RVG - Gang zum Anwalt bald teurer?
AFP VOM 24.6.2004 | Nachrichten - Gesetzgebung | 5090 Aufrufe Mehr zum Thema:Gebührenrecht, Brago, RVG, Anwaltsgebühr
(domain-recht.de) Ab dem 1. Juli gilt für den Gang zum Rechtsanwalt ein neues Gebührenrecht, das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, kurz RVG. Mitdem neuen Gebührenrecht ändert sich unter anderem auch die Gebühr für die Erstberatung. Das hat Konsequenzen für zahlreicheDomain-Rechtsstreite.
Seit Mitte der 90er Jahre des vergangenen Jahrhunderts hat sicham Einkommen der Rechtsanwälte nichts mehr verändert: ober-flächlich! Denn die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)blieb unverändert. Während andere Berufszweige zum Beispiel aufgrund Tarifverhandlungen ihre Einkommen in den vergangenen zehnJahren deutlich erhöhen konnten, sank jenes der Rechtsanwälte,denn vom großen Mandantenkuchen wollen immer mehr zugelasseneAnwälte etwas abbekommen. Damit ist das Einkommen der Anwältereal gesunken.
Ob Rechtsanwälte mit der Gesetzesänderung nun mehr Geld verdienen, ist in der Anwaltschaft umstritten. In einigen Bereichen stehen die Anwälte besser da; in anderen müssen sie Abstriche machen, insbesondere bei den Gebührentatbeständen inGerichtsverfahren. Mit der Einführung des RVG ändert sich injedem Falle das Recht der Erstberatung. Konnten diese Kostenerleichterung für eine erste Beratung in einer Rechtsangelegenheit bis 30.06.2004 alle Rechtssuchenden in Anspruch nehmen,so haben lediglich noch Verbraucher die Möglichkeit der Erstberatung (Gebührentatbestand Nr. 2102).
Verbraucher im Sinne des Gesetzes "ist jede natürliche Person,die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der wederihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann." (§ 13 BGB). Damit schließt dasRVG alle Gewerbetreibende von der Kostenerleichterung der Erstberatung aus. Nur noch private Rechtsangelegenheiten werden vonder Norm erfasst. Zugleich erhöht sich die Kappungsgrenze vonEUR 180,- auf EUR 190,-.
Da in Domain-Streitigkeiten wegen der hohen Streitwerte, die hoheGebühren mit sich bringen, gerne die Möglichkeit der Erstberatungin Anspruch genommen wird, bedeutet das für Gewerbetreibende imDomain-Handel und für Onlineunternehmer teilweise sicher einenherben Schlag. Zugleich sinkt aber das Kostenrisiko im streitigenVerfahren vor den Gerichten, da die Beweisgebühr abgeschafft wurde. Einen Anreiz, anhängige Streitigkeiten frühzeitig beizulegen,bietet die Terminsgebühr nach Nr. 3104, die bereits fällig wird,wenn die Parteienvertreter eine auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung ohne Beteiligung desGerichts führen (RVG Teil 3, VB 3 (3)).
Das RVG greift bei Aufträgen, die dem Rechtsanwalt ab dem 01.07.2004 erteilt werden. Frühere Aufträge werden nach der BRAGO abgerechnet. Wurde der Anwalt vor dem 01.07. für ein außergerichtliches Tätigwerden mandatiert und nach dem 01.07. für das gerichtliche Verfahren in der selben Angelegenheit, wird der ersteAuftrag nach BRAGO und der zweite Auftrag nach RVG abgerechnet.Das kann zu einigen Unklarheiten bei der Abrechnung führen, dakeine Regelungen für den Umgang mit sich teilweise widersprechenden Anrechnungstatbeständen getroffen wurden. Es wird sich imLaufe der Monate eine Rechtsprechung zu diesen Problemen bilden,die allerdings zunächst von Unsicherheit geprägt sein wird.
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