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Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen nach Ehescheidung

Von Rechtsanwalt Michael Wundke
15.2.2011 | Ratgeber - Familienrecht | 1362 Aufrufe
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Scheidung, Schwiegereltern, Zuwendung

Es kommt nicht selten vor, dass Schwiegereltern nach der Heirat ihres Kindes auch dem Schwiegerkind einen erheblichen Geldbetrag zuwenden, etwa für den Bau eines Hauses. Wenn dann die Ehe ihres Kindes scheitert, sind die Eltern nachvollziehbar daran interessiert, diesen Betrag von dem Schwiegerkind wieder zurückzubekommen.

In einem zwischenzeitlich vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (Urteil des vom 03.02.2010 - XII ZR 189/06) lebten Tochter der Kläger und beklagter Schwiedersohn erst mehrere Jahre in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen, bevor sie später die Ehe schlossen. Daraufhin erwarb der Schwiegersohn eine Eigentumswohnung, wobei die Schwiegereltern einen Betrag von über 50.000,00 DM beisteuerten.

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Weitere Jahre später trennten sich die Eheleute. Im Ehescheidungsverfahren wurde der Zugewinnausgleich zwischen Tochter und Schwiegersohn einvernehmlich ausgeschlossen. Inzwischen ist die Ehe rechtskräftig geschieden. Die Eigentumswohnung steht bis heute im Alleineigentum des ehemaligen Schwiegersohns.

Die klagenden Schwiegereltern verlangen nunmehr von dem ehemaligen Schwiegersohn die Rückzahlung des für die Eigentumswohnung zugewandten Geldbetrages. Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage zurückgewiesen. Die Revision der ehemaligen Schwiegereltern zum Bundesgerichtshof hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Rückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

Der Bundesgerichtshof hat dabei ausgeführt, dass den Vorinstanzen zwar insoweit Recht zu geben sei, als nach der bisherigen Rechtsprechung ein Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern für Zuwendungen auf die Ehe des eigenen Kindes in der Regel ausgeschlossen war.

An dieser Rechtsprechung hält der BGH jetzt jedoch nicht mehr fest. Vielmehr sind derartige schwiegerelterliche Zuwendungen als Schenkung zu qualifizieren. Sie erfüllen sämtliche Tatbestandsmerkmale einer Schenkung: Übertragen Schwiegereltern einen Vermögensgegenstand auf das Schwiegerkind, geschieht dies regelmäßig in dem Bewusstsein, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren.

Auf schwiegerelterliche und ehebezogene Schenkungen bleiben die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar: Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen ist regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen eigenem Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt.

Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage. Dann kann und muss im Wege der richterlichen Vertragsanpassung – des Schenkungsvertrages – die Möglichkeit einer – zumindest partiellen – Rückabwicklung eröffnet werden. Dies gilt abweichend von der bisherigen Rechtsprechung auch dann, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugemeinschaft gelebt haben.

Konsequenz der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist, dass Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind Vermögenswerte im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe mit Ihrem Kind zugewandt haben, künftig häufiger als bisher mit Erfolg eine Rückgabe dieser Zuwendung begehren können.

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