Ratenzahlungsvergleich zu Lebzeiten für Erben gültig?

19. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
Ricky501
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 13x hilfreich)
Ratenzahlungsvergleich zu Lebzeiten für Erben gültig?

Meine Mutter (94 Jahre) ist anfang des Jahres verstorben. Im Jahre 2008 wurde mit einem Inkasso Institut ein Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Die urprüngliche Forderung in Höhe von ca. 8.000 Euro konnte meine Mutter nicht begleichen. Das Inkasso Institut hatte darauf hin einen Vergleich von 3.100 Euro über Raten von monatlich 25,00 Euro vorgeschlagen. Nun ist durch den noch eine Restforderung offen. Da nun keine Raten mehr erfolgt sind droht das Inkasso Institut gegenüber meiner Mutter von der Rückzahlungsvereinbarung zurückzutreten, sollten die Raten nicht weiter wie vereinbart gezahlten werden.

Nun weiß das Inkasso Institut noch nicht vom Tod meiner Mutter. Ich als Erbe habe davon nun auch erst erfahren, dass hier noch Forderungen offen sind. Ich ging davon aus, dass die Sache bereits erledig wäre.

Das Erbe wurde stillschweigend angenommen. Nachlass war nicht vorhanden. Außer nicht verwertbare Möbel und normaler Hausrat. Die Wohnung ist inzwischen aufgelöst.

Nun meine Frage:

Wenn das Inkasso Institut nun über den Tod meiner Mutter unterrichtet wird, bin ich verpflichtet die Forderung zu begleichen? Und wenn ja, zu den Bedingungen der Ratenzahlungsvereinbarung aus dem Jahr 2008 (Rückzahlung von 3.100,00 Euro zu mtl. Raten von 25,00 Euro), oder kann nun das Inkasso Institut gegenüber dem Erben sogar die Restforderung aus der ursprüngliche Forderung von 8.000 Euro verlangen?

In der Ratenzahlungsvereinbarung aus dem Jahr 2008 steht übrigens nichts darüber, dass bei Ausbleiben von Ratenzahlungen die Restforderung sofort fällig wird.

Ich bedanke mich für eine Hilfestellung.

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7 Antworten
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#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Sie haben mit dem Hausrat und so weiter auch bestehende Schulden geerbt. Grundsätzlich sind Sie also in der Zahlungspflicht. Sie können das Erbe auch nicht mehr ausschlagen, dafür sind alle Fristen verstrichen.

Sie haben aber die Möglichkeit, die Zahlung auf die Höhe des Nachlasses zu beschränken bzw abzuwehren, indem Sie die Dürftigkeitseinrede erheben. Siehe:

Zitat:
Wenn die Nachlassaktiva so gering sind, dass weder Nachlassverwaltung noch Nachlassinsolvenzverfahren zweckmäßig sind, weil nicht einmal die (relativ hohen) Kosten dieser Verfahren gedeckt wären, hat der Erbe das Recht, gemäß § 1990 BGB die Befriedigung der Nachlassgläubiger zu verweigern, soweit der Nachlass nicht ausreicht (so genannte „Dürftigkeitseinrede").

Die Dürftigkeit des Nachlasses hat der Erbe zu beweisen. Sie muss zum Zeitpunkt der Entscheidung eines Gerichts über die Klage eines Gläubigers vorliegen. Nicht notwendig ist also, dass der Nachlass schon beim Erbfall dürftig war.

Meldet sich ein Nachlassgläubiger beim Erben, wird dieser zunächst auf die Dürftigkeit hinweisen und diese belegen. Hierzu kann er gerichtliche Beschlüsse vorlegen, aus denen sich die Ablehnung einer Nachlassverwaltung bzw. eines Nachlassinsolvenzverfahrens mangels Kostendeckung ergibt.

Hat der Erbe keine solchen Beschlüsse, wird er den Nachlassgläubigern ein privat erstelltes Nachlassverzeichnis zusenden. Klagt der Nachlassgläubiger gleichwohl gegen den Erben, wird dieser die Dürftigkeit im Prozess einwenden. Er ist nicht verpflichtet, hierzu eigens einen Insolvenzantrag zu stellen und abweisen zu lassen.


Alle weiteren Informationen gibt's hier: https://www.raklinger.de/haftung_des_erben.html#1380035511

Viel Erfolg!

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#2
 Von 
Ricky501
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 13x hilfreich)

Hallo,

Dass ich auch die Schulden erbe, wenn das Erbe nicht ausgeschlagen wurde, ist mir klar.

Die erste Antwort beantwortet leider nicht die Frage, ob ich verpflichtet bin die Forderung zu den Bedingungen der Ratenzahlungsvereinbarung aus dem Jahr 2008 (Rückzahlung von 3.100,00 Euro zu mtl. Raten von 25,00 Euro) zu begleichen, oder ob das Inkasso Institut gegenüber mir als Erben die Restforderung aus der ursprüngliche Forderung von 8.000 Euro verlangen kann?

Anders gefragt, kann das Inkasso Institut die Rückzahlung der Forderung, durch den Tod des Schuldners, nun gegenüber dem Erben in einer Summe fordern? Oder muss das Inkasso Institut sich an die Ratenzahlungsvereibarung halten, wie sie auch mit meiner Mutter vereinbart wurde?

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47623 Beiträge, 16832x hilfreich)

Wenn Du aber sowieso die Dürftigkeitseinrede geltend machen willst, dann kann Dir das doch egal sein, denn dann musst Du weder die 25€/Monat oder die 3.100€ zahlen noch den vollen Betrag von 8.000€.

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#4
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Wenn Sie das Erbe annehmen, sind Sie auch Erbe der Schulden. D.h. aus dem Erbe müssen auch sie Schulden bezahlt werden.

Es gibt aber mehrere Möglichkeiten:
A) Sie schlagen das Erbe aus. Dann müssen Sie keine Schulden ausgleichen, bekommen aber auch nichts (gar nichts) aus dem Erbe, auch zb keine Erinnerungsstücke.
B) Sie erheben die Dürftigkeitseinrede. Dazu habe ich Ihnen oben näheres gepostet, :) hat es noch konkretisiert.
C) ist etwas an Nachlass vorhanden, aber nicht genug, um den/die Gläubiger zu befriedigen, dann empfiehlt sich die Nachlassinsolvenz. Dann bekommen die Gläubiger etwas, aber nicht alles ihrer Forderungen befriedigt.

Nochmal Stoff zum nachlesen:
http://www.iww.de/erbbstg/archiv/erbenhaftung-moeglichkeiten-der-haftungsbegrenzung-f48478

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8042 Beiträge, 4510x hilfreich)

Zitat:
Es gibt aber mehrere Möglichkeiten:
A) Sie schlagen das Erbe aus. Dann müssen Sie keine Schulden ausgleichen, bekommen aber auch nichts (gar nichts) aus dem Erbe, auch zb keine Erinnerungsstücke.

Eine Ausschlagung ist nicht mehr möglich, da die Mutter bereits Anfang des Jahres verstorben ist.

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#6
 Von 
Ricky501
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 13x hilfreich)

Wenn ich jetzt aber keine Dürftigkeitseinrede ausspreche, weiß ich immer noch nicht, ob ich als Erbe die Schuld gegenüber dem Inkasso Unternehmen übernehmen muss, so wie es in der Ratenzahlungsvereinbarung 2008 mit meiner Mutter vereinbart wurde, oder ob das Inkasso Untenehmen die ursprüngliche Forderung von 8.000 Euro aus dem Jahr 2005, abzüglich der bereits geleisteten Raten, fordern kann.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47623 Beiträge, 16832x hilfreich)

Das Inkasso-Büro ist an den Vergleich gebunden. Allerdings ist es denkbar, dass darin vereinbart wurde, wieder die volle Summe fällig ist, wenn Ratenzahlungen ausbleiben. Die Ratenzahlung ist jetzt seit mehreren Monaten ausgeblieben.

Selbst, wenn keine derartige Klausel vorhanden ist, kann die Vereinbarung natürlich gekündigt werden, wenn sie von der anderen Seite nicht eingehalten wird. Die Dreimonatseinrede (§ 2014 BGB ) dürfte auch nicht mehr greifen.

Auf der anderen Seite würde es mich wundern, wenn das Inkassobüro auf der vollen Summe besteht und dadurch riskiert gar nichts zu bekommen.

-- Editiert von hh am 23.08.2017 20:36

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