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Rauchende Mieter bei Auszug nicht schadenersatzpflichtig

AFP VOM 5.3.2008 | Nachrichten - Nachrichten | 2599 Aufrufe
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Mieter, Raucher, Wohnung

Haftung wegen Qualm nur in Extremfällen

Raucher können in der eigenen Wohnung unbesorgt zur Zigarette greifen: Für vergilbte Türen und Wände sind sie dem Vermieter nicht schadenersatzpflichtig, wie der der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe urteilte. Nur für Schäden, die sich mit normalen Schönheitsreparaturen nicht mehr beheben lassen, komme eine Haftung des Mieters in Betracht. Das gelte auch dann, wenn eine wirksame Renovierungsklausel im Mietvertrag fehlt. Als Konsequenz kommen bei den meisten älteren Mietverträgen Raucher ohne weitere Kosten davon.

Der Deutsche Mieterbund begrüßte das Urteil. "Jetzt ist klargestellt, dass Rauchen in der Wohnung grundsätzlich zulässig ist und keine Schadenersatzansprüche auslöst", erklärte Mieter-Präsident Franz-Georg Rips. Im entschiedenen Fall ließ ein Vermieter nach dem Auszug zweier Studenten neu tapezieren und auch die Türen neu streichen, um die Spuren "exzessiven" Rauchens zu beseitigen. Hierfür verlangte er von den Mietern Schadenersatz.

Doch die Maßnahmen gegen den Qualm fielen alle noch unter die Schönheitsreparaturen, betonte der BGH. Eine Haftung des Mieters sei nicht nötig, weil der Vermieter die Schönheitsreparaturen im Mietvertrag auf die Mieter abwälzen könne. Alte Formularmietverträge enthalten aber in der Regel feste Fristen, in denen der Mieter renovieren soll. 2006 hatte der BGH entschieden, dass solche starren, von der tatsächlichen Abnutzung unabhängigen Klauseln den Mieter unzulässig benachteiligen. Als Konsequenz sind in diesen Fällen nicht nur die Fristen, sondern die gesamte Renovierungspflicht des Mieters hinfällig. Dabei bleibt es auch für Raucher, urteilte nun der BGH. Wenn eine wirksame Vereinbarung zu den Schönheitsreparaturen fehle, gehe dies zu Lasten des Vermieters.

In einem weiteren Fall sollte der Mieter "in der Regel" in bestimmten Abständen renovieren. Der BGH bestätigte, dass dies noch nicht als feste Frist anzusehen ist, die die Klausel unwirksam macht. Der BGH kippte aber eine verbreitete Auszugsklausel. Danach sollte der Mieter nach seinem Auszug anteilig für "angelaufene Renovierungsintervalle" aufkommen. Nach früherem Verständnis wären dies beispielsweise bei einem Renovierungsabstand von fünf Jahren und einer Mietdauer von zwei Jahren Zweifünftel der Renovierungskosten.

5. März 2008 - 17.52 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2008


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