Hallo,
in meinem Mietvertrag (H&G Vordruck)stand, dass Schönheitsreparaturen nach 3 bzw. 6 Jahren fällig seien.
Beim Auszug aus der Wohnung nach 5,5 Jahren habe ich deshalb alle Wände gestrichen. Jetzt habe ich erfahren, dass solche Klauseln mit festen Vorgaben nicht rechtmäßig sind und der Vermeiter mich hätte darauf aufmerksam machen müssen.
Tut er dies nicht, so kann der Mieter
dem Vermieter die Kosten dafür in Rechnung stellen. Ich habe 5 Eimer Farbe a 25,-€ benötigt und 35 Stunden für den Quatsch vergeudet.
Leider habe ich für die Farbe keine Rechnung.
1. Kann ich pro Stunde 10,-€ in Rechnung stellen?
2. Brauche ich für die 5 Eimer unbedingt eine Rechnung oder würde auch eine Quittung reichen (Privatkauf)
3. Wie stelle ich diese Rechnung rechtsgültig aus?
Normaler Weise bin ich ja nicht so, aber die Vermieterin hat mir echt das Leben zur Hölle gemacht und sich nicht an Absprachen gehalten (ja, ich Trottel hätte es mir schriftlich geben lassen müssen...aus Schaden wird man klug!)und so ersuche ich nun noch wenigstens etwas von den Kosten zurück zu bekommen.
Vielen Dank schonmal für Eure Hilfe!!!!
Rechnung an Vermieter wegen Renovierung
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
quote:
Ich habe 5 Eimer Farbe a 25,-€ benötigt und 35 Stunden für den Quatsch
vergeudet.
Hast Du damit ein 10-FH komplett gestrichen oder hast Du eine 1000 m² WHG ?
quote:
Leider habe ich für die Farbe keine Rechnung.
Natürlich nicht, woher auch, - gelle.
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quote:<hr size=1 noshade>1. Kann ich pro Stunde 10,-€ in Rechnung stellen?
2. Brauche ich für die 5 Eimer unbedingt eine Rechnung oder würde auch eine Quittung reichen (Privatkauf)
3. Wie stelle ich diese Rechnung rechtsgültig aus? <hr size=1 noshade>
Wenn die Klausel unwirksam ist (?), gilt folgendes:
Der nach § 818 Abs. 2 BGB geschuldete Wertersatz, den der Vermieter an einen Mieter zu leisten hat, der die Mietwohnung vor seinem Auszug auf Grund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel in Eigenleistung renoviert hat, bemisst sich üblicherweise nur nach dem, was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen.
VIII ZR 302/07
Das verjährt ggf. erst nach 3 Jahren.
Für deine eigene Arbeitsleistung gibt es nichts, bloß die üblichen milden Gaben für die Helfer kannst du ggf. ansetzen.
Das Material muss erstattet werden, allerdings ist der Wert nachzuweisen. Selbst kannst du dir keine Rechnung schreiben.
Hast du keine Rechnung müsstest du die zu streichende Fläche ausrechnen, dann die Menge der dafür erforderlichen Farbe, dann ausgehend von mittelpreisiger Farbe die Kosten.
Wenn gepfuscht wurde, kann der Vm. aber eine Gegenrechnung aufmachen.
Vor allem aber die Frage: Ist die Klausel starr? Oder steht da "grundsätzlich", "in der Regel", "regelmässig"?
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[ quote: quote:Das verjährt ggf. erst nach 3 Jahren.
falsch
Das ist richtig.
Das zeigt nur, dass du nicht verstanden hast, dass der BGH hier einen Bereicherungsanspruch aus §§ 812 ff. BGB
bejaht hat.
"Ohne Rechtsgrund", § 548 BGB
gilt hier denknotwendig nicht.]
Rückzieher meinerseits:
Es gibt ein BGH-Alturteil, noch zur alten Rechtslage, § 548 neu = § 558 alt
VIII ZR 286/88
Der Bereicherungsanspruch des Klägers unterliegt
nicht der kurzen mietrechtlichen Verjährung nach § 558 BGB
.
Zwar ist diese Vorschrift von dem Gedanken bestimmt, ...
Für derartige Ansprüche des Mieters aus ungerechtfertigter Bereicherung hat der Senat allerdings ausgesprochen, dass sie, ebenso wie Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus dem Eigentümer-Besitzerverhältnis, unter die kurze Verjährung fallen . Er hat dies damit begründet, dass die genannten Ansprüche eine Notordnung darstellten, die bei Fehlen einer vertraglichen Regelung einen gerechten Ausgleich sicherstellen solle. Dass diese Vorschriften an die Stelle mietrechtlicher Verwendungsersatzansprüche treten und deshalb auch der mietrechtlichen Verjährung unterworfen werden, trifft für einen Bereicherungsanspruch in den Fällen zu, in denen der Mieter aufgrund der §§ 547 Abs. 2
, 684 BGB
oder wegen eines unwirksamen Mietvertrages seine Ansprüche auf Bereicherungsrecht stützen muss. Das gilt aber nicht für einen von den mietrechtlichen Beziehungen der Beteiligten unabhängigen Bereicherungsanspruch .
Damals war es so, dass wegen eines künftigen Erbrechts, nicht wegen des unwirksamen MV Verwendungen vorgenommen wurden.
Da nicht zu erwarten ist, dass der BGH davon nach dem neuen Mietrecht abrückt dürfte es so sein: § 548 BGB
gilt, kurze Verjährung, 6 Monate.
sonne, du hattest doch recht.
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-- Editiert flawless am 03.01.2012 19:43
quote:
und 35 Stunden für den Quatsch vergeudet.
Pro Eimer 7 Stunden ...
Womit hast du gestrichen? Mit dem Pinsel mit dem die Freundin den Nagellack aufträgt???
quote:
Hast Du damit ein 10-FH komplett gestrichen oder hast Du eine 1000 m² WHG ?
Wohl eher billige Farbe die nicht gut deckt. Dann braucht man mehr Material ...
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
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