohl Hauptforderung wie Anwaltskosten sind mit 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Fälligkeit der Hauptforderung ist deren Entstehen, Fälligkeit der Anwaltskosten der Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts.
Zitat:Sind das eigentlich 5% oder 5 Prozentpunkte und gibt es ein Beispiel?
Prozentpunkte. Beträgt der Basiszinssatz also 2,5%, betragen die Verzugszinsen 7,5% (2,5 + 5) pro Jahr.
Liegen zwischen Fälligkeit und Zahlung 6 Monate, schuldet man 3,75% (6/12 von 7,5%).
Betrugen die Anwaltskosten etwa 1000 EUR, so schuldet man 1037,50 EUR (1000 EUR + 3,75% von 1000 EUR).
Lag die Fälligkeit weit zurück, kann die Berechnung komplexer werden, weil sich auch der Basiszinssatz immer wieder mal ändert. Auch dafür gibt es aber Online-Rechner.
Danke an alle hier für eure hilfreichen Antworten.
... und sollte der Basiszins mal unter -5% fallen (derzeit beträgt er -0,88%), dann schuldet man natürlich dem Schuldner kein Geld, sondern verzichtet einfach darauf, Verzugszinsen zu fordern.
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