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Rechnerisches Problem - Der Unterhalt - 10/17
cri vom 01.06.2000   |   1500073 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Familienrecht

Die amtlichen Anmerkungen zur Berliner Tabelle

I. Der monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber minderjährigen Kindern und gleichgestellten volljährigen Schülern (siehe Tabellenkopf)

(West)

1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist:

775 Euro

(840 Euro)

2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist:

675 Euro

(730 Euro)

II. Der monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber volljährigen Kindern

1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist:

925 Euro

(1000 Euro)




2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist:

825 Euro

(890 Euro)

III. Der monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber dem getrenntlebenden und dem geschiedenen Ehegatten

1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist:

880 Euro

(950 Euro)

2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist:

775 Euro

(840 Euro)

IV. Der angemessene Bedarf (samt Wohnbedarf und üblicher berufsbedingter Aufwendungen, aber ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) eines volljährigen Kindes, welches nicht gemäß § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gleichgestellt ist, beträgt in der Regel monatlich:

555 Euro

(600 Euro)

V. Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen Eltern beträgt mindestens monatlich:

1155 Euro

(1250 Euro)

VI. Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber der Mutter oder dem Vater (§ 1615 l BGB) beträgt mindestens monatlich:

925 Euro

(1000 Euro)

Die Berliner Tabelle als Vortabelle zur Düsseldorfer Tabelle ist anzuwenden, wenn sowohl der Unterhaltsgläubiger als auch der Unterhaltsschuldner im Beitrittsgebiet wohnen. Sie ist nur differenziert anzuwenden in den sog. Ost-West-Fällen, in denen nicht alle Beteiligten im Beitrittsgebiet wohnen. In diesen Mischfällen ist wegen der Regelbeträge der Kinder nach Gruppe a oder Gruppe 1 und wegen des Bedarfs laut Anmerkung IV auf den Kindeswohnsitz und wegen des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen auf dessen Wohnsitz abzustellen.

Der besseren Übersicht halber sind oben in Klammern die West-Beträge des OLG Düsseldorf bzw. bei den Anmerkungen II und III die West-Beträge des Kammergerichts genannt.

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