RA-Gebühren für die Prüfung der Erfolgsaussichten

8. März 2011 Thema abonnieren
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)
RA-Gebühren für die Prüfung der Erfolgsaussichten

Wenn ein Rechtsanwalt in erster Instanz bereits in einer Sache tätig war und dann die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels der Berufung prüfen soll, kann er dann dafür eine Gebühr abrechnen? Im Internet sind unterschiedliche Beiträge hierzu zu finden:
1. Die Gebühr kann nur dann berechnet werden, wenn der RA im ersten Rechtszug in gleicher Sache noch nicht tätig war
2. Die Gebühr kann berechnet werden, wird dann aber vollständig mit der Verfahrensgebühr des 2. Rechtszugs verrechnet.
3. Die Gebühr wird mit der Verfahrensgebühr des 2. Rechtszugs nur in Höhe des dann verhandelten Streitwerts verrechnet, der Rest wird nicht verrechnet.

Welche Variante ist richtig? Oder gibt es womöglich eine weitere und wo lässt es sich zuverlässig nachlesen??
Vielen Dank für hilfreiche Antworten!

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

#1 sollte falsch sein, denn der erste Rechtszug ist mit dem Urteil beendet; die Prüfung von Erfolgsaussichten einer Berufung gehört nicht zum ersten Rechtszug.

Ansonsten würde ich sagen VV2100 RVG und dort "Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.".

AFAIK ist anteiliges Anrechnen der Regelfall.

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#2
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)

In einer Vorschussrechnung wird nun RVG VV2200 als Grundlage genannt für die Gebühr. Dazu finde ich allerdings im I-Net nichts passendes. Kann mir jemand einen Tip geben, wo ich fündig werde bzw. welche Gebühr das ist bzw. wie sie evtl. angerechnet wird?

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#3
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
In einer Vorschussrechnung wird nun RVG VV2200 als Grundlage genannt


"Geschäftsgebühr für die Herstellung des Einvernehmens nach § 28 EuRAG "???

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#4
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Ehrlich gesagt würde ich hier stark auf Tippfehler setzen. Mal beim RA nachfragen, ob er wirklich den Gebührentatbestand Nr. 2200 VV RVG und nicht Nr. 2100 VV RVG meint.

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#5
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)

Danke für die Antworten.
Angenommen, es ist tatsächlich ein Tippfehler, in wieweit wird die Gebühr dann ggf. im Berufungsverfahren angerechnet?

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

VV 2100 Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittel(...) 0,5 bis 1,0.

Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.

Diese Ausführungen gelten unter der Voraussetzung, dass kein schriftliches Gutachten erfolgte. Ferner dass keine sozialrechtliche Angelegenheit vorliegt.


Es geistert im Internet aber für die Prüfung der Erfolgsaussicht auch die Ziffer 2200 herum. Weshalb dies der Fall ist, ist mir rätselhaft.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)

Das scheint früher mal 2102 gewesen zu sein, aber es geistert eben auch im Internet herum, dass

a) diese Gebühr nicht anfällt, wenn der RA schon in der vorangegangenen Instanz tätig war (dass also diese Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels bereits durch die Verfahrensgebühr der bisherigen Instanz abgegolten sei, was der Regelung gegenüber stehen würde, dass eine Instanz mit dem Urteil abgeschlossen ist), und

b) die Gebühr auf das Rechtsmittelverfahren anzurechnen sei, hier widerum gibt es unterschiedliche Aussagen dazu, in welcher Höhe: Wenn also in der ersten Instanz ein Streitwert von z. B. 50.000 € festgelegt wurde und es in der Berufung nur um 20.000 € ginge, wird dann nur der Betrag der "Rechtsmittelprüfungsgebühr" angerechnet, der dem Wert der Rechtsmittelinstanz entspricht, oder die vollständige Gebühr (die sich nach dem Streitwert von 50.000 € richtet)?

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2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Das VV RVG wurde ja bereits mehrfach seid dem Inkrafttreten geändert. Eine wichtige Änderung war, dass in der ursprünglichen Fassung noch Beratungsgebühren für die außergerichtliche Tätigkeit aufgeführt waren. Dies sollte aber von vornherein nur für eine Übergangszeit gelten, da Ziel des RVG auch war, dass im außergerichtlichen Bereich die RAe zum Abschluss von Honorarvereinbarungen mit den Mandanten angehalten werden.

Die ursprüngliche Fassung des RVG lautete (verküzt) wie folgt:

Abschnitt 1
Beratung und Gutachten
2100 Beratungsgebühr, soweit in Nummer 2101 nichts anderes bestimmt ist ............... 0,1 bis 1,0
(1) Die Gebühr entsteht für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt.
(2) Die Gebühr ist auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die mit der Beratung zusammenhängt.

(...)

Abschnitt 2
Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels
2200 Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, soweit in Nummer 2202 nichts anderes bestimmt ist ............................. 0,5 bis 1,0 Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.

2201 Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden:
Die Gebühr 2200 beträgt ....................... 1,3

2202 Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG ), und in I Angelegenheiten, die in den Teilen 4 bis 6 geregelt sind .............................. 10,00 bis 260,00 EUR Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.

2203 Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden:
Die Gebühr 2202 beträgt ..............40,00 bis 400,00 EUR

Abschnitt 3
Herstellung des Einvernehmens
2300 Geschäftsgebühr für die Herstellung des Einvernehmens nach § 28 EuRAG
in Höhe der einem Bevollmächtigten oder Verteidiger zustehenden Verfahrensgebühr (...)


Jetzt gibt es Beratungsgebühren nicht mehr und die aktuelle Fassung lautet wie folgt:

Abschnitt 1
Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels

2100 Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, soweit in Nummer 2102 nichts anderes bestimmt ist ................................. 0,5 bis 1,0
Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.

2101 Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden:
Die Gebühr 2100 beträgt ............................ 1,3

2102 Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG ), und in den Angelegenheiten, für die nach den Teilen 4 bis 6 Betragsrahmengebühren entstehen .................... 10,00 bis 260,00 EUR
Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.

2103 Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden:
Die Gebühr 2102 beträgt ............................ 40,00 bis 400,00 EUR

Abschnitt 2
Herstellung des Einvernehmens

2200 Geschäftsgebühr für die Herstellung des Einvernehmens nach § 28 EuRAG .................................... in Höhe der einem Bevollmächtigten oder Verteidiger zustehenden Verfahrensgebühr
(...)


Sprich was heute 2100 ist war früher 2200. Jetzt gibt es zwei Möglichkeiten, entweder ist es ein Altfall oder der RA bzw. die Mitarbeiterin des RA haben noch ein veraltetes Programm zur Berechnung der Gebühren bzw. eine alte Vorlage benutzt.

Dass die Gebühr nicht anfällt, wenn der RA bereits in der vorherigen Instanz tätig war, sehe ich nicht. Dann müsste es ja um eine Angelegenheit gehen bzw. es muss eine Tätigkeit sein, die mit dem Verfahren zusammen hängt. Das ergibt sich aus § 16 RVG nicht und auch nicht aus § 19 RVG - zumindest nicht für den Zivilprozess.

Eine Anrechnung der 2200 auf die späteren Gebühren für das Rechtsmittelverfahren erfolgt im Übrigen nur in dem Umfang des Gegenstandswertes, mit dem das Rechtmittelverfahren dann durchgeführt wird. Spich im Beispielsfall würden die Prüfgebühren nach 2200 nach einem Gegenstandswert von 50.000,00 € berechnet werden und dann später auf die Verfahrensgebühr für die Berufung nur nach einem Gegenstandswert von 20.000,00 € angerechnet werden.

-- Editiert am 17.03.2011 10:00

-- Editiert am 17.03.2011 10:00

-- Editiert am 17.03.2011 10:02

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)

Meine Fragen sind alle beantwortet!
Vielen Dank, Eidechse, für die ausführlichen und sehr hilfreichen Erläuterungen!
Fridolin

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)

Jetzt hat sich nach längerer Zeit doch eine weitere Frage ergeben:

Darf ein Rechtsanwalt, der die Gebühr zur Prüfung der Erfolgsaussichten vom Mandanten verlangt und ihn gleichzeitig auf die Anrechenbarkeit auf die Verfahrensgebühr in der dann ggf. folgenden Berufung hinweist, die Vertretung in der Berufung dann ohne besonderen Grund verweigern?

Das Problem für den Mandanten ist dann ja, dass er die Gebühren für die Prüfung nach VV RVG 2100 nicht mehr anrechnen lassen kann.

In einem Beispielfall hat der RA diese Gebühr unter dem Hinweis der Anrechnung in der Berufung gefordert, 2 Tage später knapp geschildert, dass er die Berufung für nicht sonderlich aussichtsreich halte und die Vertretung im gleichen Schreiben verneint für den Fall, dass der Mandant die Berufung durchführen wolle.

Hat der Mandant evtl. Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr in Höhe der Anrechenbarkeit?

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

quote:
Darf ein Rechtsanwalt [...] die Vertretung in der Berufung dann ohne besonderen Grund verweigern?


Ja, unabhängig von dem, was in "[...]" auch immer stehen mag.

Ein RA kann das Mandat jederzeit kündigen (außer zur Unzeit, also etwa Minuten vor der Verhandlung).

quote:
Das Problem für den Mandanten ist dann ja, dass er die Gebühren für die Prüfung nach VV RVG 2100 nicht mehr anrechnen lassen kann.


Richtig, die Gebühr muß er dann begleichen, auch wenn er für die Berufung einen neuen Anwalt beauftragen muß.

Das ist dann Pech, da hat man keinen Anspruch - weder, daß der RA dann die Berufung macht, noch daß man irgendwas nicht bezahlen muß.

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