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Rechnerisches Problem - Der Unterhalt - 16/17
cri vom 01.06.2000   |   1500069 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Familienrecht

Der Unterhaltsanspruch aufgrund einer Ausbildung

Wenn Sie wegen Ihrer Eheschließung Ihre Ausbildung abgebrochen oder gar nicht erst begonnen haben, dies aber nun nach der Trennung nachholen wollen, dann haben Sie Anspruch auf Unterhalt. Unbedingte Voraussetzung ist allerdings, dass die Ausbildung darauf angelegt ist, sich später den Lebensunterhalt selbst zu verdienen und auf eigenen Füssen zu stehen. Der Unterhaltsanspruch besteht dann für die gesamte Ausbildungszeit und umfasst neben Ihrem Lebensunterhalt auch die Kosten, die durch die Ausbildung anfallen.

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