Hallo zusammen,
als "Neuer" habe ich natürlich gleich eine Frage. Ich beschäftige mich seit einigen Tagen mit der Quotenklausel und deren Wirksam-/bzw Unwirksamkeit. Grundsätzlich wurde eine solche (Abgeltungs-/)Quotenklausel ja als unwirksam erklärt. Es wird aber oft von Weichmachern gesprochen ("Im Allgemeinen", "Unter Berücksichtigung des aktuelles Zustands des Mietobjekts" etc.), die die Klausel wirksam werden lassen.
Wer kann mir sagen, ob eine Quotenklausel dadurch gültig wird? In meinem Fall steht da neben der Abgeltungs-/Quotenklausen (Mit dem Weichmacher "Im Allgemeinen) auch noch ein Beispiel dabei: "Endet das Mietverhältnis nach 4 Jahren, hat der Mieter die Wohnung aber nicht stärker abgenutzt als es in der Regel schon nach 2 Jahren zu erwarten wäre, besteht ausgehend von einem üblichen Renovierungsintervall von 5 Jahren aufgrund des konkreten Wohnverhaltens des Mieters Renovierungsbedarf voraussichtlich erst nach 10 Jahren. In diesem Fall hat der Mieter nur 40% der Renovierungskosten zu tragen".
Macht es dieses Beispiel besser bzw. wirksam, oder sind die Klauseln durchgängig unwirksam?
Ganz lieben Dank für Eure Hilfe!
Quotenklausel wirksam oder nicht?
22. Oktober 2017
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Frage vom 22. Oktober 2017 | 18:29
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 2x hilfreich)
Quotenklausel wirksam oder nicht?
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#1
Antwort vom 22. Oktober 2017 | 19:00
Von
Status: Student (2464 Beiträge, 639x hilfreich)
Die Klausel wurde fuer unwirksam erklärt, weil man nicht seriös ermitteln kann wieviel der Mieter zu Recht zahlen muesste.
Dieses Problem zu lösen, in dem man die unklare Situation relativiert halte ich fuer maximal überambitioniert.
#2
Antwort vom 22. Oktober 2017 | 19:05
Von
Status: Praktikant (931 Beiträge, 200x hilfreich)
ZitatWer kann mir sagen, ob eine Quotenklausel dadurch gültig wird? :
Diese sog.Quotenabgeltungsklausel ist seit Anfang 2015 nicht mehr gülig, auch rückwirkend. Dieser Zusatz "im Allgemeinen" bestrifft die Schönheitsreparaturen und bricht die starren Regeln, so z.B. Renovierungen sind nach 3,5,7 Jahren durchzuführen.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 22. Oktober 2017 | 19:07
Von
Status: Unparteiischer (9885 Beiträge, 4480x hilfreich)
Hier mal ein Link mit den Urteil aus Sicht einer Vermietervereinigung: http://www.haus-und-grund-bonn.de/index.php/aktuelles/rechtssprechung/schoenheitsreparaturen/812-bgh-urteile-vom-18-3-2015-az-viii-185-14-viii-zr-242-13-und-viii-zr-21-13. 2015 sind alle Quotenabgeltungsklauseln (darum geht es bei dir offenbar) für ungültig erklärt worden.
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