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Rauchverbot – Rauchen in der Wohnung - 1/1
7.1.2008   2776 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User)

Rauchverbot – Rauchen in der Wohnung

Mietrecht, Pacht

Die Raucher unter uns haben es immer schwerer, unbeschwert ihren Genuss ausleben zu dürfen. War der Marlboroman einst ein schillerndes Idol, werden die Raucher heute zu Tage angeprangert und in engen Raucherkabinen öffentlich zur Schau gestellt. Von Genuss kann da keine Rede mehr sein. Vielerorts ist nunmehr auch das Rauchen in der Stammkneipe um die Ecke verboten. So ziehen sich immer mehr Raucher in die eigenen vier Wände zurück, um dort ungestört eine Zigarette genießen zu können.

Doch auch diesem letzten Rückzugsort könnte bereits die nächste Einschränkung bevorstehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 09.01.2008 erstmals darüber zu entscheiden, ob dem Vermieter ein Schadensersatzanspruch zu steht, wenn der Mieter „exzessiv“ raucht. Der Vermieter argumentiert, dass der Schaden aus dem starken Qualm resultieren würde, der die Tapete und die Wände verfärbe und sich in jeder Ritze festsetze, so dass die Raucherwohnung gegenüber einer Nichtraucherwohnung an Wert verliere.

Bereits im Jahr 2007 entschied der BGH in einem Grundsatzurteil (Az. : VIII ZR 124/05), dass der Mieter Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietwohnung, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, nicht zu vertreten hat. Ein Mieter, der in der gemieteten Wohnung raucht, handelt grundsätzlich nicht vertragswidrig. Rauchen in der Wohnung ist erlaubt. Es ist als Konsequenz freier Willensentscheidung als Teil sozialadäquaten Verhaltens in der Wohnung, dem Zentrum der Lebensgestaltung gestattet (so auch das LG Köln Az. : 9 S 188/98 und LG Paderborn Az. : 1 S 2/00). Schadensersatz-ansprüche des Vermieters wegen Nikotinablagerungen und Verfärbungen sind ausgeschlossen.

Das Rauchen im Hausflur darf jedoch grundsätzlich verboten werden. Dieser allgemein zugängliche Bereich fällt nicht mehr in den Schutzbereich der freien Willensentscheidung in den eigenen vier Wänden (vgl. AG Hannover Az. : 70 II 414/99).

Einige Vermieter versuchen nunmehr die Mieter im Rahmen des Mietvertrages durch eine Nichtraucherklausel vertraglich an ein Rauchverbot zu binden. Das AG Nordborn (Az. : 3 C 1440/00) entschied, dass diese individuell vertraglich geschlossen Klausel wirksam ist. Das AG Albstadt (Az. : 1 C 288/92) entschied hingegen, dass ein vertragliches Rauchverbot unwirksam ist, so dass es an einem Grundsatzentscheidung bisher fehlt.

Ein Raucher ist gegenüber dem Vermieter nicht verpflichtet anzugeben, ob er Raucher oder Nichtraucher ist. Sucht der Vermieter explizit nach einem Nichtraucher und erklärt der Mieter er habe aufgehört, bleibt der Mietvertrag auch bei einem Rückfall wirksam. Das LG Stuttgart (Az. : 16 S 137/92) entschied, dass gelegentliches Rauchen nicht zu einer Anfechtung des Vertrages berechtigt.

Somit ist das Rauchen in der Wohnung bisher grundsätzlich erlaubt. Was ist aber unter dem nunmehr vom BGH zu entscheidenden exzessivem Rauchen zu verstehen? Bisher fehlt es an einer einheitlichen Ansicht der entscheidenden unteren Gerichte. Das Landgericht Paderborn (Az. 1 S 2/00) entschied, dass bei einem täglichen Konsum von bis zu 60 Zigaretten ein vertragswidriger Gebrauch der Wohnung vorliege. Andere Gerichte sahen dies anders und lehntn einen Schadensersatzanspruch wegen Nikotinablagerungen grundsätzlich ab (vg. LG Köln Az. : 30 S 9/01; LG Karlsruhe Az. : 9 S 119/99; LG Hamburg Az. : 333 S 156/00). Die Entscheidung des BGH hinsichtlich des extensiven Rauchers ist somit mit Spannung zu erwarten. Der Genussraucher, der sich in seine Wohnung zurückzieht, um seine Zigarette zu genießen, dürfte allerdings nicht betroffen sein.

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