>Rücklastschrift und Anzeige bei Abbuchung
Ich könnte jetzt von jedem eine beliebige Summe abbuchen und wenn nur ein einziger dies nicht fristgerecht bemerkt, hat sich die Sache schon gelohnt. Die erheblichen Bankgebühren für die Rücklastschrift gehen natürlich zu Deinen Lasten.
Eine Frist für eine Rückbuchung gibt es ebenfalls nicht. Die 6 Wochen, die dabei im Raum stehen gelten nur für Rückbuchungen ohne Angabe von Gründen. Wenn keine Einzugsermächtigung vorgelegen hat, dann ist eine Rückbuchung auch noch über einen Zeitraum von 6 Wochen hinaus machbar.
Ein Zinsgewinn entsteht auch nicht, da die Rückbuchung mit gleicher Wertstellung erfolgen sollte wie die fehlerhafte Abbuchung.
Theoretisch kann natürlich eine Strafbarkeit vorliegen (Betrug). Das setzt aber voraus, dass dem Abbuchenden nachgewiesen werden kann, dass er vorsätzlich falsch abgebucht hat und er auch gewusst hat, dass der Abbuchungsbetrag ihm nicht zusteht. So etwas könnte bei einem Vorgehen wie von normi evtl. zu einer Strafanzeige führen. Hinzu kommt aber auch, dass nur jemand abbuchen darf, der eine gesonderte Vereinbarung darüber mit der Bank abgeschlossen hat.
Einem großen Unternehmen wird man aber den Vorsatz nie beweisen können. Es wird sich immer mit einem Computerfehler, einem Versehen oder Fehlern in internen Abläufen herausreden können. Beim Vorgehen von Mobilcom ist daher eine Strafbarkeit nicht nachweisbar und wohl auch nicht gegeben.
Betrügerische Absicht dürfte selbst bei Kenntnis der fehlenden Einzugsermächtigung nicht vorliegen (siehe Link von normi), da Mobilcom ja den Zahlungsanspruch per Rechnung vorher geltend gemacht hat und der Meinung ist, dass ein Zahlungsanspruch besteht.
Wenn sich Rückbuchungen wegen fehlender Einzugsermächtigung häufen, dann wird Mobilcom aber Ärger mit der Bank bekommen.
-- Editiert von hh am 09.08.2007 16:47:26
von hh am 09.08.2007 16:43
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