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Rasenmäher sollen leiser werden

31.7.2002 | Nachrichten - Aktuelle Gesetzgebung | 1961 Aufrufe
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Maschinenlärmschutzverordnung, Lärm, Rasenmäher, Nachbar

Geräte-und Maschinenlärmschutzverordnung wird eingeführt

Wer kennt nicht diese Situation: Man kommt von einem harten Arbeitstag abgekämpft nach Hause und freut sich darauf, den Tag erholsam und in aller Ruhe auf der Terrasse oder dem Balkon ausklingen zu lassen. Doch dann schmeißt der Nachbar seinen Rasenmäher an und vorbei ist es mit der Entspannung.

Dieses Dilemma hat der Bundesrat erkannt und im Juli 2002 zum Schutz der Bevölkerung gegen erhebliche Lärmbelästigung die Einführung einer Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung beschlossen. Die Zustimmung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung hat der Bundesrat jedoch von Änderungen der Verordnung abhängig gemacht.

Mit dem Gesetzentwurf hat die Bundesregierung auf eine EU-Richtlinie reagiert. Hiernach sollen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lärmschutz bei Geräten und Maschinen angeglichen und in deutsches Recht umgesetzt werden.

Viele Maschinen und Geräte, die im Freien betrieben werden, müssen künftig mit einer vom Hersteller abzugebenden Garantie über die maximale Geräuschemission versehen sein. Um der Gefahr der Gehörschädigung von Nutzern und der Belästigung von Nachbarn entgegenzuwirken, müssen laute Geräte künftig Geräuschgrenzwerte einhalten, die in vier Jahren weiter gesenkt werden. Darüber hinaus wird die Nutzung der Geräte und Maschinen in Wohnbereichen an Sonn- und Feiertagen sowie während der Abend- und Nachtzeit auf festgesetzte Zeiten beschränkt. Ausnahmen hiervon sollen nur unter engen Voraussetzungen möglich sein.

Motorkettensägen, Betonmischer, Laubbläser, Schredder und bestimmte Rasenmäher sollen künftig in Wohngebieten an Sonn- und Feiertagen ganztägig und an Werktagen in der "Nachtzeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr" nicht mehr betrieben werden. In Übereinstimmung mit anderen emissionsschutzrechtlichen Bestimmungen will der Bundesrat die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr als Nachtzeit festlegen.

Den Vorschlag der Bundesregierung, den Betrieb von bestimmten Geräten wie Laubsammler an Werktagen in der Zeit von 7.00 Uhr bis 9.00 Uhr, von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr zu verbieten, lehnte der Bundesrat ab. In seiner Begründung verweist die Länderkammer auf die Mittagsruhe von 12.00 bis 15.00 Uhr, die in der Bevölkerung bekannt und akzeptiert sei. Eine Abweichung davon würde innerhalb der Bevölkerung lediglich zu Verwirrung und Unsicherheit führen.



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Silke Kirberg
Hamburg
Fachanwalt Urheber- und Medienrecht, Fotorecht, Presserecht, Urheberrecht, Markenrecht
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