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Der Unterhaltsanspruch wegen sonstiger Gründe

AFP VOM 1.6.2000 | Ratgeber - Familienrecht | 1506669 Aufrufe
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Unterhalt

Wegen sonstiger schwerwiegender Gründe sind Sie nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und haben deshalb einen Anspruch auf Unterhaltszahlung gegen Ihren finanzkräftigeren ehemaligen Partner. Durch diese Regelung sollte die Möglichkeit offen gehalten werden, im Einzelfall einen Unterhaltsanspruch zuzugestehen, auch wenn keiner der normierten Gründe einschlägig ist.

Schwerwiegend sind die Gründe, wenn sie in irgendeiner Weise mit den normierten Gründen vergleichbar sind.


Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Der Unterhalt
Seite 2: Die Unterhaltsvereinbarung
Seite 3: Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten
Seite 4: Die Höhe des Unterhalts - Womit Sie rechnen müssen
Seite 5: Der Unterhalt - Was dazu gehört
Seite 6: Auf geht´s: Die Unterhaltstabellen
Seite 7: Die Düsseldorfer Tabelle
Seite 8: Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle
Seite 9: Die Berliner Tabelle
Seite 10: Anmerkungen zur Berliner Tabelle
Seite 11: Kinderbetreuung
Seite 12: Hohes Alter
Seite 13: Krankheit
Seite 14: Arbeitslosigkeit
Seite 15: Aufstockungsunterhalt
Seite 16: Ausbildung
Seite 17: Sonstiges

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