Ratenweise gezahlter Jahresbeitrag einer Lebensversicherung ist kein Darlehn

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Z.B. monatlich entrichtete Versicherungsprämien sind nicht gleichzusetzen mit Teilrückzahlungen eines Kredits

Der Bundesgerichtshof hat jetzt in einem Urteil entschieden, dass es sich bei der Zahlung von halbjährlichen oder auch vierteljährlichen Versicherungsprämien nicht um Ratenzahlungen eines Verbraucherdarlehens (§ 506 Abs. 1 BGB) handelt.

Die Entscheidung erfolgte im Rahmen eines Rechtsstreits mehrerer Kläger, die Lebensversicherungsverträge abgeschlossen und diesbezüglich vereinbart hatten, dass die jährlich zu entrichtenden Versicherungsprämien halbjährlich bzw. vierteljährlich gezahlt werden. Sie waren der Ansicht, dass die Gewährung von Teilzahlungen von ihrem Charakter her nicht anderes seien als eine Darlehensgewährung durch den Versicherer. Die Kläger beriefen sich deshalb darauf, weil sie dann mangels Angabe eines effektiven Jahreszinses lediglich den gesetzlichen Zinssatz hätten entrichten müssen.

Der Bundesgerichtshof jedoch hat entschieden, dass es sich nicht um Darlehensraten im Sinne des Verbraucherkreditrechtes handele. Es sei nämlich nirgendwo im Gesetz vorgeschrieben, dass Versicherungsprämien jährlich zu leisten seien, mit der Folge dass die Aufteilung dann den Charakter einer Kreditgewährung besäße. Vielmehr stehe es den Vertragsparteien völlig frei, eine jährliche, halbjährliche oder monatliche Zahlungsweise zu vereinbaren. Mit einem Kredit habe dies daher nichts zu tun.

Das Urteil hat sicher weit reichende Bedeutung, nicht nur, weil es sich selbstverständlich auf alle Arten unterschiedlichster Versicherungsverträge anwenden lässt.
Es hat auch zur Folge, dass den Versicherungsnehmern kein spezielles Widerrufsrecht nach den Verbraucherkreditvorschriften (§ 495 BGB) zusteht, und dass auch die weiteren Vorgaben von § 6 der Preisangabenverordnung nicht beachtet werden müssen.

BGH, Az. 4 ZR 230/12, Urteil vom 6.2.2013

Leserkommentare
von Dr. Faustus am 19.04.2013 14:39:43# 1
Ein solch fehlerhaftes Urteil sollte dem BGH nicht unterlaufen!
So bleibt es das Geheimnis der BGH-Richter weshalb für einen Zahlungsaufschub ein Abweichen von "dispositiven Recht" überhaupt notwendig sein sollte. Vielmehr stellt jede, zu Gunsten des Verbrauchers, gewährte Änderung eines (vereinbarten) Zahlungsziels einen Zahlungsaufschub im Sinne des §1 (2) VerbrKrG bzw. § 506 (1) BGB dar.
Das haben die Richter wohl irgendwo doch auch noch so gesehen denn sie führen weiter aus: "Es macht inhaltlich keinen Unterschied, ob dem Versicherungsnehmer nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zunächst eine Jahresprämie angeboten und ihm dann davon abweichend die Möglichkeit eingeräumt wird, eine unterjährige Zahlungsweise zu wählen, oder ob von vornherein eine unterjährige Zahlungsperiode vorgesehen ist."
Das Abstellung auf die inhaltlichen (wirtschaftlichen) Auswirkungen einer Regelung ist bei der rechtlichen Bewertung dieser Regelung aber grob falsch! Ein solcher Fehler darf dem BGH nicht unterlaufen!
Die Prüfung hat zunächst formal- und materiell-rechtlich zu erfolgen.
Demnach war hier zulässigerweise, generell eine jährliche Zahlungsweise in den allgemeinen Versicherungsbedingungen aals Regelfall vereinbart worden von der dann zu Gunsten des Verbrauchers (gegen zusätzliche Zahlungen) abgewichen wurde. Damit war die Anwendbarkeit des Verbraucherkreditrechts aber gerade eröffnet worden!
Es bleibt zu hoffen, daß der BGH dies eRechtsprechung schnellstmöglich korrigiert.