Rauchmelder in Wohnräumen

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Gibt es eine Rauchmelderpflicht oder kann ich das einfach vernachlässigen?

Rauchmelder in Räumen sind immer wieder Gesprächsthema. Wo müssen diese installiert werden, wer ist dafür verantwortlich und was passiert, wenn im Falle eines Falles kein Rauchmelder angebracht ist? 123recht.de hat bei Rechtsanwalt Torsten Vogel nachgefragt, was Sie rund ums Thema Rauchmelder beachten und wissen sollten.

123recht.de: Ab wann ist es Pflicht Rauchmelder zu installieren?

Rechtsanwalt Vogel: Die Regelungen zur Installation von Rauchmeldern wurden von den jeweiligen Bundesländern erlassen. Es gibt daher keine einheitliche Regelung, bis zu welchem Zeitpunkt Rauchmelder zu installieren sind. In neu errichteten Objekten ist dies seit etwa 2008 Pflicht. Für Bestandsobjekte sind die Regelungen der Länder sehr unterschiedlich. So wurde beispielsweise in Thüringen die Rauchmelderpflicht für Bestandsobjekte im Jahre 2014 durch den Thüringer Gesetzgeber eingeführt. Es besteht insoweit eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2018 (§ 48 Abs. 4 S. 3 ThürBauO).

Wenn Sie wissen wollen, wie die Regelung in Ihrem Bundesland aussieht, empfehle ich hierfür die recht gute Übersicht unter rauchmelderpflicht.net. Dort sind jeweils die gültigen Regelungen der einzelnen Bundesländer in einer Übersicht zusammengefasst. Bislang keine Rauchmelderpflicht gibt es in den Bundesländern Sachsen, Berlin und Brandenburg, wobei in den beiden Letzteren eine derartige Rauchmelderpflicht in der Diskussion befindlich ist.

Rauchmelder müssen in Schlafzimmer und Flure, die ein Rettungsweg aus Aufenthaltsräumen sind, angebracht werden.

123recht.de: Muss in jedem Raum ein Melder montiert werden oder reicht einer pro Wohnung?

Rechtsanwalt Vogel: Nicht in allen Räumen müssen Rauchmelder montiert werden. Regelmäßig ist dies in Räumen erforderlich, in denen Menschen übernachten und in Fluren, die einen Rettungsweg aus Aufenthaltsräumen darstellen.

Diese Regelung ist in den einzelnen Bundesländern im Wesentlichen identisch. In jedem der Räume, die die Voraussetzung erfüllen, muss mindestens ein Rauchmelder angebracht sein. Zu den Räumen, in denen Melder zu installieren sind, zählen somit auch Kinderzimmer und Gästezimmer.

Bei gewerblich genutzten Räumen müssen keine Rauchmelder angebracht werden

123recht.de: Was ist mit gewerblich genutzten Räumen oder Büroräumen? Gilt die Pflicht hierfür auch?

Rechtsanwalt Vogel: Die Rauchmelderpflicht in den einzelnen Landesbauordnungen gilt regelmäßig nur für Aufenthaltsräume, in denen Personen schlafen, also für Wohnräume. Nicht umfasst sind gewerbliche Räume wie Büros, Arztpraxen oder Kanzleien. Für diese Räume gelten jedoch u. a. die technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände"). Diese Richtlinie behandelt sowohl Maßnahmen zur Erkennung, wie auch zur Bekämpfung von Entstehungsbränden an Arbeitsstätten.

Der Vermieter ist zur Anbringung verpflichtet

123recht.de: Wenn ich eine Wohnung angemietet habe, wer ist in diesem Fall dafür zuständig, dass die Rauchmelder installiert werden? Muss ich das machen oder der Vermieter?

Rechtsanwalt Vogel: Verantwortlich für die Installation der Rauchmelder ist der Eigentümer, also bei vermieteten Wohnungen der Vermieter. Bei Eigentumswohnungen ist dies Aufgabe der Gemeinschaft, soweit eine gesetzliche Pflicht besteht (BGH, Urteil vom 08.02.2013, Az.: VZR 288/11).

Der Besitzer der Wohnung, regelmäßig der Mieter, ist hierbei für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchmelder zuständig, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Wartung selbst.

Da Rauchmelder regelmäßig mindestens einmal im Jahr auf Funktionstätigkeit geprüft werden sollten, ist eine Überprüfung durch den Mieter der sinnvollere Weg. Sollte der Vermieter die Wartung der Rauchmelder selbst übernehmen, kann er die anfallenden Kosten im Rahmen der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umlegen. Dies auch, wenn es hierzu keine explizite Regelung im Mietvertrag gibt, wenn und soweit es sich hierbei um eine gesetzliche Verpflichtung handelt.

Fehlende Rauchmelder können Auswirkung auf Versicherungsschutz haben

123recht.de: Welche Auswirkungen hat es, wenn ich keine Rauchmelder installiert habe? Zahlt dann z. B. eine Versicherung nicht?

Rechtsanwalt Vogel: Die Nichtinstallation von Rauchmeldern kann auch Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz haben.

Altverträge gelten grundsätzlich zu den vereinbarten Versicherungsbedingungen bei Vertragsabschluss fort.

Sie sollten in diesem Zusammenhang Ihre Feuerversicherungsbedingungen und die Bedingungen der Wohngebäudeversicherung überprüfen. Es findet sich beispielsweise in den Versicherungsbedingungen der Letzten oft folgende Regelung:

Der Versicherungsnehmer hat alle gesetzlichen, behördlichen und vereinbarten Sicherheitsvorschriften sowie alle vereinbarten weiteren Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten. Er darf Sicherheitsvorschriften weder selbst verletzen noch ihre Verletzung durch andere gestatten oder dulden.

Sollten derartige Passagen in Ihren Versicherungsverträgen enthalten sein, würden Sie im Brandfalle u. U. den Versicherungsschutz riskieren. Dies auch dann, wenn Sie als Mieter nicht selbst für die Anbringung der Rauchmelder verpflichtet sind, da Sie als Mieter die Nichtanbringung bei bestehender gesetzlicher Verpflichtung geduldet haben. Dies, insoweit in Ihrem Bundesland und in Ihrer Wohnung bereits die Pflicht besteht.

Auch bei alten Versicherungsverträgen gilt: lieber installieren

123recht.de: Wie ist das für ganz alte Verträge, in denen noch kein Wort zu diesen Rauchmeldern steht?

Rechtsanwalt Vogel: Auch im Falle des Vorliegens sehr alter Gebäude- bzw. Feuerversicherungsverträge, ist die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtung zur Installation von Rauchmeldern in jedem Fall sinnvoll.

Darüber hinaus ist es denkbar, dass, sobald in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt eine Rauchmelderpflicht auch für Bestandswohnungen besteht, die Rechtsprechung von einer gesetzlichen Verpflichtung zum Vorhalten von Rauchmeldern ausgeht.

Im Streitfalle bei der Auseinandersetzung mit Feuer- oder Gebäudeversicherungen kann es passieren, dass die Rechtsprechung ein Mitverschulden desjenigen annimmt, der, obwohl eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht, Rauchmelder nicht installiert hat bzw. dies duldete.

Mit einer ähnlichen Problematik hatte sich vor kurzem der Bundesgerichtshof bei der Frage eines Mitverschuldens eines Radfahrers bei Nichtragen eines Schutzhelmes zu beschäftigen. Der Bundesgerichtshof hat dort ein Mitverschulden des Fahrradfahrers abgelehnt, da keine gesetzliche Verpflichtung zum Tragen eines Sturzhelmes für Fahrradfahrer besteht.

Im Falle der Rauchmelderpflicht bestehen bereits, bis auf drei Bundesländer, derartige gesetzliche Verpflichtungen, wenn auch mit gewissen Übergangsfristen.

123recht.de: Gibt es eigentlich jemanden oder eine Behörde, die kontrolliert, ob Rauchmelder eingebaut sind? Und ist mit einem Bußgeld zu rechnen?

Rechtsanwalt Vogel: Grundsätzlich wäre für die Einhaltung der Regelungen der Bauordnung der Länder die Untere Baubehörde zuständig. Da diese regelmäßig chronisch überlastet sind, ist gegenwärtig mit einer Überprüfung der Einhaltung der Rauchmelderpflicht nicht zu rechnen. Dies insbesondere, da diese Überprüfung gegenüber Mietern auch nur schwer durchzusetzen sein dürfte, da sie das Grundrecht an der Wohnung gem. Artikel 13 GG tangiert. So werden die Verstöße in absehbarer Zeit daher ungeahndet bleiben.

Unter Umständen wäre, falls Menschen bei einem Brand zu Schaden kommen, der bei installierten Rauchmeldern verhindert worden wäre, auch eine strafrechtliche Verantwortung derer denkbar, die gegen die Installationspflicht von Rauchmeldern verstoßen haben.

123recht.de: Haben Sie noch irgendwelche Tipps, was man bei der Installation von Rauchmeldern beachten sollte? Müssen z.B. irgendwelche Gerätespezifikationen eingehalten werden?

Rechtsanwalt Vogel: Da Rauchmelder bei einem nur geringen Kostenaufwand in der Lage sind, Menschenleben und erhebliche Sachwerte zu schützen, sollten alle Verantwortlichen, unabhängig davon, ob in ihrem jeweiligen Bundesland aktuell bereits eine Rauchmelderpflicht besteht, Rauchmelder installieren. Die Geräte sind zwischenzeitlich äußerst zuverlässig, energiesparend und Fehlalarme sind selten.

Jedoch sollten Sie auch hierbei nicht an der falschen Stelle sparen. So können preiswerte Geräte bei Wasserdampf oder Staubentwicklung mitunter Fehlalarme auslösen. Sinnvoll sind Rauchmelder mit fest eingebauter Batterie und einer Stummschaltung. Derartige Geräte sind, berechnet auf eine Lebensdauer von 10 Jahren, meist auch noch kostengünstiger. Wenn Sie selbst Rauchmelder installieren, sollten Sie darauf achten, dass diese über CE-Prüfzeichen verfügen und damit der EU-Norm N 14604 entsprechen. Nur solche Geräte dürfen in Europa verkauft werden.

Regelmäßig sollten Rauchmelder an den höchsten Punkten in den einzelnen Räumen installiert werden, um möglichst frühzeitig vor auftretendem Rauch warnen zu können. Die Einbaulage des Rauchmelders (an der Decke oder an der Wand) ist hierbei in der Regel gleich. In jedem Fall sollten Sie die Installationsanleitung des Herstellers beachten. So sind Rauchmelder bereits bei einem Anschaffungspreis von ca. 10,00 € erhältlich. Die Rauchmelder dürfen nicht mit Farbe überstrichen sein und die Öffnungen für den Raucheintritt müssen frei sein.

Eine Überprüfung ist einmal jährlich erforderlich. Sie können die Funktionsprüfung Ihres Rauchmelders jedoch auch häufiger durchführen. An jedem Rauchmelder ist eine spezielle Prüftaste angebracht, wird sie gedrückt, muss das Warnsignal ertönen.

Stellt man demgegenüber, dass pro Jahr mehr als 500 Menschen bei Wohnungsbränden ums Leben kommen, meist als Folge einer Rauchvergiftung, stellt die Installation von Rauchmeldern eine sinnvolle Investition dar, auch wenn man sie niemals benötigen sollte, was ich Ihnen ausdrücklich wünsche.

123recht.de:Vielen Dank!

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Leserkommentare
von Broker49 am 05.12.2014 08:11:04# 1
Kann eigentlich eine Eigentümergemeinschaft beschließen, dass jeder seine Rauchmelder selbst installiert? Wer trägt dann die Pflicht zur Überprüfung, ob Rauchmelder installiert wurden.
Mein Whnbundesland ist hessen
    
von medio4 am 05.12.2014 13:55:19# 2
Ich bewohne als Mieter einer Wohnung im Bundesland Berlin in diesem noch keine RM Pflicht besteht.
Wenn ich meinen Vermieter darauf hinweisen er möchte entsprechende Rauchmelder in meiner Wohnung installieren der Vermieter, weil es bisher keine Pflicht ist ablehnt.

Im Falle es käme zu einem Brand ist dann der Vermieter in die Pflicht zu nehmen?
    
von Rechtsanwalt Torsten Vogel am 08.12.2014 09:29:19# 3
Sehr geehrter User medio4,
da eine Verpflichtung in Ihrem Bundesland noch nicht besteht, ist Ihr Vermieter eben auch nicht verpflichtet und auch nicht haftbar zu machen, da kein Pflichtverstoß und damit kein Verschulden vorliegt. Es steht Ihnen aber frei, selbst Rauchmelder zu installieren.
    
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