Hallo zusammen,
ich habe das erste mal mit einem Inkasso Unternehmen zu tun daher bräuchte ich ein paar Ratschläge wie ich mich zu verhalten habe..
Kurz zur Vorgeschichte:
Ich bin anfang des Jahres umgezogen (ca. 200km), habe dann die Bank gewechselt, mit umzugsservice und alles drum und dran..
Meine Bank hat dann an jeden der von meinem Konto geld eingezogen hat meine neuen Bankdaten geschickt.
Habe dann immer ein SEPA-Formular bekommen, ausser von meinem Mobilfunkanbieter, was mir auch nicht aufgefallen ist..
Naja zumindest wurde laut Mobilfunkanbieter seit Februar die Mobilfunkrechnung nicht bezahlt.
Anscheinend haben die mir auch Mahnungen geschickt, allerdings nur per eMail - an eine eMail Adresse die schon ca. ein dreiviertel Jahr gelöscht ist, da ich unmengen an Spam erhalten habe auf diese Adresse.
Die Mitteilung meiner neuen eMail Adresse habe ich leider versäumt..
Jetzt habe ich heute ein Brief vom Real Inkasso Unternehmen erhalten mit folgendem Inhalt:
Hauptforderung - 200,36 €
Verzugszinsen auf Hauptforderung - 0,56 €
Mahnkosten der Auftraggeberin - 13,50 €
Inkassokosten - 48,60 €
Ermittlungskosten - 4 €
Gesamtforderung per 24.06.2015 - 267,02 €
mit der Aufforderung diese innerhalb von 7 Tagen zu Überweisen.
Auf den ersten Schreck habe ich natürlich bei Simyo angerufen und versucht alles zu erklären, wo mir aber nur mitgeteilt wurde, dass man darauf keinen Einfluss mehr habe da schon alles an das Inkasso Unternehmen übergeben wurde.
Dann habe ich mit dem Inkasso Unternehmen telefoniert weil ich noch in der Ausbildung bin und so viel Geld auf einmal nicht Zahlen kann (es wurde aber noch nichts vereinbart) - das Inkasso Unternehmen teilte mir dann mit dass die aktuelle Forderung sich heute (26.06.15) mittlerweile auf 316 € belaufe - da die Inkassogebühren aufgrund einer Schadensersatzforderung wegen der außerordentlichen und fristlosen Kündigung meines Mobilfunkvertrages seitens meines Mobilfunkanbieters.
Wie soll ich nun vorgehen, was muss ich beachten und vor allem.. WAS soll ich bezahlen???
Vielen Dank schonmal für eure Antworten.
MFG
Real Inkasso Forderung wegen nicht bezahlter Mobilfunkrechnungen
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Natürlich hat Simyo noch Einfluss darauf. Die sind (offiziell) ja nach wie vor Forderungsinhaber.
Um die Zahlung der Hauptforderung kommst du vermutlich nicht ganz Drumherum. Das ist mit der Kündigung eine schwierige Nummer, aber letztlich dürfen sie dir kündigen, wenn mehr als 75€ Schulden aufgelaufen sind.
Ich würde mir vorab eine schriftliche Bestätigung der Bank geben lassen, dass Simyo von denen angeschrieben wurde. Das wirst du vielleicht noch brauchen. Die Bestätigung nicht aus der Hand legen, sondern wenn du sie verschickst, nur Kopien verschicken.
Ich würde dann nur die Hauptforderung (die 200€) an Simyo bezahlen. Mit Verwendungszweck "Nur HF".
Dem Inkasso würde ich schreiben "Wertes Inkasso. Ich weise die Forderung vollumfänglich zurück. Es liegt hier Annahmeverzug durch ihre Mandantin vor. Zudem habe ich nie eine Mahnung erhalten. Anbei eine Bestätigung, dass ihre Mandantin insbesondere über meine neue Bankverbindung informiert war. Ich untersage die Speicherung meiner personenbezogenen Daten und die Meldung an Auskunfteien. Weitere ihrer Bettelbriefe bleiben unbeantwortet. Sollten sie mir weiterhin drohen, behalte ich mir Strafanzeige wegen Nötigung vor. Einem gerichtlichen Mahnbescheid werde ich widersprechen."
Die Hauptforderung muß vom Tisch
Optimalerweise zweckgebunden (nur Hauptforderung ) direkt an simyo
Sind in den 200,36 bereits interne gebühren mit enthalten ?
(Stichwort Lastschriftrückläufer etc pp)
Wie lange lief der vertrag bereits ?
War es ein 2 jahres Vertrag ?
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Also die Hauptforderung direkt an Simyo überweisen wenn ich das richtig verstanden habe?
Angenommen ich gehe so vor wie du es beschreibst, was kommt da schlimmstenfalls noch auf mich zu?
Eigentlich würde ich am liebsten den Gesamten Betrag überweisen, aber irgendwie komm ich mir als langjähriger Kunde echt verarscht vor.. Auf meine Frage wieso man nicht versucht hat mich zu Kontaktieren kam nur die Antwort "Wir haben ja Mahnungen per eMail rausgeschickt".. Müssen Mahnungen nicht per Post raus gehen?
Ich mein, dass ich meine eMail Adresse nicht geändert hab, ist mein Verschulden, aber bei ner gelöschten eMail Adresse müssten die doch auch ne Nachricht bekommen dass die eMail nicht zugestellt werden konnte, oder nicht?
ZitatDie Hauptforderung muß vom Tisch :
Optimalerweise zweckgebunden (nur Hauptforderung ) direkt an simyo
Sind in den 200,36 bereits interne gebühren mit enthalten ?
(Stichwort Lastschriftrückläufer etc pp)
Wie lange lief der vertrag bereits ?
War es ein 2 jahres Vertrag ?
Habe mir von dem Inkasso eine Aufstellung durchsagen lassen wie sich die 200 € zusammensetzen:
Nicht bezahlte Rechnungen + 4€ Rücklastgebühr + 2,50 € Mahngebühren..
Der Vertrag wurde Abgeschlossen am 17.09.2012
und hat sich durch versäumen der Kündigung verlängert um ein Jahr und sollte jetzt im September (nach fristgerechter Kündigung) auslaufen. Ja war ursprünglich ein 2 Jahres Vertrag
Ich kann Dir nur sagen was ICH machen würde wäre ich an Deiner Stelle
Es geht um die Verzugskosten
Ich würde gerundet 215 € direkt an simyo überweisen
Im Verwendungszweck " Kundennummer xyz und " HF 193 € 22 € Verzugskosten
Bei den Inkassokosten wären theoretisch 13,50 zu zahlen
http://www.schuldnerberatung-schickner.de/news/inkassokosten-zulassig-oder-nicht-/
(linke Spalte)
Es gibt auch zunehmend Gerichte die komplett streichen
http://inkassokosten.wordpress.com/
Wie bist Du mental drauf ?
Bist Du ein Kämpfer Typ oder willst Du eher schnell Ruhe ?
Wenn Du so vorgehst wie ich dann must Du davon ausgehen das man weiter versuchen wird Druck auszuüben
(Inkassobriefe , Anwaltsbriefe ,, Telefonanrrufe )
-- Editiert von thehellion am 26.06.2015 22:47
Langsam! Leider lassen die Provider bei Mahnungen nicht die erforderliche Sorgfalt falten. Ohne schriftliche Androhung (nachweisbar!? nicht nur Textform mit Mail und SMS) ist die Rechtmäßigkeit der Sperre und der fristlosen Kündigung in Frage zu stellen. Das hätte zur Folge, das nur 5 Monats-GG zu zahlen sind und man versuchen kann die SIM wieder freigeschaltet zu bekommen. Wird zwar nicht mehr klappen, aber die restliche Forderung wäre damit ausgehebelt. Ist wirklich nie ein Brief (Schriftform) gekommen? Warum wurde nach SIM-Abschaltung nicht reagiert?
TKG §45k
(2) Wegen Zahlungsverzugs darf der Anbieter eine Sperre durchführen, wenn der Teilnehmer nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat.
ZitatLangsam! Leider lassen die Provider bei Mahnungen nicht die erforderliche Sorgfalt falten. Ohne schriftliche Androhung (nachweisbar!? nicht nur Textform mit Mail und SMS) ist die Rechtmäßigkeit der Sperre und der fristlosen Kündigung in Frage zu stellen. Das hätte zur Folge, das nur 5 Monats-GG zu zahlen sind und man versuchen kann die SIM wieder freigeschaltet zu bekommen. Wird zwar nicht mehr klappen, aber die restliche Forderung wäre damit ausgehebelt. Ist wirklich nie ein Brief (Schriftform) gekommen? Warum wurde nach SIM-Abschaltung nicht reagiert? :
TKG §45k
(2) Wegen Zahlungsverzugs darf der Anbieter eine Sperre durchführen, wenn der Teilnehmer nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat.
Der Brief vom Inkasso kam heute erst, meine SIM funktioniert nach wie vor, kann telefonieren usw.
Eine Mahnung habe ich wie gesagt nie erhalten, diese wurden laut Simyo an meine hinterlegte eMail Adresse geschickt (welche aber nichtmehr exisitiert), einen Brief hatte ich aber zu keinem Zeitpunkt in meinem Briefkasten von denen.. Ehrlichgesagt geht es mir auch garnicht um die Kündigung da ich meinen Vertrag sowieso zum September diesen Jahres gekündigt habe. Nach der Aktion habe ich eh kein Interesse mehr bei Simyo zu bleiben..
ZitatIch kann Dir nur sagen was ICH machen würde wäre ich an Deiner Stelle :
Es geht um die Verzugskosten
Ich würde gerundet 215 € direkt an simyo überweisen
Im Verwendungszweck " Kundennummer xyz und " HF 193 € 22 € Verzugskosten
Bei den Inkassokosten wären theoretisch 13,50 zu zahlen
http://www.schuldnerberatung-schickner.de/news/inkassokosten-zulassig-oder-nicht-/
(linke Spalte)
Es gibt auch zunehmend Gerichte die komplett streichen
http://inkassokosten.wordpress.com/
Wie bist Du mental drauf ?
Bist Du ein Kämpfer Typ oder willst Du eher schnell Ruhe ?
Wenn Du so vorgehst wie ich dann must Du davon ausgehen das man weiter versuchen wird Druck auszuüben
(Inkassobriefe , Anwaltsbriefe ,, Telefonanrrufe )
-- Editiert von thehellion am 26.06.2015 22:47
13,50 hm... wie kommen die dann auf fast 50€
Naja ich lass mich nicht gern ungerecht behandeln und ich fühle mich hier aber ungerecht behandelt..
Hier wurde nicht wirklich viel unternommen um im Interesse eines Kunden zu handeln...
Die haben einfach nur den für sie angenehmsten weg gewählt meiner Meinung nach..
Das läuft halt alles automatisiert
Da sitzen keine grauhaarigen Volljuristen sondern 9 € Jobber und setzen Textbausteine
Die Sache ist die das die Gebührenhöhe bei Inkassofirmen nicht wirklich gesetzlich wie bei Anwälten geregelt ist
Üblicherweise sind es im Masseninkasso wie bei simyo lediglich einfache Schreiben (0,3 rvg )
Siehe dazu
AG Kassel
Entscheidungsdatum: 04.03.2015
Aktenzeichen: 435 C 4822/14
".....Inkassokosten, die nach Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes entstanden sind, können als Verzugsschadensersatz gegenüber der beklagten Partei im Hinblick auf die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB
grundsätzlich nur in Höhe der Kosten beansprucht werden, die bei vorgerichtlicher Beauftragung eines Rechtsanwalts angefallen wären. Zugrunde zu legen ist für die Berechnung eine Geschäftsgebühr gem. Nr. 2302 VV RVG, denn die durch Schuldnerverzug veranlasste zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entfaltete Tätigkeit des Inkassobüros ist auf Tätigkeiten gerichtet, die in diesem Gebührentatbestand beschrieben sind, nämlich auf Mahnschreiben einfacher Art, d. h. Schreiben ohne schwierige rechtliche Ausführungen und ohne größere sachliche Auseinandersetzungen. Höherwertige Tätigkeiten, die gem. Nr. 2300 VV RVG abgerechnet werden könnten, sind nicht dargelegt....."
oder
AG Pfaffenhofen, 1 C 61/14
Urteil vom 17.02.2014
1. Bei einem Großanbieter von Telekommunikationsleistungen wie der Klägerin bedarf es keiner Zwischenschaltung eines Inkassoinstituts, da die Mahnungen und Folgeschreiben ohne weiteres durch das Personal der Klägerin gefertigt werden können.
2. Auch das Argument, dass vorgerichtliche Anwaltskosten ggf. ansonsten erstattungsfähig wären, überzeugt nicht. Denn hier gilt die Argumentation des BGH gleichermaßen, wonach bei einem gewerblichen Großvermieter die Einschaltung eines Anwalts in einfachen Fällen wie dem vorliegenden nicht notwendig und deshalb auch nicht erstattungsfähig ist.
3. Im Hinblick auf einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 ist stets im Wege einer Einzelfallprüfung zu entscheiden, so dass sich eine grundsätzliche Entscheidung hierzu verbietet.
Amtsgericht Kehl, Urteil vom 25. September 2013 – 5 C 461/13
9. Oktober 2013 / Zivilrecht
Hinsichtlich der vorgerichtlichen Inkassokosten stehen der Klägerin der Betrag zu, der der gesetzlichen Gebühr eines Rechtsanwalts für ein Schreiben einfacher Art (0,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2302 VV RVG) bei einem Gegenstandswert in Höhe von der Hauptforderung zuzüglich der Auslagenpauschale und Umsatzsteuer entspricht.
Denn im vorliegenden Fall wäre als adäquate vorgerichtliche Rechtsverfolgung ein einfaches Mahnschreiben durch einen Rechtsanwalt ausreichend gewesen, um den Beklagten den Ernst der Lage vor Augen zu führen; einer rechtlichen Prüfung der Berechtigung der Forderung bedurfte es aus Sicht der Klägerin nicht mehr1.
AG Essen-Borbeck, Urteil vom 10. April 2012 - Az. 6 C 101/11
Soweit die Tätigkeit eines Inkassounternehmens auch das allgemeine Forderungsmanagement beinhaltet und von der Klägerin vergütet wurde, sind diese Kosten nicht als adäquate Rechtsverfolgungskosten vom Beklagten zu erstatten. Grundsätzlich obliegt das Forderungsmanagement dem Gläubiger auf eigene Kosten selbst2. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Gläubiger – wie hier die Klägerin – eine Kapitalgesellschaft ist.
Die Abweisung im Übrigen betrifft die Inkassokosten, soweit diese einen Betrag von 10 € übersteigen. Im Rahmen der nach § 287 ZPO
vorzunehmenden Schadensschätzung sind die Vergütungssätze des RVG nicht heranzuziehen. Es fehlt an einer Regelungslücke. Bei der Schaffung des RDG war das RVG bekannt, von einer entsprechende Anwendung bzw. eines Verweises hierauf wurde aber Abstand genommen. Auch eine Marktüblichkeit dieser Berechnungsmethoden ändert hieran nichts, vielmehr wird auf diesem Wege die klare gesetzgeberische Entscheidung, Inkassounternehmen insoweit nicht Rechtsanwälten gleichzusetzen, umgangen.
Demnach ist der dem Gläubiger entstandene Aufwand unter Berücksichtigung seiner Schadensminderungspflicht gemäß dem tatsächlich hierfür anfallenden Aufwand zu schätzen. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Verfahren bei Inkassobüros standardisiert und weitestgehend automatisiert ablaufen. Das betrifft auch die Meldung an die Schufa. Zudem kann es nicht zum Nachteil des Schuldners gereichen, wenn der Gläubiger seine ihm ureigenste Verantwortung, die Realisierung einer Forderung zu überprüfen, delegiert und dadurch Kosten auslöst, die nicht im Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand stehen.
Streitwert: 2.060,08 Euro.
Die Sache stinkt, wie so oft bei Inkasso. Es liegt offenbar keine fristlose Kündigung vor, da die SIM nocht funktioniert. Trotzdem wird mehr verlangt als die Monatsbeträge. Außerdem vermute ich eine Forderung im Bereich 100% der GG. Das ist nicht korrekt. Wenn ein Schadensersatz gefordert wird, fallen max. 50% der GG an!
Ich würde max. 10 € an Inkasso überweisen und die Monats-GG seit Februar an Simyo direkt. Weitere Zahlung nur wenn SIM nutzbar bleibt. Berechtigt sind nur 50% der GG nach berechtigter fristloser Kündigung.
ZitatDas läuft halt alles automatisiert :
Da sitzen keine grauhaarigen Volljuristen sondern 9 € Jobber und setzen Textbausteine ...
Man ist es dir ehemaligem Inkassosachbearbeiter damals schlecht ergangen! Nur 9,00 € Stundenlohn? Bei welchem Inkassodienstleister oder falls du den nicht nennen magst, in welchem Bundesland hast du denn gearbeitet?
In Schleswig-Holstein verdient man als Inkassosachbearbeiter ca. 12,00 €/Stunde, in Hamburg sogar 14,00 €.
Zitat... AG Kassel :
Entscheidungsdatum: 04.03.2015
Aktenzeichen: 435 C 4822/14
".....Inkassokosten, die nach Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes entstanden sind, können als Verzugsschadensersatz gegenüber der beklagten Partei im Hinblick auf die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB
grundsätzlich nur in Höhe der Kosten beansprucht werden, die bei vorgerichtlicher Beauftragung eines Rechtsanwalts angefallen wären. Zugrunde zu legen ist für die Berechnung eine Geschäftsgebühr gem. Nr. 2302 VV RVG, denn die durch Schuldnerverzug veranlasste zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entfaltete Tätigkeit des Inkassobüros ist auf Tätigkeiten gerichtet, die in diesem Gebührentatbestand beschrieben sind, nämlich auf Mahnschreiben einfacher Art, d. h. Schreiben ohne schwierige rechtliche Ausführungen und ohne größere sachliche Auseinandersetzungen. Höherwertige Tätigkeiten, die gem. Nr. 2300 VV RVG abgerechnet werden könnten, sind nicht dargelegt....."
oder
AG Pfaffenhofen, 1 C 61/14
Urteil vom 17.02.2014
1. Bei einem Großanbieter von Telekommunikationsleistungen wie der Klägerin bedarf es keiner Zwischenschaltung eines Inkassoinstituts, da die Mahnungen und Folgeschreiben ohne weiteres durch das Personal der Klägerin gefertigt werden können.
2. Auch das Argument, dass vorgerichtliche Anwaltskosten ggf. ansonsten erstattungsfähig wären, überzeugt nicht. Denn hier gilt die Argumentation des BGH gleichermaßen, wonach bei einem gewerblichen Großvermieter die Einschaltung eines Anwalts in einfachen Fällen wie dem vorliegenden nicht notwendig und deshalb auch nicht erstattungsfähig ist.
3. Im Hinblick auf einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 ist stets im Wege einer Einzelfallprüfung zu entscheiden, so dass sich eine grundsätzliche Entscheidung hierzu verbietet.
Amtsgericht Kehl, Urteil vom 25. September 2013 – 5 C 461/13
9. Oktober 2013 / Zivilrecht
Hinsichtlich der vorgerichtlichen Inkassokosten stehen der Klägerin der Betrag zu, der der gesetzlichen Gebühr eines Rechtsanwalts für ein Schreiben einfacher Art (0,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2302 VV RVG) bei einem Gegenstandswert in Höhe von der Hauptforderung zuzüglich der Auslagenpauschale und Umsatzsteuer entspricht.
Denn im vorliegenden Fall wäre als adäquate vorgerichtliche Rechtsverfolgung ein einfaches Mahnschreiben durch einen Rechtsanwalt ausreichend gewesen, um den Beklagten den Ernst der Lage vor Augen zu führen; einer rechtlichen Prüfung der Berechtigung der Forderung bedurfte es aus Sicht der Klägerin nicht mehr1.
AG Essen-Borbeck, Urteil vom 10. April 2012 - Az. 6 C 101/11
Soweit die Tätigkeit eines Inkassounternehmens auch das allgemeine Forderungsmanagement beinhaltet und von der Klägerin vergütet wurde, sind diese Kosten nicht als adäquate Rechtsverfolgungskosten vom Beklagten zu erstatten. Grundsätzlich obliegt das Forderungsmanagement dem Gläubiger auf eigene Kosten selbst2. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Gläubiger – wie hier die Klägerin – eine Kapitalgesellschaft ist.
Die Abweisung im Übrigen betrifft die Inkassokosten, soweit diese einen Betrag von 10 € übersteigen. Im Rahmen der nach § 287 ZPO
vorzunehmenden Schadensschätzung sind die Vergütungssätze des RVG nicht heranzuziehen. Es fehlt an einer Regelungslücke. Bei der Schaffung des RDG war das RVG bekannt, von einer entsprechende Anwendung bzw. eines Verweises hierauf wurde aber Abstand genommen. Auch eine Marktüblichkeit dieser Berechnungsmethoden ändert hieran nichts, vielmehr wird auf diesem Wege die klare gesetzgeberische Entscheidung, Inkassounternehmen insoweit nicht Rechtsanwälten gleichzusetzen, umgangen.
Demnach ist der dem Gläubiger entstandene Aufwand unter Berücksichtigung seiner Schadensminderungspflicht gemäß dem tatsächlich hierfür anfallenden Aufwand zu schätzen. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Verfahren bei Inkassobüros standardisiert und weitestgehend automatisiert ablaufen. Das betrifft auch die Meldung an die Schufa. Zudem kann es nicht zum Nachteil des Schuldners gereichen, wenn der Gläubiger seine ihm ureigenste Verantwortung, die Realisierung einer Forderung zu überprüfen, delegiert und dadurch Kosten auslöst, die nicht im Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand stehen.
Streitwert: 2.060,08 Euro.
Die Geschäftsgebühr für Schreiben einfacher Art steht im VV zwar unter Nr. 2301 aber gut, sind ja auch nur Entscheidungen/Urteile von Amtsgerichten...
Zitat... 13,50 hm... wie kommen die dann auf fast 50€ :
Naja ich lass mich nicht gern ungerecht behandeln und ich fühle mich hier aber ungerecht behandelt..
Hier wurde nicht wirklich viel unternommen um im Interesse eines Kunden zu handeln...
Die haben einfach nur den für sie angenehmsten weg gewählt meiner Meinung nach..
Bzgl. Inkassokosten ist es in Deutschland so geregelt, dass Inkassounternehmen so viel nehmen dürfen, wie Rechtsanwälte. Und die meisten Rechtsanwälte sehen eine 0,3-Geschäftsgebühr gem. Nr. 2301 VV RVG nicht als ausreichend an, sondern nehmen eine 1,3-Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG. Und dieser Auffassung schließen sich die Inkassodienstleister halt an.
In deinem Fall haben sie eine 0,9-Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG genommen.
Zitat:Bzgl. Inkassokosten ist es in Deutschland so geregelt, dass Inkassounternehmen so viel nehmen dürfen, wie Rechtsanwälte
Das ist - so formuliert - schlichtweg falsch. ich frage mich echt, wieso permanent dieser Unsinn verzapft wird (damit meine ich nicht nur dich, sondern auch noch in anderen Foren diverse "Inkassoagenten").
Im Gesetz (§4 RDGEG ) steht wörtlich: "Die Inkassokosten von Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes), für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, sind nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehenden Vergütung erstattungsfähig."
Dieses unscheinbare "bis zu" besagt ausdrücklich, dass dies die absolute Höchstgrenze ist. Es ist gerade nicht gesagt, dass automatisch das Maximum zusteht. Sonst hätte man sich so eine Formulierung ja sparen können und einfach sagen können, dass sie RVG-Gebühren bekommen.
Darüber hinaus nimmt ein Anwalt typischerweise mehr, weil er A) eine Einzelfallprüfung vornimmt und B) eine Rechtsberatung vornimmt. Bei großen Mobilfunkkonzernen wird weder das eine noch das andere jemals abgefragt oder beauftragt. Die Massen-Inkassos haben auch gar nicht das Personal, wirklich bei jeder Einzelforderung vorab jemals eine Einzelfallprüfung durchzuführen und mit dem Mobilfunkkonzern in eine Analyse zu gehen, ob das nun korrekt ist oder nicht. Der wesentliche Grund, warum eine 1,3 Gebühr gerechtfertigt ist, ist damit komplett weggefallen.
Zudem bleibt nun noch der zweite Satz stehen. ich zitiere: "Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit Höchstsätze für die Gebühren, deren Erstattung der Gläubiger von einer Privatperson (§ 11a Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) verlangen kann. Dabei können Höchstsätze insbesondere für das erste Mahnschreiben nach Eintritt des Verzugs und für die Vergütung, die bei der Beitreibung von mehr als 100 gleiInkasso EOS) sind auch noch in Interviews stolz darauf und haben das Inkasso-Mahnwesen als lukrative Einnahmequelle aufgetan. Da geht es um Milliarden-Gewinne, die fabriziert werden.
-- Editiert von mepeisen am 30.06.2015 08:33
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