Die amtlichen Anmerkungen zur Berliner Tabelle
1.6.2000 | Ratgeber - Familienrecht | 1533110 Aufrufe Mehr zum Thema:Unterhalt
| I. Der monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber minderjährigen Kindern und gleichgestellten volljährigen Schülern (siehe Tabellenkopf) | (West) | |
| 775 Euro | (840 Euro) |
| 675 Euro | (730 Euro) |
| II. Der monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber volljährigen Kindern | ||
| 925 Euro | (1000 Euro) |
| 825 Euro | (890 Euro) |
| III. Der monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber dem getrenntlebenden und dem geschiedenen Ehegatten | ||
| 880 Euro | (950 Euro) |
| 775 Euro | (840 Euro) |
| IV. Der angemessene Bedarf (samt Wohnbedarf und üblicher berufsbedingter Aufwendungen, aber ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) eines volljährigen Kindes, welches nicht gemäß § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gleichgestellt ist, beträgt in der Regel monatlich: | ||
| 555 Euro | (600 Euro) | |
| V. Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen Eltern beträgt mindestens monatlich: | ||
| 1155 Euro | (1250 Euro) | |
| VI. Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber der Mutter oder dem Vater (§ 1615 l BGB) beträgt mindestens monatlich: | ||
| 925 Euro | (1000 Euro) |
Die Berliner Tabelle als Vortabelle zur Düsseldorfer Tabelle ist anzuwenden, wenn sowohl der Unterhaltsgläubiger als auch der Unterhaltsschuldner im Beitrittsgebiet wohnen. Sie ist nur differenziert anzuwenden in den sog. Ost-West-Fällen, in denen nicht alle Beteiligten im Beitrittsgebiet wohnen. In diesen Mischfällen ist wegen der Regelbeträge der Kinder nach Gruppe a oder Gruppe 1 und wegen des Bedarfs laut Anmerkung IV auf den Kindeswohnsitz und wegen des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen auf dessen Wohnsitz abzustellen.
Der besseren Übersicht halber sind oben in Klammern die West-Beträge des OLG Düsseldorf bzw. bei den Anmerkungen II und III die West-Beträge des Kammergerichts genannt.
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