Rücklastschriftgebühr der Handyanbieter

21. Juli 2002 Thema abonnieren
 Von 
Sabine2
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Rücklastschriftgebühr der Handyanbieter

1997 wurde zwar vom LG Potsdam ein Urteil gefällt (2 O 491/97 ) nach dem ein Mobilfunkanbieter keine DM 30,-- für eine Rücklastschrift nehmen darf, denn nach dem Wortlaut der Klausel könne der Kunde auch dann mit der Gebühr belastet werden, wenn er die Nichteinlösung der Lastschrift gar nicht verschuldet habe.

Heisst das für das Jetzt und Heute dass dieser Mobilfunkanbieter die €15 nun nehmen darf, da er in seiner AGB jetzt genau differenziert? Es heißt nun : "Rücklastschrift mangels Deckung oder aufgrund eines Versehens des Geldinstitutes des Kunden" = € 15.

Oder bleibt das Urteil auch hier noch greifbar?!
Ich möchte ungern €30 dafür bezahlen, dass meine Bank zwei Lastschriften nicht eingelöt hat.

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-574
Status:
Schüler
(317 Beiträge, 23x hilfreich)

Sieht man sich die Vorgehensweise z.B. von T-Mobile an, so scheint man zumindest dort nicht an die Durchsetzung von Rücklastschriftgebühren zu glauben:

"Nach zweimaliger erfolgloser Abbuchung offener Beträge von Ihrem Konto (z. B. ungültige Bankverbindung bzw. Rücklastschrift der Bank) wird automatisch auf Zahlscheinzahlung umgestellt. Gebühr für Umstellung auf Zahlschein: Euro 5,09. T-Mobile hebt Euro 2,18 für den verwaltungstechnischen Mehraufwand ein (lt. AGB)."

Bei den Versuchen, hier zuzulangen, fallen immer wieder Mobilcom & Co. auf: D-Plus, Cellway, Mobilcom.

Weiter siehe

http://www.ra-hahn.de/datenbank/index.php3?snr=434

Ich würde den Fall unter zwei Gesichtspunkten untersuchen:

a) Kann der Kunde augrund der regelmässigen Rechnungsstellung Vorsorge für eine ausreichende Deckung des Kontos treffen?

b) Sind die Rechnungen korrekt?

c) Ist die Rücklastschriftgebühr in ihrer Höhe nachvollziehbar und angemessen?

Gruß,

Wolfgang

Siehe auch

http://www.teltarif.de/i/fussangeln.html

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#2
 Von 
Sabine2
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

zu a) Die Rechnungen werden immer am 30. des Monats gestellt und in der Mitte des Folgemonats - mal am 18. mal am 20. - abgebucht.

b) die Rechnungen scheinen ansonsten korrekt zu sein. Die ? 15,-- für die Rücklastschrift werden nicht mit abgebucht. Es heißt dazu im Zusatz, dass Beträge im Mahnverfahren gesondert zu überweisen sind.

c) Ich finde ? 15 für eine Rücklastschrift als Gebühr nicht angemessen!

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#3
 Von 
Annett Mai
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Eine ganz einfache Frage und ich hoffe, jemand kann sie mir beantworten: vor einigen Monaten wurde meine Handy-Karte gesperrt, wegen nicht bezahlter Rechnungen. Danach mußte ich also nur die Grundgebühr bezahlt werden (neben den offenen Rechnungen versteht sich). Da aber auf meinem Konto kein Geld zur Verfügung stand, konnte auch die monatliche Grundgebühr nicht abgebucht werden und ich bekam jedes Mal eine Rücklastschriftgebühr von 15,-€ draufgeschlagen, die im Übrigen höher war als die Grundgebühr. Jetzt meine Frage: kann ich gegen diese hohe Gebühr irgendetwas machen, die jetzt fast die Hälfte meiner Schulden ausmacht?

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#4
 Von 
Sabine2
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Annett,

ich habe einfach an meinen Anbieter (s.o. e-plus) geschrieben, dass es ein Urteil gab (dieses habe ich mir im Internet rausgesucht und ausgedruckt) - Urteilsnummer findest du auch oben - und ihn darauf hingewiesen, dass demnach die Gebühren ungerechtfertigt sind. Eigentlich hätte E-Plus nicht darauf reagieren müsen, denn wie ich das sehe, haben Sie ihre AGBs dahingehend geändert, dass das Urteil nicht mehr greift. Dennoch wurden mir seinerzeit diese Gebühren erlassen! Versuchs doch auch einfach mal. Dreitigkeit zahlt sich mnchmal aus. Mehr als zu sagen, sie würden sich nicht darauf einlassen, da sie im Recht sind, können Sie nicht. Dann wirst du leider in den sauren Apfel beißen müssen und die Gebühren zahlen...

Hoffe, ich konnte dir helfen.

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#5
 Von 
Thoki1
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Leute !
Wegen mangelnder Deckung wurde eine Lastschrift meines Handyanbieters,von meiner Bank zurückgebucht.Dafür wurden mir von der Bank 6€ berechnet.Heute bekam ich Post
des Handyanbieters (e-plus), der eine Bearbeitungsgebühr wegen Rücklastschrift, in höhe von 15€, von mir verlangt !!!
Wer kann mir sagen ob dies legitim ist ?
Oder wo ich ein Urteil, im Internet, finden kann
was der höhe dieser Zahlung wiederspricht ?

Danke Euch im vorraus !!

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#6
 Von 
Terminator41
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

@Thoki1
Du kannst Dir das Geld von der Bank wiederholen

Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil (Urteil vom 21 Oktober 1997 - XI ZR 5/97 ) zu Bankgebühren für Nichtausführung von Abbuchungen entschieden das diese rechtswridig sind, weil dem ... KEINE Leistung gegenüber steht.
http://www.aerger-ev.de/verein/entgelt.htm

zu e-plus

http://www.skyynet.de/urteile.php

mit denen hab ich auch Ärger wegen der Rücklastschriftgebühr. Ich hab denen in einem gepfefferten Brief mitgeteilt das ich gegen die Geschäftsführung und gegen das Unternehmen Strafanzeige stellen werde, wenn sie nicht von ihren überzogenen Rücklastschriftgebühren Abstand nehmen.

Egal wie das ausgehen wird, bei denen werde ich nicht nochmal Kunde. Die verbocken sich das durch ihre Gier selber.

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

@Terminator41
Das erste Urteil greift hier nicht, weil es sich auf Überweisungen und Daueraufträge bezieht. Für den hier genannten Fall ist es daher untauglich.

Du kannst auch gerne eine Strafanzeige gegen e-plus stellen. Leider wird die ins Leere laufen, weil hier keine Straftat vorliegt. Das weiß auch die Geschäftsführung von e-plus. Der Brief wird e-plus daher kaum beeindruckt haben.

Ob die Rücklastschriftgebühren angemessen sind oder nicht, das wirst Du wohl auf dem zivilrechtlichen Wege ausfechten müssen. Die Höhe der Rücklastschriftgebühr wurde nach meiner Kenntnis noch in keinem Urteil beanstandet, auch nicht in den von Dir genannten Urteilen.

Grundsätzlich ist e-plus natürlich berechtigt, Gebühren im Falle einer Rücklastschrift zu erheben. Hierzu ein Zitat aus dem eingangs genannten Urteil des LG Potsdam:Beruht die Rücklastschrift auf einem Verschulden des Kunden, dürfte die Erhebung einer Gebühr für die Rücklastschrift nicht zu beanstanden sein

Eine mangelnde Deckung liegt im Verschulden des Kunden und rechtfertigt daher eine Gebühr für die Rücklastschrift. Dies hat auch das LG Potsdam in seinem Urteil ausgeführt. Die AGBs der Mobilfunkanbieter sind in der Zwischenzeit auch entsprechend geändert worden.

Sich gegen die Rücklastschriftgebühren zu wehren kann dazu führen, dass weitere erhebliche Mahn-, und Prozess- und Anwaltsgebühren anfallen, die die ursprüngliche Rücklastschriftgebühr bei weitem übersteigen.


-- Editiert von hh am 26.07.2004 14:19:58

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#8
 Von 
Terminator41
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

@hh

Hier ein Auszug den Thoki1 geschrieben hatte:

"Hallo Leute !
Wegen mangelnder Deckung wurde eine Lastschrift meines Handyanbieters,von meiner Bank zurückgebucht.Dafür wurden mir von der Bank 6€ berechnet."

Er beklagt das die Bank ihm 6€ berechnet hat und darauf bezieht sich das 1te Urteil das ich aufgeführt hatte. Damit dürfte das Missverständnis aus dem Weg sein.

Zu e-plus

Selbstverständlich kann ich Strafanzeige erstatten, nämlich wegen ungerechtfertigter Bereicherung und das ist in diesem Fall gegeben.
Ich hab nichts dagegen eine pauschalierte Gebühr zu bezahlen, aber bitte keine 15€(30.-DM) Und genau deswegen ist e-plus verurteilt worden.
Damals hatten sie diesen Betrag in ihrer AGB als Klausel stehen gehabt.
In der jetzigen AGB unter Punkt 5. Tarife, Zahlungsbedingungen, Verzug steht jetzt:

Absatz 7
" Für jede mangels Deckung oder aufgrund des Verschuldens des Kunden oder des Verschuldens der kontoführenden Bank/Kreditinstitut zurückgereichte Lastschrift erhebt EPS einen Pauschalbetrag gemäß Preisliste für die Rücklastschrift"

Pauschalbetrag gemäß Preisliste für die Rücklastschrift. Wo ist da der Unterschied? Ob da jetzt 30DM bzw. 15€ in der AGB stehen oder dieser Satz, kommt im Prinzip aufs gleiche raus.

E-Plus beklagt ja immer das sie einen Mehraufwand durch Rücklastschriften hätten. Aber solche Dinge werden im automatisierten Verfahren bearbeitet und das sind nur Cent Beträge die da anfallen. Da hätten wir noch das Porto und evt. Verzugszinsen. Aber da kommen keine 15€ raus.

Nein nein nein nein nein, alleine könnte ich natürlich nichts machen. Da müssten schon mehrere Leute mitmachen (Sammelklagen) am besten noch mit einem Verbraucherschutzverein.

Das beste ist, solche Verträge überhaupt nicht zu unterschreiben. Für die Zukunft merke ich mir das. ;-)

Gruss Terminator

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Selbstverständlich kann ich Strafanzeige erstatten, nämlich wegen ungerechtfertigter Bereicherung und das ist in diesem Fall gegeben.
Dazu müsste ungerechtfertigte Bereicherung aber ein Straftatbestand sein. Das ist es aber nicht.

Für jede mangels Deckung oder aufgrund des Verschuldens des Kunden oder des Verschuldens der kontoführenden Bank/Kreditinstitut zurückgereichte Lastschrift erhebt EPS einen Pauschalbetrag gemäß Preisliste für die Rücklastschrift
So eine Klausel ist aber im bereits zitierten Urteil des LG Potsdam als ok befunden worden. Gegen die Klausel kannst Du also nicht vorgehen. In dem Urteil ging es überhaupt nicht um die Höhe der Gebühr. Die Klausel wurde inhaltlich als unwirksam bezeichnet, weil nach der ursprünglichen Wortwahl die Gebühr auch dann fällig gewesen wäre, wenn e-plus Schuld gehabt hätte.
Wäre aber interessant, ob man gegen die Höhe der Gebühr etwas machen kann. Dazu müsste aber erst noch ein Grundsatzurteil erstritten werden. Das gibt es aber noch nicht.

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#10
 Von 
andy44_ch
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Irgendwie werde ich aus dem Text nicht ganz schlau. Auf irgendeine Weise darf eine Firma was verlangen und teilweise trotzdem nicht.

Kann mir vielleicht wer in meinem Fall helfen. Der Gläubiger verlangt von mir zusätzlich vom normalen Betrag noch 5EUR Bankgebühren und 15EUR Gebühren für ihn.
In der AGB steht aber nichts von den 15EUR Gebühren die da anfallen sollen.

Die 5EUR Bankgebühren bin ich bereit zu zahlen aber muss ich auch die 15EUR Gebühren von ihm zahlen?

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