Hallo,
ich habe soeben eine Rechnung in Höhe von 29,94 € von GMX bekommen für den TopMail Account, den ich aber niemals wissentlich beauftragt/bestellt habe. Bisher verwendete ich seit Jahren den kostenlosen FreeMail Account.
Ich habe nun schon mehrfach gelesen, dass es sich hier wohl um Abzocke von GMX handelt und man mit einem irrtümlichen Klick bereits dafür anmeldet.
Ich habe bereits eine E-Mail mit dem folgenden Inhalt an GMX und 1&1 gesendet:
quote:<hr size=1 noshade>Anfechtung Ihrer Rechnung Nr. xxx vom 27.02.2014 E-Mail-Konto: xxx
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben und bestreite die dortige Zahlungsforderung vollumfänglich.
Ihre Forderung begründet sich auf meiner Anmeldung zu einem Testzugang für das GMX TopMail-Leistungspaket. Hiermit erkläre ich die Anfechtung des diesbezüglichen Vertrags wegen Irrtums gem. § 119 BGB . Aufgrund der irreführenden Angebotsgestaltung auf der angebotsbildenden Internetseite war ich mir nicht darüber im Klaren, dass sich der Testzugang anschließend automatisch in ein kostenpflichtiges Abonnement verlängern sollte. Gemäß einschlägiger Rechtsprechung gehört eine eventuelle Kostenpflicht zu den Hauptleistungspflichten eines Vertrags. Auf diese Hauptleistungspflichten hat der Dienstleister nicht nur in den AGB, sondern auch auf der angebotsbildenden Internetseite in sofort erkennbarer Form hinzuweisen (§312c BGB i.V.m. Art. 246 EGBGB sowie § 1 Abs. 6 PAngV). Ansonsten wird eine entsprechende Klausel in den AGB, nach der sich der Testzugang automatisch in ein kostenpflichtiges Dauerschuldverhältnis verlängert, nicht wirksamer Vertragsbestandteil (§ 305c BGB , überraschende Klausel). Siehe dazu u.a. AG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2007 - Az. 41 C 1538/07 .
Wegen irreführender Vertrags- und Preisgestaltung ist der Dienstleister Web.de bereits auf Unterlassung verklagt worden: Siehe dazu: http://www.vzbv.de/mediapics/web_de_lg_koblenz_1_o_30_09.pdf LG Koblenz 1 O 30/09 vom 25.06.2009. Es sollte sich daher bei Ihrem Unternehmen eigentlich inzwischen herumgesprochen haben, dass die Angaben zur Angebotsgestaltung in transparenter, sofort erkennbarer Form vorzuliegen haben.
Hilfsweise erkläre ich den Widerruf des Vertrags. Die Widerrufsfrist hat erst zum Beginn des Ihrer Meinung nach kostenpflichtigen Dauerschuldverhältnisses begonnen, daher erfolgt der Widerruf nicht verfristet.
Höchst hilfsweise erkläre ich die Kündigung des Vertrags zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
<hr size=1 noshade>
Das habe ich von einem anderen Internet-Beitrag kopiert.
Muss ich sonst noch etwas tun? Ich möchte die Rechnung nicht bezahlen, da ich es nie wollte bzw. auch nie nutzen werde/genutzt habe.
Vielen Dank im Voraus.
Mfg