>RESTSCHULDBEFREIUNG
Hallo the winner,
ich glaube, Du zäumst das Pferd von hinten auf. Du stellst eine allgemeine Frage, die man dann natürlich auch nur allgemein beantworten kann.
Ist ja nett, dass Du jetzt weißt, dass die
Restschuldbefreiung auch versagt werden kann, aber haben die Antworten Dir ernsthaft geholfen?
Dann wird versucht Dich darauf aufmerksam zu machen, dass Du für laufenden
Unterhalt in den erweiterten Pfandbereich nach 850 d ZPO pfänden kannst.
Jetzt stellt sich heraus, anscheinend geht es nicht um Lohnpfändung, sondern um
Pfändung der Erträge aus Nießbrauch.
Prima, dann kannst Du alle Auskünfte zu 850 d ZPO vergessen, weil der nur für
Lohnpfändung gilt.
Jetzt fragst Du, ob man den Verwalterbericht auch nachträglich einsehen kann.
Ja, kann man, wenn man Insolvenzgläubiger ist. Ob Du das bist, dazu fehlen aber jegliche Angaben. Und- wenn der Kindesvater sich in der Wohlverhaltensperiode befindet-, ist es sowieso egal, ob er damals sein vollständiges Vermögen angegeben hat oder nicht.
Ganz zu schweigen davon, ob das für Deinen Fall eine gute Idee ist, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen oder nicht.
Denn wenn der Kindesvater sich in der Wohlverhaltensperiode befindet, werden Einkünfte aus Nießbrauch von der "Insolvenz" nicht mehr erfasst.
Wenn es Dir hauptsächlich um laufenden Unterhalt geht, dann würde ich Dir raten: lass die Finger von der Versagung der Restschuldbefreiung.
Kompliziert oder nicht, wenn der Nießbrauch das einzige Vermögen ist, ist die Pfändung die einzige Chance, an Geld zu kommen.
Einfacher wird es nicht, wenn nach Versagung der Restschuldbefreiung alle Gläubiger sich auf diesen Kuchen stürzen.
So viele wenn´s.
Mach es doch Dir und den Leuten, die versuchen Dir zu helfen einfacher:
schildere die Fakten und frag, was Du tun kannst.
von salkavalka am 03.04.2009 21:11
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