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Rücklastschrift und Anzeige bei Abbuchung

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Rücklastschrift und Anzeige bei Abbuchung

Guten Morgen,

ich hatte einen Handyvertrag bei der Mobilcom, der am 30.4.2007 ausgelaufen ist (Kündigung per Einschreiben, mit der Kündigung verbunden Widerruf der Lastschrifteinzugsermächtigung, Kündigung wurde von mobilcom bestätigt). Anfang Mai bucht Mobilcom einen Betrag ab, den ich als letzten offenenen Posten angesehen habe.

Anfang August (über 90 Tage nach Beendigung des Vertragsverhältnisses - nach 90 Tagen werden Einzelverbindungsdaten gelöscht!) erhalte ich von Mobilcom wieder eine Rechnung. Ein Einzelverbindungsnachweis war nicht dabei. Zudem wurde ein *falscher Tarif* angebeben, mit dem ich nie telefoniert habe - der Vertrag lief über einen anderen Tarif. Hiermit ist die Rechnung für mich nicht nachvollziehbar.

Per Fax habe ich Widerspruch eingelegt, ihn wie oben begründet, und darauf hingewiesen, dass Mobilcom seit 1.5. nicht mehr befugt ist, Geld von meinem Konto einzuziehen. Im Falle eines Abbuchungsversuches bringe ich den Vorfall zur Anzeige und lasse den Betrag zurückbuchen.

Nun hat mobilcom den in Rechnung gestellten Betrag von meinem Konto abgebucht, ohne auf mein Fax eingegangen zu sein.

Meine Fragen:
(1) Wo bringe ich die Abbuchung zur Anzeige? Soweit mir bekannt ist, sind Abbuchungen bei widerrufener Einzugsermächtigung strafbar. Auch eine Mobilcom hat sich an die Rechtsprechung zu halten.

(2) Wenn ich den Betrag zurückbuchen lasse, erhalte ich sehr wahrscheinlich Mahnungen und Inkasso-Schreiben, die ich natürlich ebensowenig zu zahlen gewillt bin. Einen am Ende möglicherweise folgenden gerichtlichen Mahnbescheid könnte ich einfach widersprechen. Meine Begründung ist nach wie vor: Falsche Rechnungsstellung aufgrund eines falschen der Berechnung zugrunde gelegten Tarifes. Ist das ausreichend?

Für Eure Hilfen bin ich sehr dankbar!
Viele Grüße


von Kajsa-Maja am 09.08.2007 10:18
Status: Frischling (4 Beiträge)
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>Rücklastschrift und Anzeige bei Abbuchung
*Wo bringe ich die Abbuchung zur Anzeige?*

Na, da wo man im allgemeinen anzeigt, auf dem Polizeirevier, alternativ auch beim Staatsanwalt.

*Meine Begründung ist nach wie vor: Falsche Rechnungsstellung aufgrund eines falschen der Berechnung zugrunde gelegten Tarifes. Ist das ausreichend?*

Einem Mahnbescheid kann ohne Begründung widersprochen werden.


von normi am 09.08.2007 10:22
Status: Tao (6606 Beiträge)
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>Rücklastschrift und Anzeige bei Abbuchung
Du hast 6 Wochen für die Rückgabe der Buchung. Ich empfehle grundsätzlich dem ex-Vertragspartner die Gelegenheit zur Korrektur zu geben (14 Tage Frist). Danach gnadenlos Buchung zurückgehen lassen.

Die können zwar anschließend noch Ärger bereiten - doch das muß man durchstehen und sich von den Gau.... nichts gefallen lassen. Prüfe die letzte Buchung von Anfang Mai!

-----------------
"#Vernunft ist wichtiger als Paragraphen#"


von Mr.Cool am 09.08.2007 11:11
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>Rücklastschrift und Anzeige bei Abbuchung
Soweit mir bekannt ist, sind Abbuchungen bei widerrufener Einzugsermächtigung strafbar.

Wie kommst Du darauf? Soweit ich weiß ist das nicht strafbar. Daher kannst Du bei der Polizei auch nichts anzeigen.

Ansonsten schließe ich micht Mr. Cool an.


von hh am 09.08.2007 16:03
Status: Tao (23495 Beiträge)
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>Rücklastschrift und Anzeige bei Abbuchung
In der Tat schient es so wie hh sagt, daß das Abbuchen ohne Einzugsermächtigung nicht strafbar ist. Siehe auch:

http://www.frag-einen-anwalt.de/Probleme-beim-Kauf__f6477.html

Ich habe mich auch immer gefragt, unter welchen Straftatbestand dies fallen könnte.

Auf der anderen Seite habe ich allein über eBay die Kenntnis über mehrere hundert Kontonummern. Ich könnte jetzt von jedem eine beliebige Summe abbuchen und wenn nur ein einziger dies nicht fristgerecht bemerkt, hat sich die Sache schon gelohnt. Ansonsten ist es ein billiger Kredit gewesen. Zu befürchten gibt es ja nichts. Hat der Gesetzgeber hier gepennt?




von normi am 09.08.2007 16:14
Status: Tao (6606 Beiträge)
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>Rücklastschrift und Anzeige bei Abbuchung
§ 263a
Computerbetrug(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Ich würde den hier mal verwenden.

Denn es wurden unbefugt Daten verwendet und das Vermögen eines Dritten (Dich) geschädigt.


von Lifeguard am 09.08.2007 16:28
Status: Unsterblich (1768 Beiträge)
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>Rücklastschrift und Anzeige bei Abbuchung
@Lifeguard

Dann hat der obige Anwalt deiner Ansicht nach Unrecht? Ist eine unberechtigte Abbuchung doch eine Straftat und er liegt komplett daneben?


von normi am 09.08.2007 16:34
Status: Tao (6606 Beiträge)
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>Rücklastschrift und Anzeige bei Abbuchung
Ich könnte jetzt von jedem eine beliebige Summe abbuchen und wenn nur ein einziger dies nicht fristgerecht bemerkt, hat sich die Sache schon gelohnt.

Die erheblichen Bankgebühren für die Rücklastschrift gehen natürlich zu Deinen Lasten.

Eine Frist für eine Rückbuchung gibt es ebenfalls nicht. Die 6 Wochen, die dabei im Raum stehen gelten nur für Rückbuchungen ohne Angabe von Gründen. Wenn keine Einzugsermächtigung vorgelegen hat, dann ist eine Rückbuchung auch noch über einen Zeitraum von 6 Wochen hinaus machbar.

Ein Zinsgewinn entsteht auch nicht, da die Rückbuchung mit gleicher Wertstellung erfolgen sollte wie die fehlerhafte Abbuchung.

Theoretisch kann natürlich eine Strafbarkeit vorliegen (Betrug). Das setzt aber voraus, dass dem Abbuchenden nachgewiesen werden kann, dass er vorsätzlich falsch abgebucht hat und er auch gewusst hat, dass der Abbuchungsbetrag ihm nicht zusteht. So etwas könnte bei einem Vorgehen wie von normi evtl. zu einer Strafanzeige führen. Hinzu kommt aber auch, dass nur jemand abbuchen darf, der eine gesonderte Vereinbarung darüber mit der Bank abgeschlossen hat.

Einem großen Unternehmen wird man aber den Vorsatz nie beweisen können. Es wird sich immer mit einem Computerfehler, einem Versehen oder Fehlern in internen Abläufen herausreden können. Beim Vorgehen von Mobilcom ist daher eine Strafbarkeit nicht nachweisbar und wohl auch nicht gegeben.

Betrügerische Absicht dürfte selbst bei Kenntnis der fehlenden Einzugsermächtigung nicht vorliegen (siehe Link von normi), da Mobilcom ja den Zahlungsanspruch per Rechnung vorher geltend gemacht hat und der Meinung ist, dass ein Zahlungsanspruch besteht.

Wenn sich Rückbuchungen wegen fehlender Einzugsermächtigung häufen, dann wird Mobilcom aber Ärger mit der Bank bekommen.

-- Editiert von hh am 09.08.2007 16:47:26


von hh am 09.08.2007 16:43
Status: Tao (23495 Beiträge)
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>Rücklastschrift und Anzeige bei Abbuchung
@hh

Danke, das von dir angeführte macht Sinn!

Insbesondere die Frage des Vorsatzes, die dann in Einzelfällen doch zum Betrug führen kann.


von normi am 09.08.2007 16:47
Status: Tao (6606 Beiträge)
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>Rücklastschrift und Anzeige bei Abbuchung
Danke für die vielen Hinweise! Ich glaube, mit der Strafbarkeit habe ich das falsch verstanden. Es ist in diesem Falle wohl einfach eine unberechtigte Abbuchung. Ich finde es jedenfalls nicht in Ordnung, dass dies gemacht wird, obwohl ich die Einzugsermächtigung widerrufen habe. Ist es richtig, dass ich die Abbuchung per Rücklastschrift zurückgehen lassen kann, ohne dass mir der Mobilfunkanbieter dafür Verwaltungsgebühren etc. berechnen kann? Schließlich hat er das ja selbst zu verantworten.

Mr Cool's Vorschlag, dem Mobilfunkbetreiber - in Verbindung mit einem Widerspruch - nochmals eine 14-tägige Frist zur Erstattung des abgebuchten Betrages zu setzen, finde ich ok. Sollte ich das per Einschreiben schicken oder genügt normale Post oder Fax? Da offenbar die großen Unternehmen so unglaublich viel Macht haben, können sie sich ja fast alles herausnehmen, so z.B. auch die Behauptung, sie hätten von mir nie ein Fax oder Brief erhalten. Oder genügt es als Ausdruck meines Widerspruches, den Betrag zurückzubuchen?

Auch den Hinweis, die letzte Rechnung vom Mai zu prüfen, habe ich brav gemacht. Berücksichtigt waren Telefonate bis 26.4. Möglicherweise habe ich in den letzten Apriltagen noch einige Gespräche geführt und werde selbstverständlich auch alles bezahlen, was ich vertelefoniert habe. Aber dann muss auch der angegebene Tarif stimmen (hier nicht der Fall) - damit ist die Rechnung formal fehlerhaft. Oder sehe ich das falsch - kann sich hier der große Mobilfunkbetreiber auch darauf berufen, dass sich ein Tippfehler eingeschlichen hat? Immerhin habe ich ihn bereits per Fax darauf aufmerksam gemacht und werde es auch in meinem Widerspruch noch einmal tun. Wenn er dann nicht reagiert und erst munter wird, wenn ich die Rücklastschrift veranlasse, kann er sich nicht mehr herausreden. Oder?


von Kajsa-Maja am 09.08.2007 20:58
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>Rücklastschrift und Anzeige bei Abbuchung
--- editiert vom Admin


von guest123-1698 am 11.08.2007 18:42
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