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Rückabwicklung des Fahrzeugkaufes wegen fehlender Herstellergarantie

Von Rechtsanwältin Birgit Raupers
15.6.2009 | Ratgeber - Kaufrecht | 3443 Aufrufe
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Autokauf, Garantie

Das Landgericht Stade hat in einer Entscheidung vom 28.05.2009 einer Käuferin das Recht zum Rücktritt eingeräumt, nachdem das Fahrzeug die zugesicherte europaweite Herstellergarantie nicht aufwies.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwältin
Birgit Raupers
Großburgwedel

Arbeitsrecht, Handelsrecht, Kaufrecht, Tierkaufrecht

Die Klägerin erwarb im März 2007 einen Neuwagen (EU Modell 2007) der Marke S Sangyung Kyron. Sowohl im Kaufvertrag als auch auf der Homepage der Verkäuferin wurde eine europaweite Herstellergarantie des Fahrzeuges zugesichert.

Kurz nach der Auslieferung des Fahrzeuges wies dieses Mängel auf, das Fahrzeug ging mehrfach beim Anfahren grundlos aus.

Daraufhin hat die Käuferin bei dem autorisierten S Sangyyung Händler, der sich ca. 150 Kilometer von ihrem Wohnort befand, aufgesucht. Dort wurden 3 Reparaturen kostenlos durchgeführt, die Ursache der Beeinträchtigung wurde nicht gefunden. Kurze Zeit später blieb das Fahrzeug wegen eines Motorschadens liegen.

Ansprüche des Käufers auf eine Garantieleistung wurden von der Verkäuferin mit der Begründung abgelehnt, dass keine Freigabe zur Reparatur durch S Sangyung Deutschland erfolgt sei. Es bestehe für das Fahrzeug zwar eine europaweite Herstellergarantie, die Käuferin habe jedoch nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt, um in den Genuss der Garantieleistung zu gelangen bzw. durch ihr eigenes Verhalten die Garantie verwirkt. Sie habe nämlich das Fahrzeug nicht in einer autorisierten Fachwerkstatt warten lassen und darüber hinaus die erforderlichen und empfohlenen Wartungs- Inspektions- und Pflegearbeiten nicht rechtzeitig durchführen lassen, wie es das Servicebuch vorsieht.

Das Landgericht Stade hat festgestellt, dass ausweislich des vorliegenden Kaufvertrages und der auf der Homepage der Verkäuferin aufgeführten Angaben zur europaweiten Herstellergarantie an ihren Neufahrzeugen eine solche Garantie wirksam vereinbart wurde. Das Gericht geht davon aus, dass gerade in dem Fall, wenn es sich bei dem erworbenen Fahrzeug um ein nicht gängiges Fabrikat handelt, bei dem ein Händler nicht vor Ort des Käufers ansässig ist, der Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages einen besonderen Wert auf eine europaweite Herstellergarantie legt, so dass die Zusicherung dieser europaweiten Herstellergarantie ein ganz wesentliches Beschaffenheitsmerkmal des Kraftfahrzeuges ist.

Nachdem die Käuferin mehrfach eine autorisierte S Sangyung Vertragswerkstatt aufgesucht hatte, um das Fahrzeug untersuchen und die Mängel (wiederholtes Ausgehen des Fahrzeuges beim Anlassen) beseitigen zu lassen, hat sie alles Erforderliche getan, um in den Genuss der Herstellergarantie zu kommen.

Nachdem der Verkäufer seiner Einstandspflicht auf erneute Reparatur und Beseitigung des Motorschadens abgelehnt hat, war der Käufer berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

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