Die Gerichtspraxis liest die Höhe des Unterhalts an Tabellen ab, die die verschiedenen Faktoren der Unterhaltsberechnung schon berücksichtigen. Dies erfolgt in erster Linie anhand der Düsseldorfer Tabelle.
Sind aus der Ehe Kinder hervorgegangen, lassen sich die Unterhaltsleistungen für diese einfach aus der Tabelle ablesen, abhängig von dem Nettoeinkommen. Die Leistungen an den Ehegatten sind extra zu berechnen. Beachten Sie die Anmerkungen zu den Tabellen!
In Abstimmung mit der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstageswird mitgeteilt:
Für Unterhaltsansprüche ab 1. Januar 2008 ist die im Jahre 1991 für denBeitrittsteil des Landes Berlin konzipierte und zuletzt zum 1. Juli 2007 geänderte„Berliner Tabelle als Vortabelle zur Düsseldorfer Tabelle“ nicht mehr anzuwenden.Es gilt nunmehr in ganz Deutschland die Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Januar2008) in Verbindung mit den Unterhaltsleitlinien des jeweiligen Oberlandesgerichts.Denn durch das ab 1. Januar 2008 geltende Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechtsentfällt für die Unterhaltshöhe die bislang übliche Differenzierung nach demWohnsitz des Kindes im alten oder im neuen Bundesgebiet, so dass für die in denneuen Bundesländern oder in den östlichen Bezirken von Berlin lebenden Kinderkeine Sonderregelungen mehr zu beachten sind (siehe BT-Drucksache 16/1830S. 14, 27; BT-Drucksache 16/6980 S. 23).
Hinsichtlich der bis zum 31. Dezember 2007 für die im Beitrittsgebiet wohnendenKinder zu errechnenden Unterhaltsrückstände kommt der Berliner Tabelle abernach wie vor Bedeutung zu.
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