RA. Waldorf erwischt - illegale Download

5. November 2011 Thema abonnieren
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2024x hilfreich)
RA. Waldorf erwischt - illegale Download

Wie sieht es mit der aktuellen Rechtsprechung mit illegale Download ?
Der münchener RA. Waldorf ist in diesem Bereich als Abmahnanwalt bekannt, und praktiziert weiterhin seine Abmahnserie mit ermittelten IP-Adresse.

Sind die angeforderten Schadenersatz sowie Anwaltkosten insg. ca. 1000,- tatsächlich zu zahlen, oder hat der angeblich Verletzten - Inhaber des Verwertungsrechtes - nur Anspruch auf €.100,- Mahnkosten ?


-- Editiert icecycle am 05.11.2011 19:08

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

quote:
Wie sieht es mit der aktuellen Rechtsprechung mit illegale Download

Ich kenne nicht einen einzigen Fall in dem irgend ein Anwalt in Deutschland wegen illegaler Downloads erfolgreich war.
Es mag auch daran liegen, das derartige Downloads in Deutschland nicht illegal sind.



quote:
Sind die angeforderten Schadenersatz sowie Anwaltkosten insg. ca. 1000,- tatsächlich zu zahlen, oder hat der angeblich Verletzten - Inhaber des Verwertungsrechtes - nur Anspruch auf €.100,- Mahnkosten

Das wäre jeweils eine Einzelfallentscheidung.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
berndk
Status:
Beginner
(121 Beiträge, 156x hilfreich)

quote:
Es mag auch daran liegen, das derartige Downloads in Deutschland nicht illegal sind.



Dachte immer, dass das runterladen von geschützten Werken,
ob Musik, Film o.ä. illegal ist? Wo steht denn, dass dieses in Deutschland nicht illegal ist?!

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" "

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wo steht denn, dass dieses in Deutschland nicht illegal ist?! <hr size=1 noshade>

Wenn nirgendwo steht, das es ilegal ist, wäre nur noch die Möglichkeit, das es legal ist ...

Die Urheberrechtsgesetze in Deutschland enthalten sogar eine generelle Erlaubnis für Vervielfältigungen für private Zwecke (Privatkopie).


Das wissen auch die Anwälte und stürzen sich nicht in aussichtlose Scharmützel.

Deshalb lasten sie regelmäßig nur das verbreiten der geschützten Werken an.
Das wäre strafbar nach § 106 UrhG , löst zivilrechtliche Unterlassungsansprüche nach § 97 UrhG und § 1004 BGB , § 823 BGB aus, desweiteren bestehen Ansprüche auf Schadensersatz nach § 97 UrhG , § 823 BGB und ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nach § 812 BGB .





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
berndk
Status:
Beginner
(121 Beiträge, 156x hilfreich)

Hi!
Vielleicht bringt dieses hier
etwas Licht ins Dunkel?!

Download illegal

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" "

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn nirgendwo steht, das es ilegal ist, wäre nur noch die Möglichkeit, das es legal ist ...

Die Urheberrechtsgesetze in Deutschland enthalten sogar eine generelle Erlaubnis für Vervielfältigungen für private Zwecke (Privatkopie). <hr size=1 noshade>



Das ist seit 2003 falsch.

Seitdem steht in § 53 UrhG :

Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.



Der download von den bekannten Tauschbörsen ist damit illegal.

Wenn man mal unterstellt, daß nur die IP, nicht aber der "Täter" ermittelt werden kann, ist dieses BGH-Urteil auch hier anwendbar:

I ZR 121/08

a) Den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen.

b) Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen.



Da ging es zwar um den upload, für den illegalen download gilt aber nichts anderes.

Das Urteil spielt 2006, § 97a UrhG gab es damals noch nicht. Der BGH hat deshalb wegen der Abmahnkosten zurückverwiesen.

Heute, seit 2008 gilt § 97a II UrhG :

(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro .

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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

quote:
Der download von den bekannten Tauschbörsen ist damit illegal.

Interessanterweise sind sich selbst die Abmahnanwälte dabei unsicher und wählen die 'sichere' Variante ...





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Interessanterweise sind sich selbst die Abmahnanwälte dabei unsicher und wählen die 'sichere' Variante ...







Das ist deine übliche Rechthaberei, dummes Geschwätz, mehr nicht.

Der Gesetzgeber, dessen Ansicht zu § 53 ist wohl massgeblich, sieht es so:

http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/018/1601828.pdf

"Vielfach werden hier – gerade beim Filesharing in Peer-to-Peer-Tauschbörsen – Werke zum Download angeboten, bei denen die entsprechenden Vorlagen als zulässige Privatkopien rechtmäßig hergestellt worden sind. Allerdings erfolgt hier das Angebot zum Download, d. h. die öffentliche Zugänglichmachung, ohne die erforderliche Zustimmung des Urhebers oder Rechtsinhabers. Hier liegt die Urheberrechtsverletzung also nicht in der Herstellung der Vorlage, sondern in deren unerlaubter öffentlicher Zugäng- lichmachung. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung wird der Intention der letzten Urheberrechtsnovelle entsprechend die Privatkopie auch in diesen Fällen unzulässig. Damit können Urheber und Rechtsinhaber gegen das Kopieren aus Filesharingsystemen im Internet erfolgreich vorgehen. "

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Lenina Huxley
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 434x hilfreich)

Flawless, der Download ist - im Gegensatz zum Anbieten in der Tauschbörse - allerdings faktisch kaum nachzuweisen, weswegen Harry in sofern Recht hat, daß dem Abgemahnten stets das Zugänglichmachen und Verbreiten zur Last gelegt wird (außer der betreffende Anwalt ist ein wenig neben der Spur).

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Flawless, der Download ist - im Gegensatz zum Anbieten in der Tauschbörse - allerdings faktisch kaum nachzuweisen, weswegen Harry in sofern Recht hat, ... <hr size=1 noshade>



Das mag ja sein, aber das ist eben falsch:

quote:<hr size=1 noshade>Die Urheberrechtsgesetze in Deutschland enthalten sogar eine generelle Erlaubnis für Vervielfältigungen für private Zwecke (Privatkopie). <hr size=1 noshade>


Zumindest seit § 53 UrhG 2003 geändert wurde. Bloß weil die Illegalität schwer nachzuweisen ist, macht das den download nicht legal.

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1x Hilfreiche Antwort

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