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Rauchwarnmelder gehören zum gemeinschaftlichen Eigentum

Von Rechtsanwalt Lothar Eichholz
19.8.2010 | Ratgeber - Immobilienrecht, Wohnungseigentum | 1063 Aufrufe
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Rauchwarnmelder, Wohnungseigentümer

Eine Brandmeldeanlage, mithin auch die Brand- bzw. Rauchwarnmelder in den einzelnen Wohnungen, gehören zu den Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen und auch aus diesem Grund gemäß § 5 Abs. 2 WEG gemeinschaftliches Eigentum sind.

Ihr Zweck ist darauf gerichtet, als Sicherheitsvorkehrung der Gesamtheit der Wohnungseigentümer – und nicht nur dem jeweiligen Sondereigentümer - einen sicheren Gebrauch der Wohnung und der Wohnanlage zu gewährleisten. Ein etwa im Sondereigentum ausbrechender Brand macht nicht an den Grenzen des Sondereigentums Halt, sondern gefährdet auch das Gemeinschaftseigentum.

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Rechtsanwalt
Lothar Eichholz
Nidderau
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Miet und Pachtrecht, Mediation, Immobilienrecht, Verkehrsrecht, Baurecht, priv.
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Für die rechtliche Qualifizierung ist es deshalb unbeachtlich, dass sich Brandmelder innerhalb des räumlichen Bereichs des Sondereigentums befinden (vgl. dazu im Einzelnen: Schmidt/Breiholdt/Riecke ZMR 2008, 341, 343). Von daher besteht auch die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer zur Erweiterung der Brandmeldeanlage bzw. zum Einbau von Brandmeldern. Davon ist auch der erstmalige Einbau von Brand- bzw. Rauchwarnmeldern betroffen, und zwar unabhängig davon, ob es eine öffentlich-rechtliche Einbaupflicht gibt oder nicht (vgl. auch insoweit Schmidt/Breiholdt/Riecke ZMR 2008, 341, 348).

Lothar Eichholz, Rechtsanwalt und Mediator
Schlichter und Schiedsrichter SOBAU

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