Ich hab vor wenigen Wochen eine Anfrage an einen RA gestellt, dieser Hat leider keine Deckungszusage bekommen.
Eine Vollmacht habe ich nicht erteilt, er war tätig vor Deckungszusage
Jetzt bekomme ich für 1 Schreiben an Wordpress USA
eine Rechnung von Anwalt über 660 EUR?
Ich bin hartz IV Empfänger
Nur EmaiL Verkehr mit den Anwalt gehabt wo der RA schreibt die RSV übernimmt das, das sie schon viele solche Fälle hatten.
Dann bin ich auch davon ausgegangen das das so ist denn ich bin ja Laie.
Gegenstandswert: 8.000,00 € 1,3 Geschäftsgebühr §§ 13
, 14 RVG
, Nr. 2300 VV RVG 535,60 € Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Zwischensumme netto 555,60 € 19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 105,56 € zu zahlender Betrag 661,16 €
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" "
RA Kosten / RSV lehnt ab
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
Haben Sie die Aussage schriftlich, dass der Anwalt die Übernahme durch die Versicherung zusichert?
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"Rechtsanwalt
Heiko Tautorus
Bönischplatz 11
01307 Dresden
Tel.: 0351 - 479 60 900
Fax: 0351 - 479 60 901
service@ra-tautorus.de
www.ra-tautorus.de"
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Alles lief per Email:
Sehr geehrter Herr xxxxxxxx,
Frau RA xxxxxxxxx hat Ihre email erhalten, und in der Tat fehlt uns noch die Nummer Ihrer Rechtsschutzversicherung. Wenn Sie uns diese noch zukommen lassen könnten, werden wir selbst dort eine Deckungszusage unter Schilderung des Falles erbitten. Ihre Anschrift hat uns netterweise die Firma xxxxxxxx bereits übermittelt. Einen schönen Abend noch!
UND:
>
> Hallo Herr xxxxxxxxxxxx,
>
> Wir haben bessere Löschungsergebnisse bei wordpress als bei google. Die kann man auf englisch gut kontaktieren, google dagegen stellt sich meist stur.
> Die Rechtsschutzversicherung übernimmt das in der Regel, am besten formulieren wir die Anfrage, weil wir schon einige dieser Art gemacht haben, ich bräuchte dann nur die Nummer der RS- Versicherung.
>
> MfG
>
> von meinem iPad gesendet
>
> xxxxxx
> Rechtsanwältin, xxxxxxxxxxx
So lief das ab
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" "
-- Editiert TimoNRW am 01.03.2013 08:53
quote:
wo der RA schreibt die RSV übernimmt das
Nö:
quote:
Die Rechtsschutzversicherung übernimmt das in der Regel
Den feinen Unterschied verstehst du?
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""
2 Möglichkeiten:
quote:
wir werden bei der Versicherung noch einmal nachhaken, leider machen es sich einige Versicherungen sehr leicht.
Sollte dies außergerichtlich nicht zu einem Erfolg führen gibt es zwei Möglichkeiten.
Entweder klagt man das Geld bei der Versicherung ein (nur, wenn ausreichende Aussicht auf Erfolg besteht) oder aber
wir stellen Ihnen eine akzeptable Pauschalrechnung, die Sie dann auch in Raten abzahlen könnten.
Mich ärger das trotzdem das der RA sofort tätig wurde. Ich hab das Schreiben vorliegen.
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" "
Zitat:Aber sowieso ist man mit Gesamtkosten von 660€ je nach Versicherungsverhältnis kaum merklich über einem üblichen Eigenanteil weggekommen.
Mein Eigenanteil liegt bei 150,00 EUR
Feiner Unterschied zu 660 ER jetzt
-- Editiert TimoNRW am 01.03.2013 12:28
quote:
Mich ärger das trotzdem das der RA sofort tätig wurde.
Dann hätte man dem RA klar sagen müssen, dass er erst tätig werden soll, wenn die Deckungszusage von der RSV vorliegt.
SE wegen 16 BORA steht noch im Raum
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"Rechtsanwalt
Heiko Tautorus
Bönischplatz 11
01307 Dresden
Tel.: 0351 - 479 60 900
Fax: 0351 - 479 60 901
service@ra-tautorus.de
www.ra-tautorus.de"
Ich geh mal ins Detail.
Die RSV lehnt ab:
Es besteht keiN Rechtschutz für die Wahrnehmung rechtlichter Interessen in ursächlichen Zusammenhang mit Patent,Urheber,Marken, Domain. Geschmacksrechten oder sonstigen Rechten aus Eigentum
Zu diesem Bereich gehört zweifelsohne auch die Verletzung des Domainrechts.
Da der Aussschluss hier greifft spielt es keine Rolle auf welche Anspruchsgrundlage Sie sich berufen.
Die Anfrage ging an die RSV voran:
quote:<hr size=1 noshade>Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02. März 2010 (Aktenzeichen:VI ZR 23/09 , siehe Anhang) sind die deutschen Gerichte zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen. Das ist hier der Fall.
Vorliegend wird Ihr Kunde durch die Veröffentlichung seines Namens auf der Internetseite mit dem prägenden Namenselement „xxxxxxxxxxxxxx" und den dazugehörigen Inhalten, die den unmissverständlichen Eindruck vermitteln, dass die Inhalte auf sachlich nachprüfbaren Tatsachen beruhen, dass nicht der Wahrheit entspricht, in seinen
Rechten verletzt. Durch die Inhalte wird der falsche Eindruck vermittelt, dass Ihr Kunde in Deutschland dem rechten Spektrum zuzuordnen ist, was nicht der Wahrheit entspricht.
Zudem liegt eine Kenntnisnahme von den beanstandeten Inhalten nach den Umständen des konkreten Falls in Deutschland erheblich näher. Denn es ist ausreichend, dass durch die Internetseite ein Zusammenhang zwischen dem Familiennamen Ihres Kunden, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, und der Behauptungen in Deutschland erheblich stigmatisierende Auswirkungen hergestellt wird und so den Ruf und das Ansehen Ihres Kunden wesentlich beeinträchtigt.
Auch in Hinblick auf die sprachliche Gestaltung der streitgegenständlichen Internetseite ergeben sich keine anderen Wertungen. Für eine Zuständigkeit deutscher Gerichte ist nach dem oben genannten Urteil die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme in Deutschland von der Auflistung des Namens Ihres Kunden auf der Internetseite mit dem prägenden Namenselement „xxxxxxxxxxxx.wordpress.com" ausreichend.
Es handelt sich zudem nicht um ein urheberrechtliches Problem, sondern um eine zivilrechtliche Angelegenheit gemäß §§ 823 BGB analog.
Die Bedingungen für den Eintritt des Versicherungsschutzes in der genannten Angelegenheit sind mithin gegeben <hr size=1 noshade>
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" "
quote:
Zu diesem Bereich gehört zweifelsohne auch die Verletzung des Domainrechts.
Ob die RSV den Sachverhalt nicht verstanden hat (oder nicht verstehen will, um nicht eintreten zu müssen), ist unklar.
Aus der Anfrage des RA geht nicht ganz eindeutig hervor (jedenfalls könnte es sein, daß die RSV das meint), ob nun primär gegen "das prägende Namenselement" (sowas wie "vorname-nachname-ist-ein-nazi.wordpress.com" oder doch eher "neonazis-in-poppelshausen.wordpress.com"?) oder gegen die Veröffentlichung des Namens auf der Seite vorgegangen werden soll.
Abgesehen davon läge aber IMO auch im ersten Beispiel ("vorname-nachname-ist-ein-nazi.wordpress.com") kein Domainrechtsfall vor, da nicht gegen die unerlaubte Verwendung einer Domainbezeichnung, an der der Mandant Rechte behauptet, vorgegangen werden soll, sondern gegen die unzulässige Tatsachenbehauptung, die lediglich zufällig in einer Domainbezeichnung verkörpert ist.
Wie man es auch dreht, IMO ist die RSV hier im Unrecht. Was sagt denn der RA dazu?
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""
quote:
wie aus der Anlage ersichtlich hat sich die Rechtsschutzversicherung nunmehr endgültig geweigert, die Kosten der außergerichtlichen Vertretung zu übernehmen.
Wir bitten deshalb um Ausgleich unserer im Anhang befindlichen Kostennote. Wir haben nunmehr, um Ihnen entgegen zu kommen ein Pauschalhonorar verbucht, das einen deutlich geringeren Betrag aufweist, als die Abrechnung auf Grundlage des Streitwerts nach dem RVG.
Jetzt sind es 350 EUR nach 9 Monaten binnen 7 Tage auszugleichen
Bin Mittelos, dauerhaft ALG2....Nachweise erbracht
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" "
RSV schreibt noch:
wir dürfen darauf hinweisen das wir bereits im Schreiben vom 23.01.2013 mitgeteilt hatten das der Vorgang vorvertraglicher Natur war und außerdem eine Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb des Geltungsbereiches der ARB 2010 vorlag. Wir bitten daher um Verständnis das wir bedinungsgemäß keine Kosten übernehmen können.
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" "
quote:<hr size=1 noshade>wir dürfen darauf hinweisen das wir bereits im Schreiben vom 23.01.2013 mitgeteilt hatten das der Vorgang vorvertraglicher Natur war <hr size=1 noshade>
Das ist ja ein völlig neuer Aspekt, der bislang unterschlagen wurde.
Wenn die Veröffentlichung bei Wordpress bereits erfolgte, bevor die RSV abgeschlossen wurde, dann lehnt sie wahrscheinlich zu Recht ab. Eine RSV zahlt normalerweise nicht für Angelegenheiten, die (salopp gesagt) bei Vertragsbeginn schon am laufen waren.
Auf die Frage, ob der hier vorliegende Fall zum (versicherten) allgemeinen Zivilrecht oder zum (nicht versicherten) Domainrecht gehört, käme es dann nicht mehr an.
Ich persönlich schließe mich BuffySlayer an. Ich finde auch, dass das Argument der Versicherung, es würde sich um nicht versichertes Domainrecht handeln, nicht zieht.
Aber wenn die Angelegenheit vorvertraglich war, wäre das ja egal.
Im Prinzip gibt es nur zwei Alternativen:
Gegen die RSV vorgehen oder die Rechnung vom Anwalt bezahlen.
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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."
Genau jetzt wird mit dieser Begründung abgelehnt
Die Einträge waren bei Wordpress von 2007 in der Tat
Über die Jahre dann halt direkt bei Google auf der ersten Seite gelistet
Die Rechnung kann jedenfalls binnen 7 Tage in Höhe von 357 EUR (jetzt als Vergütung nicht mehr nach RVG) nicht bezahlt werden, wie auch von 382 EUR Regelsatz
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-- Editiert TimoNRW am 30.09.2013 16:27
Wenn die RSV erst nach 2007 abgeschlossen wurde, sieht es nicht gut aus.
357€ sind natürlich viel Geld. Hast du schon nach Ratenzahlung gefragt?
Wer sich eine RSV leisten kann (ist ja meist nicht ganz billig), sollte sich aber auch 357€ leisten können. So könnte jedenfalls der Anwalt denken.
By the way: Du hat noch gar nicht verraten, ob der Anwalt mit seiner Arbeit auch erfolgreich war.
(Hat keine Auswirkung auf die Höhe der Rechnung, interessiert mich halt persönlich.)
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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB
."
Ja wordpress hat nach 24 Stunden schon den Blog Eintrag gelöscht
Ich war durchgehend RSV versichert über verschiedene Anbieter in den letzten Jahren ohne Unterbrechung
Mal sehen ob es mit den Raten klappt
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