QVC #2

30. August 2014 Thema abonnieren
 Von 
Tumos
Status:
Beginner
(122 Beiträge, 74x hilfreich)
QVC #2

Liebe Community,
ich traute Heute meinen Augen nicht, als ich meine Post durchsah ... aber der Reihe nach:

Bereits letztes Jahr erfolgt hier ein Post zum Thema, da mit der RA-Kanzlei einfach nicht zu reden war. Dummerweise lief der Dauerauftrag zum Jahresende 2013 aus, mit dem ich die Raten immer pünktlich überwiesen hatte. Prompt stand der Gerichtsvollzieher wieder vor Tür. Ich hatte dem erklärt, dass ich mehrfach versucht habe einen Kostenaufstellung zu bekommen, eben ohne Erfolg. Er war dennoch der Meinung, dass die RA-Kanzlei im Recht ist und ich zur Zahlung in H. v. 320,95€ verpflichtet wäre. Er versicherte mir, nach Zahlung des Betrags den Titel zu erhalten, was auch geschehen ist. Siehe Bestätigung.

In den übersandten Unterlagen fand ich aber auch noch das: Forderungsstand zum 25.07.2012

Des Weiteren habe ich noch folgende Forderungsaufstellung zum 27.03.2014 - Teil 1 und Forderungsaufstellung zum 27.03.2014 - Teil 2

Das Schreiben mit der folgenden Forderungsaufstellung zum 06.09.2014 - Teil 1 und Forderungsaufstellung zum 06.09.2014 - Teil 2 erhielt ich heute.

Der Vergleich aller 3 Forderungslisten bringt interessantes zu Tage. So scheinen die Listen nachträglich verändert zu werden und enthalten meiner Meinung nach eine Menge nicht durchsetzungsfähiger Dinge. Ich möchte euch um eure Meinung dazu bitten? Welchen (ggf. juristisch) korrekten Weg würdet Ihr mir empfehlen, ohne das ich jetzt viel Nerven und Geld investieren muss?

Danke und viele Grüße
Tumos


-- Editiert Tumos am 30.08.2014 20:15

Post vom Inkassobüro?

Post vom Inkassobüro?

Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Du hast also in dieser Sache, wo sie erneut über 1200€ fordern, den Titel bekommen, richtig?

Naja, die Kanzlei ist bekannt. Ich würde hier ohne weiteres Zögern direkt bei der Polizei eine Strafanzeige wegen gewerbsmäßigen Betrugs erstatten.
Wenn man das nebeneinander legt, ist in der Tat nicht nur einiges an nicht durchsetzbaren Posten vorhanden. Sie haben sogar welche willkürlich hinzugemogelt.

- "VA ohne EV-Antrag" vom 11.1.2000
- "EV Anfrage" vom 12.4.2000
- "EMA RA ACCESS" 25.1.2001 und 15.5.2001
und so geht es weiter. Ich zähle insgesamt 1263,11€ frei erfundene Gebühren, darunter vor allem die sowieso verbotenen Kontoführungskosten.

Ich würde noch Beschwerde bei der zuständigen Anwaltskammer wegen groben Verstoßes gegen das RVG einreichen (vor allem wegen den Kontoführungskosten). Mit Antrag, denen die Zulassung zu entziehen.

Den Anwälten würde ich nur folgendes schicken "Werte Anwälte. Ich habe den entwerteten Titel vorliegen. Es ist alles bezahlt, wie sie wissen. Ich habe gegen Sie Strafanzeige wegen gewerbsmäßigen Betrugs erstattet. Sollten Sie mich weiterhin belästigen, werde ich einen Anwalt einschalten und ohne Vorwarnung negative Feststellungsklage erheben."


-----------------
"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Tumos
Status:
Beginner
(122 Beiträge, 74x hilfreich)

quote:
Du hast also in dieser Sache, wo sie erneut über 1200€ fordern, den Titel bekommen, richtig?
Ja, den Vollstreckungsbescheid habe ich, allerdings steht da nicht "ENTWERTET" drauf, wie bei den anderen?
quote:
Ich würde hier ohne weiteres Zögern direkt bei der Polizei eine Strafanzeige wegen gewerbsmäßigen Betrugs erstatten.
Was passiert danach? Bitte versteht mich nicht falsch, aber das sind Anwälte! Ich kann mir nicht vorstellen, dass die darüber nicht Bescheid wissen und nutzen hier vermutlich rechtliche Schlupflöcher aus? So gern ich dies zur Anzeige bringen möchte, ebenso fürchte ich mich vor möglichen Konsequenzen wenn ich es tue?
quote:
Ich würde noch Beschwerde bei der zuständigen Anwaltskammer wegen groben Verstoßes gegen das RVG einreichen (vor allem wegen den Kontoführungskosten). Mit Antrag, denen die Zulassung zu entziehen.
Wo mache ich das bzw. wie findet man das raus?

Viele Grüße
Tumos

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

quote:
Ja, den Vollstreckungsbescheid habe ich, allerdings steht da nicht "ENTWERTET" drauf, wie bei den anderen?

Naja, das Schreiben des GV reicht auch zum Nachweis, dass es bezahlt wurde. Beides zusammen gut aufheben.

quote:
Was passiert danach? Bitte versteht mich nicht falsch, aber das sind Anwälte!

Na und? Anwälte, die offensichtlich Betrug begehen. Google mal. Die haben genug Dreck am Stecken. Sie dürfen nicht einfach Sachen nachträglich erfinden und dann die Hand aufhalten.
Deren Schlupfloch heißt "Einschüchterung".

quote:
So gern ich dies zur Anzeige bringen möchte, ebenso fürchte ich mich vor möglichen Konsequenzen wenn ich es tue?

Welche Konsequenzen? Sie haben keinen Titel mehr. Die ganze Maschinerie mit Pfändungen u.ä. funktioniert deswegen einfach nicht mehr. Würden sie einen neuen Titel ausstellen lassen, wird dich das Gericht fragen und dann wirst du schreiben "Ich habe den Titel hier, da alles bezahlt wurde." und dann erstattest du gleich zum zweiten Mal Anzeige wegen Betrugs, weil sie das Gericht angelogen haben um erneut einen Titel zu bekommen.

Gerade weil es Anwälte sind, gibt es da keine Schlupflöcher. So absurde Dinge wie "Kontoführungskosten" dürfen Anwälte nicht fordern, weil das deren Gebührenordnung, das RVG, einfach nicht erlaubt.

Und das wissen die Anwälte.

quote:
Wo mache ich das bzw. wie findet man das raus?

Die Anwaltskammer findest du bei www.rechtsanwaltsregister.org.
Die Leute dort gehören folgender Kammer an: http://www.rak-zw.de/

-----------------
"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Tumos
Status:
Beginner
(122 Beiträge, 74x hilfreich)

quote:
Die Leute dort gehören folgender Kammer an: http://www.rak-zw.de/
Hab grad mal geschaut: Datum der Zulassung: 18.01.2002

Meine Beschwerde, welche ich noch versenden werde, ist doch sicher nicht die Erste? Wie kann es also sein, dass mit Zulassung 2002 dieser dubiose RA noch im Geschäft ist? Reicht eine Bescherde via Mail, FAX oder doch besser auf dem Postweg? Werden irgendwelche Unterlagen benötigt?

quote:
Welche Konsequenzen? Sie haben keinen Titel mehr. Die ganze Maschinerie ...
Nehmen wir mal an, ich habe den Sachverhalt zur Anzeige gebracht: Ein Gericht könnte doch der Argumentation folgen, dass eine sofortige Anzeige übertrieben ist und ich die RAe zumindest hätte kontaktieren müssen, bevor ich solch einen Schritt tue? Im Ergebnis entstehen mir womöglich noch Nachteile.

Ich möchte daher ganz genau wissen, was nach einer Anzeige passiert, hat das schon mal irgendwer gemacht oder gibt es was zum nachlesen?

Danke und viele Grüße
Tumos

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Guybrush Threepwood
Status:
Schüler
(179 Beiträge, 433x hilfreich)

Handelt es sich um diese Kanzlei bzw. Nachfolgekanzlei?

Staatsanwaltschaft erhebt Anklage gegen *** Inkasso, FKH GbR und Rechtsanwälte Wehnert & Kollegen

Ich schätze mal, die Anklage dürfte der Grund dafür sein, dass die Kanzlei dann in neue Hände übergegangen ist. Da von der Anklage seitdem nichts mehr zu hören war (zumindest hab ich über Google nichts gefunden), würde ich befürchten, dass die Sache seit einem Jahr unbearbeitet beim Landgericht Frankenthal liegt. Da sieht man mal, mit welchem Eifer die Justiz im Bereich der Wirtschaftsdelikte arbeitet.

-- Editiert Guybrush Threepwood am 31.08.2014 23:29

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ja, handelt es sich. Und es dürfte die dortige Staatsanwaltschaft freuen, dass die im gleichen Stil ständig weitermachen.

Zitat:
Reicht eine Bescherde via Mail, FAX oder doch besser auf dem Postweg? Werden irgendwelche Unterlagen benötigt?

Ich würde per Briefpost hinschicken. Und als Kopie das Erledigt-Schreiben des GV und die beiden verschiedenen Forderungsaufstellungen, wobei ich die frei erfundenen Posten markieren würde mit Marker.

Zitat:
Ein Gericht könnte doch der Argumentation folgen, dass eine sofortige Anzeige übertrieben ist und ich die RAe zumindest hätte kontaktieren müssen, bevor ich solch einen Schritt tue?

Welches Gericht denn? Das ist doch der Punkt. Es kann doch gegen dich kein Gericht mehr involviert sein. Bei welchem gerichtlichen verfahren entstehen dir denn Nachteile? Und btw: Das sind Anwälte. Wenn die derart viel Schund treiben, wissen die das auch. Und nach den Anklagen im letzten Jahr wissen die auch, dass sie eigentlich sehr gut aufpassen müssten.

Es gibt für die Anwälte drei Möglichkeiten:
1. Sie versuchen eine Neuausfertigung des Titels zu bekommen. Dabei wird dich das Gericht fragen und dass du fertig bezahlt hast ist aber eindeutig. Also bekommen die den nicht. Der Querverweis auf die Strafanzeige funktioniert dabei nicht.
2. Sie erstatten gegen dich Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung. Das wäre total absurd. Welche falsche Verdächtigung? Sie versuchen über 1000€ zu erpressen, die frei erfunden sind... Da gibt es keine falsche Verdächtigung.
3. Sie klagen vor Gericht diese Kosten ein. Können sie in weiten teilen nicht, denn wie gesagt: So etwas wie Kontoführungskosten kriegen sie nicht, das gibt es laut RVG einfach nicht. Es könnte nun irgendwo vielleicht das, was Anfangs lief, begründet sein. Das also ein sehr geringer Teil begründet ist. Das aber wiederum schlägst du mit dem Argument aus, dass es vermutlich der Gerichtsvollzieher gestrichen hat, jedenfalls war das ja bezahlt. Und überhaupt müssten sie nachweisen, dass die Gebühren berechtigt sind. Wenn man nun mal im Detail durchgeht, was genau die da eigentlich dazu erfunden haben, würde ich persönlich keine schlaflose Nacht haben. Da ist aus meiner Sicht nichts, was irgendwie auf zulässige RVG-Gebühren hindeutet. Und außerdem hast du da ja noch das Argument der Verjährung...


-----------------
"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 01.09.2014 08:14

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Tumos
Status:
Beginner
(122 Beiträge, 74x hilfreich)

quote:
Bei welchem gerichtlichen verfahren entstehen dir denn Nachteile?
... das, welches Aufgrund meiner Anzeige eingeleitet werden könnte? Besteht die Möglichkeit, dass ich mir dann in diesem Zusammenhang selbst einen Anwalt nehmen muss? Eine Täuschung der Justiz liegt mir fern, aber es kann doch sein, dass ich Aufgrund meiner Unwissenheit (auch in rechtlichen Dingen) etwas übersehe und mir das später zum Nachteil gereicht? @mepeisen, wie in Deiner Signatur genannt:
quote:
Sicherheit gibts nur beim Anwalt
... und dafür müsste ich in Vorleistung gehen ...

Viele Grüße
Tumos

-- Editiert Tumos am 01.09.2014 11:31

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

quote:
Besteht die Möglichkeit, dass ich mir dann in diesem Zusammenhang selbst einen Anwalt nehmen muss?

Nein. Du äußerst be der Strafanzeige einen Verdacht. Das geht n die zuständige Staatsanwaltschaft und wenn die es für richtig hält, erhebt sie Anklage. Eventuell irrst du als Zeuge aussagen müssen vor Gericht. Ansonsten bist du aber in dem Gerichtsverfahren nicht involviert.

quote:
Eine Täuschung der Justiz liegt mir fern, aber es kann doch sein, dass ich Aufgrund meiner Unwissenheit (auch in rechtlichen Dingen) etwas übersehe und mir das später zum Nachteil gereicht?

Theoretisch könnte dieses Restrisiko bestehen. Aber ums mal so zu sagen: Na und? Von dir verlangt niemand, Jura studiert zu haben. Du äußerst einen Verdacht, der ist mehr als gut begründet und den Rest beobachtest du aus der Ferne.

Natürlich: Wenn du nun zusätzlich eine Anwaltsberatung haben willst, müsstest du sie bezahlen.

-----------------
"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Der Fall ist leider recht komplex

Würde eher empfehlen zum Fachanwalt zu gehen



-----------------
"EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse "

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Guybrush Threepwood
Status:
Schüler
(179 Beiträge, 433x hilfreich)

Also sooooo kompliziert ist das nicht. :)

Es gibt nur einen Grund, weshalb die Rechtsanwaltskanzlei die weiteren Kosten nicht vollstreckt hat: Die Kosten wären postwendend vom Vollstreckungsgericht gestrichen worden. Deshalb kann man mit 100%iger Sicherheit ausschließen, dass diese Kosten in Zukunft noch einmal gerichtlich geltend gemacht würden. Alles leere Drohungen. Man versucht hier nur halt mal wieder, ein Inkasso-Opfer zu übertölpeln.

Ich würde sicherheitshalber diesen weiteren Forderungen einmal nachweisbar per Einschreiben widersprechen. Danach kann man alle weitere Schreiben ignorieren.

Eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft/Polizei ist ohne jegliches Risiko, solange man keine falschen Tatsachenangaben macht. Falsche Tatsachenangaben wären eine strafbare Falschverdächtigung. Also kurz fassen, um die Staatsanwälte nicht zu langweilen, alle (!) Unterlagen beifügen und immer bei der Wahrheit bleiben.

Als Straftatbestand würde mir hier nur der Betrug gem. § 263 StGB einfallen. Der Betrug setzt voraus, dass das Opfer über Tatsachen getäuscht worden ist. Hier könnte man allenfalls argumentieren, dass die in der Auflistung aufgeführten Adressauskünfte tatsächlich nicht durchgeführt worden sind (Täuschung über die Durchführung der Adresauskünfte) oder dass tatsächlich geringere Kosten angefallen sind (Täuschung über die Höhe der Kosten). Du kannst nicht beweisen, dass du insoweit getäuscht worden ist. Allerdings kannst du durchaus gegenüber der Staatsanwaltschaft den Verdacht äußern, dass eine Täuschung vorliegt. Das ist ja deshalb nicht ganz fernliegend, weil in der ursprünglichen Aufstellung diese Kosten noch nicht enthalten waren ("Ich habe den Verdacht, dass ..., weil ...."). Ob die Staatsanwaltschaft hier groß ermitteln wird, wage ich aber zu bezweifeln. Wenn du dir unsicher bist, würde ich mir den Aufwand eher sparen.

Sinnvoll wäre allerdings eine Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer. Eine Berufspflichtverletzung lässt sich einfacher nachweisen als eine Straftat, so dass die Chancen auf ein Einschreiten der Rechtsanwaltskammer etwas höher sind. Berufsrechtlich äußert fragwürdig ist bereits die Forderung der Kontoführungskosten, da der Rechtsanwalt hier wissentlich etwas fordert, wofür es in der Rechtsanwaltsvergütungsordnung keinerlei Grundlage gibt. Die massenhafte und vorsätzliche Geltendmachung nicht bestehnder Forderungen durch einen Inkasso-Anwalt stellt eine erhebliche Berufspflichtverletzung dar (Link, noch ein Link ). Du könntest ja die Rechtsanwaltskammer bitten, die Staatsanwaltschaft zu informieren, falls sie aufgrund deiner Beschwerde den Verdacht einer Straftat sehen.

-- Editiert Guybrush Threepwood am 01.09.2014 23:55

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

quote:
Ob die Staatsanwaltschaft hier groß ermitteln wird, wage ich aber zu bezweifeln

Da sie gegen den ganzen Firmenkomplex mit FKH und UVG und ebend dieser Kanzlei durchaus schon vorging, wegen genau solcher Aktionen (die dann nur noch etwas weiter getrieben wurden), ist es nicht ganz utopisch. Es könnte passieren, dass man auf das noch laufende Strafverfahren hinweist und das dann damit erledigt. Allerdings hat sic die Kanzlei ja auch aus der Schusslinie bringen wollen, macht nun aber in exakt diesem Stil plötzlich weiter. Auf jeden Fall würde ich vermuten, dass es der Staatsanwaltschaft dort nicht unrecht ist, wenn weiterhin neue Fälle gemeldet werden.

-----------------
"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 02.09.2014 07:29

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.374 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen