RWE plant massiven Stellenabbau

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Die verbleibenden Beschäftigten müssen sich auf jahrelange Null-Runden beim Gehalt gefasst machen.

Übereinstimmenden Medienberichten zufolge wird der zweitgrößte deutsche Strom- und Gaskonzern in seiner Kraftwerkssparte etwa 3000 Stellen abbauen. Der Personalabbau soll überwiegend über Altersteilzeitmodelle abgefedert werden. Gleichzeitig sollen sich die beschäftigten auf eine dreijährige Nullrunde bei Gehaltserhöhungen einstellen.

Das sollten Mitarbeiter beachten:

Ein Aufhebungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist in erster Linie für den Arbeitgeber eine interessante Alternative zum Ausspruch einer Kündigung. Er riskiert keine Überprüfung der Kündigungsgründe durch das Arbeitsgericht und muss auch keine Kündigungsfristen beachten. Auch den besonderen Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder, schwerbehinderte Menschen, Eltern in Elternzeit, pflegende Angehörige oder Schwangere muss er nicht beachten.

Vorsicht ist für den Arbeitnehmer angebracht. Erhält der Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung im Rahmen eines außergerichtlichen Aufhebungsvertrags, riskiert er eine Sperrzeit von der Bundesagentur für Arbeit. Sperrzeit bedeutet: zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld und eine Verkürzung des Leistungszeitraums insgesamt. Das gilt auch dann, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird.

Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten droht außerdem ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Dadurch verringert sich der tatsächlich dem Arbeitnehmer zur Verfügung stehende Abfindungsbetrag unter Umständen beträchtlich.

Keine Sperrzeit wird verhängt, wenn der Arbeitnehmer nach einer Kündigung des Arbeitgebers Kündigungsschutzklage erhebt und der Aufhebungsvertrag über die zu zahlende Abfindung dann vor Gericht geschlossen wird.

Es muss aber auch hier unbedingt darauf geachtet werden, dass sowohl die gesetzlichen als auch die tarifvertraglichen als auch die arbeitsvertraglichen Kündigungsfristen eingehalten werden. Die jeweils längste Frist ist maßgeblich.

Der Aufhebungsvertrag muss schriftlich geschlossen werden, sonst ist er unwirksam.

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