Rauchwarnmelder gehören zum gemeinschaftlichen Eigentum

Mehr zum Thema: Immobilienrecht, Wohnungseigentum, Rauchwarnmelder, Wohnungseigentümer
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Eine Brandmeldeanlage, mithin auch die Brand- bzw. Rauchwarnmelder in den einzelnen Wohnungen, gehören zu den Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen und auch aus diesem Grund gemäß § 5 Abs. 2 WEG gemeinschaftliches Eigentum sind.

Ihr Zweck ist darauf gerichtet, als Sicherheitsvorkehrung der Gesamtheit der Wohnungseigentümer – und nicht nur dem jeweiligen Sondereigentümer - einen sicheren Gebrauch der Wohnung und der Wohnanlage zu gewährleisten. Ein etwa im Sondereigentum ausbrechender Brand macht nicht an den Grenzen des Sondereigentums Halt, sondern gefährdet auch das Gemeinschaftseigentum.

Für die rechtliche Qualifizierung ist es deshalb unbeachtlich, dass sich Brandmelder innerhalb des räumlichen Bereichs des Sondereigentums befinden (vgl. dazu im Einzelnen: Schmidt/Breiholdt/Riecke ZMR 2008, 341, 343). Von daher besteht auch die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer zur Erweiterung der Brandmeldeanlage bzw. zum Einbau von Brandmeldern. Davon ist auch der erstmalige Einbau von Brand- bzw. Rauchwarnmeldern betroffen, und zwar unabhängig davon, ob es eine öffentlich-rechtliche Einbaupflicht gibt oder nicht (vgl. auch insoweit Schmidt/Breiholdt/Riecke ZMR 2008, 341, 348).

Das könnte Sie auch interessieren
Immobilienrecht, Wohnungseigentum Umlageschlüssel kann durch Mehrheitsbeschluss geändert werden