Guten Tag,
ich bin Student an der Uni A*** im Magisterstudiengang im 14. Semester. Das Prüfungsamt möchte mir weiß machen, das ich mich zu Beginn des 12.Semesters für die Abschlussprüfung hätte anmelden müssen, dies ist ihnen jedoch erst im 14. Semester aufgefallen (weil sie ausgelastet sind und viel zu tun haben) und ich habe die Prüfung weil ich auf ihr Einschreiben nicht reagiert habe nicht bestanden.
Aber in der Magisterprüfungsordnung steht:
§10 Zulassung :Der Kandidat soll unter Einreichung der nach § 3 erforderlichen Unterlagen zu Beginn der Vor- lesungszeit des achten Semesters beim Zentralen Prüfungsamt die Zulassung zur Prüfung (§ 12) beantragen.
§ 11 Versäumnisse: Überschreitet der Student aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Frist zur Meldung zur Magi- sterprüfung (§ 10 Abs. 1 Satz 1) um mehr als vier Semester oder legt er einen Prüfungsteil, zu dem er sich gemeldet hat, nicht ab, gilt dieser Prüfungsteil als erstmals abgelegt und nicht be- standen. Hat der Prüfling eine Magisterprüfung, eine Vor- oder Zwischenprüfung ganz oder teil- weise wiederholt, verlängert sich die Frist um die nach der Prüfungsordnung für die Wiederholung der Prüfung benötigten Semester.
Meine Frage drehst sich jetzt um die juristische Interpretation des zweiten Satzes in §11:
Man muss sich zur Abschlussprüfung zu Beginn des 8. Semesters anmelden. (§10). Man darf diese Frist um 4 Semester überziehen also folglich bis zum 12. Jetzt ist es so, dass ich eine Vor-oder Zwischenprüfung 3 mal wiederholt habe (2 mal reguläre Wiederholung + ein Härtefallantrag) und ich somit den § 11 so verstehe, das ich mich erst zu Beginn des 15. Semesters anmelden muss (12. Semester + 3 Semester die für die Wiederholung benötigt wurden).
Das Prüfungsamt lehnt diese Interpretation strengstens ab und meint das kann man so nicht auslegen. Man kann die 3 Semester nicht einfach auf die 12 dazurechnen. Aber genau das sagt doch der Paragraph 11 aus, oder nicht?
Noch ein logischer Hinweis das ich im Recht bin:
Ich bin erst zu Beginn des 11. Semesters ins Hauptstudium gekommen (da ich drei mal die Zwischenprüfung wiederholt habe), und hätte somit mein Hauptstudium plus Abschlussarbeit in 2 Semestern machen müssen (nach der Logik des Prüfungsamts), was unmöglich ist da man in 2 Semestern schon gar nicht in alle benötigten Kurse reinkommt. Deshalb habe ich dem Prüfungsamt erklärt, dass dieser Paragraph 11 vor einer unrealistischen Verkürzung meines Hauptstudiums schützt, und das weil ich im Grundstudium länger gebraucht habe,sich dadurch nicht automatisch mein Hauptstudium auf eine unrealistische Anzahl von 2 Semestern verkürzt.
Danke für eure Hilfe.
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-- Editiert von Moderator am 23.07.2014 21:27
-- Thema wurde verschoben am 23.07.2014 21:27
Prüfungsordnung - Juristische Interpretation
23. Juli 2014
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Frage vom 23. Juli 2014 | 19:31
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Prüfungsordnung - Juristische Interpretation
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#1
Antwort vom 24. Juli 2014 | 15:55
Von
Status: Weiser (16474 Beiträge, 9287x hilfreich)
Ich würde mich der Interpretation des Fragestellers anschließen.
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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB
."
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