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Rechnerisches Problem - Der Unterhalt - 11/17
cri vom 01.06.2000   |   1500126 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Familienrecht

Der Betreuungsunterhalt

Zu Gunsten des Kindes haben Sie einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt, wenn das Kind bei Ihnen wohnt. Denn Kinder haben ein Recht auf Erziehung, was Ihre Erwerbstätigkeit einschränkt, da Sie sich, abhängig vom Alter des Kindes, um dieses kümmern müssen. Ob Sie neben der Erziehung noch arbeiten können, hängt vom Einzelfall ab.

Grundsätzlich gilt aber:

  • Bis zur 2. Schulklasse kann Ihnen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden.
  • Ab der 3. Klasse ist es Ihnen im Normalfall zuzumuten, eine Teilzeitstelle aufzunehmen.
  • Bei mehreren Kindern ist Ihnen eine Teilzeittätigkeit zuzumuten, wenn das älteste über 15 und das jüngste über 8 Jahre ist.

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