Raucher aufgepasst!

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Schadensersatz wegen Verunreinigung der Wohnung durch Nikotinrückstände

Von Rechtsanwalt Nils-Christian Tamm

Durch einen rauchenden Mieter verursachte Nikotinrückstände an den Wänden und Decken der Wohnung begründen in der Regel keinen Schadensersatzanspruch des Vermieters. Ein Mieter verletzt keine vertragliche Pflicht, wenn er in der gemieteten Wohnung raucht und dies zu Nikotinrückständen führt. Voraussetzung ist jedoch, dass eine wirksame, das Rauchen in den Räumen einschränkende Vereinbarung nicht vorliegt. In diesem Fall ist der Mieter zur Nutzung des gemieteten Wohnraums innerhalb der durch die vertraglichen Vereinbarungen gezogenen Grenzen berechtigt (§ 535 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, sind von dem Mieter nicht zu vertreten (§ 538 BGB). So hat jedenfalls der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 124/05 – entschieden. Danach handelt ein Mieter nicht vertragswidrig, wenn er in der Wohnung normal bis mäßig raucht und dies nach einiger Zeit zu Nikotinrückständen führt.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof offen gelassen, ob eine vertragsgemäße Nutzung der Wohnung durch den Mieter noch angenommen werden kann, wenn erhebliche Nikotinrückstände bereits nach kurzer Mietdauer durch exzessives Rauchen feststellbar sind. Eine diesbezügliche Entscheidung bleibt abzuwarten.

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