Der Unterhaltsanspruch wegen sonstiger Gründe
AFP VOM 1.6.2000 | Ratgeber - Familienrecht | 1506669 Aufrufe Mehr zum Thema:Unterhalt
Wegen sonstiger schwerwiegender Gründe sind Sie nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und haben deshalb einen Anspruch auf Unterhaltszahlung gegen Ihren finanzkräftigeren ehemaligen Partner. Durch diese Regelung sollte die Möglichkeit offen gehalten werden, im Einzelfall einen Unterhaltsanspruch zuzugestehen, auch wenn keiner der normierten Gründe einschlägig ist.
Schwerwiegend sind die Gründe, wenn sie in irgendeiner Weise mit den normierten Gründen vergleichbar sind.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Der UnterhaltSeite 2: Die UnterhaltsvereinbarungSeite 3: Der Unterhaltsanspruch des EhegattenSeite 4: Die Höhe des Unterhalts - Womit Sie rechnen müssenSeite 5: Der Unterhalt - Was dazu gehörtSeite 6: Auf geht´s: Die UnterhaltstabellenSeite 7: Die Düsseldorfer TabelleSeite 8: Anmerkungen zur Düsseldorfer TabelleSeite 9: Die Berliner TabelleSeite 10: Anmerkungen zur Berliner TabelleSeite 11: KinderbetreuungSeite 12: Hohes AlterSeite 13: KrankheitSeite 14: ArbeitslosigkeitSeite 15: AufstockungsunterhaltSeite 16: AusbildungSeite 17: Sonstiges


