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>RESTSCHULDBEFREIUNG

ich lese aus den antworten heraus das es anscheihnend ziehmlich schwierig ist eine Restschuldbefreiung zu kippen?


von the winner am 02.04.2009 07:59
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>RESTSCHULDBEFREIUNG
Kommt auf die Gründe an und in welchem Stadium sich das Verfahren befindet. Wenn Du meine im vorigen Post gestellten Fragen beantwortest, kann ich dir jedenfalls sagen, ob das ein Versagungsgrund ist. So nicht.


von salkavalka am 02.04.2009 11:33
Status: Legende (444 Beiträge)
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>RESTSCHULDBEFREIUNG
er ist in der wohlverhaltensperiode , hat gelder unterschlagen, ist unterhaltsschuldner, und erbschuldner


von the winner am 02.04.2009 11:48
Status: Stift (36 Beiträge)
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>RESTSCHULDBEFREIUNG
Wenn er als abhängig Beschäftigter dem Treuhänder seine neue Arbeitstelle nicht mitgeteilt hat: kann Versagungsgrund sein
Wenn er als Selbständiger von seinen Einnahmen nichts an den Treuhänder abgeführt hat: kann Versagungsgrund sein.
Wenn er eine Erbschaft gemacht hat und dies dem Treuhänder nicht angezeigt hat: kann Versagungsgrund sein.
Erbschaft angezeigt, aber nichts an den Treuhänder abgeführt. kann Versagungsgrund sein.
Zahlt er auch den laufenden Unterhalt nicht: kein Versagungsgrund
Rückt er den den Miterben den ihnen zustehenden Anteil der Erbschaft nicht raus: kein Versagungsgrund
Geld unterschlagen: solange er dem Treuhänder weder Lohn noch Erbschaft verheimlicht hat: kein Versagungsgrund.



von salkavalka am 02.04.2009 12:13
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>RESTSCHULDBEFREIUNG
jetzt versteh ich warum ein "verwalterbericht" so wichtig ist nur daraus kann man erkennen ob der schuldner richtige angaben gemacht hat
kann man diesen bericht auch nachträglich erhalten also vor 2009?


von the winner am 02.04.2009 13:16
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>RESTSCHULDBEFREIUNG
--- editiert vom Admin


von guest123-2197 am 02.04.2009 19:43
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>RESTSCHULDBEFREIUNG
danke für die aufklärung
es gestaltet sich alles sehr schwierig da er 5 kinder zu versorgen hat, 2 aus seiner neuen beziehung leben bei ihm und die ersten 3 bei mir, und erträge aus dem nießbrauch zu pfänden gestaltet sich sehr schwierig


von the winner am 03.04.2009 08:02
Status: Stift (36 Beiträge)
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>RESTSCHULDBEFREIUNG
Hallo the winner,
ich glaube, Du zäumst das Pferd von hinten auf. Du stellst eine allgemeine Frage, die man dann natürlich auch nur allgemein beantworten kann.
Ist ja nett, dass Du jetzt weißt, dass die Restschuldbefreiung auch versagt werden kann, aber haben die Antworten Dir ernsthaft geholfen?
Dann wird versucht Dich darauf aufmerksam zu machen, dass Du für laufenden Unterhalt in den erweiterten Pfandbereich nach 850 d ZPO pfänden kannst.
Jetzt stellt sich heraus, anscheinend geht es nicht um Lohnpfändung, sondern um
Pfändung der Erträge aus Nießbrauch.
Prima, dann kannst Du alle Auskünfte zu 850 d ZPO vergessen, weil der nur für Lohnpfändung gilt.
Jetzt fragst Du, ob man den Verwalterbericht auch nachträglich einsehen kann.
Ja, kann man, wenn man Insolvenzgläubiger ist. Ob Du das bist, dazu fehlen aber jegliche Angaben. Und- wenn der Kindesvater sich in der Wohlverhaltensperiode befindet-, ist es sowieso egal, ob er damals sein vollständiges Vermögen angegeben hat oder nicht.
Ganz zu schweigen davon, ob das für Deinen Fall eine gute Idee ist, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen oder nicht.
Denn wenn der Kindesvater sich in der Wohlverhaltensperiode befindet, werden Einkünfte aus Nießbrauch von der "Insolvenz" nicht mehr erfasst.
Wenn es Dir hauptsächlich um laufenden Unterhalt geht, dann würde ich Dir raten: lass die Finger von der Versagung der Restschuldbefreiung.
Kompliziert oder nicht, wenn der Nießbrauch das einzige Vermögen ist, ist die Pfändung die einzige Chance, an Geld zu kommen.
Einfacher wird es nicht, wenn nach Versagung der Restschuldbefreiung alle Gläubiger sich auf diesen Kuchen stürzen.
So viele wenn´s.
Mach es doch Dir und den Leuten, die versuchen Dir zu helfen einfacher:
schildere die Fakten und frag, was Du tun kannst.



von salkavalka am 03.04.2009 21:11
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>RESTSCHULDBEFREIUNG
--- editiert vom Admin


von guest123-2197 am 06.04.2009 01:13
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>RESTSCHULDBEFREIUNG
der titel bezieht sich auf der unterste unterhaltsstufe der düsseldorfertabelle (3 kinder) in wie weit die einnahmen auf den selbsterhalt des "vaters" angerechnet werden können bleibt abzuwarten, da er im moment keine bemühnungen unternimmt den nießbrauch auszuschöpfen, im gegenteil er behindert und blockiert es mit seinem verhalten


von the winner am 06.04.2009 07:48
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